494. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit Eisenbahnen, ärztlichen Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Niederösterreich durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den
§§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. Oktober 1979, Zl. V 2/79-10,
dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
zugestellt am 5. November 1979, die
Worte „Alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte
(eingeschlossen Geflügel) sind bei der
Einladung" in § 6 Abs. 1 der Verordnung des
Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
23. Oktober 1972 über die Vornahme der tierärztlichen
Untersuchung von Tieren bei der Beförderung
mit Eisenbahnen, Schiffen, Kraftfahrzeugen
(Anhängern) und Luftfahrzeugen in
Niederösterreich, LGBl. Nr. 6400/1-0, als gesetzwidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1980 in Kraft.