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494_1978 AT

494. Verordnung: Änderung der Verordnung über unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Änderung der Verordnung über unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

Auf Grund der §§ 3 und 4 des EGKS-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/

1973, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 5. Dezember

1973, BGBl. Nr. 606, über unzulässige Praktiken

im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen

und über Pflichten der Unternehmen der Eisen-

und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich einerseits und

den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

wird wie folgt geändert

1. Nach § 1 wird nachstehender § 1 a eingefügt

„§ 1 a. Bei Rechtsgeschäften über die Lieferung

von Stahlerzeugnissen durch Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich in den Gemeinsamen

Markt ist unbeschadet § 1 bis 31. Dezember 1978

für die in Anlage 2 angeführten Stahlerzeugnisse

auch eine Angleichung an Angebote aus den in

Anlage 2 jeweils angeführten Ländern als eine

im Bereich der Preise zu den Bestimmungen des

Abkommens im Widerspruch stehende Praktik

verboten."

2. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

haben Geschäfte, bei denen sie selbst, ihre Verkaufsorganisationen

oder für ihre Rechnung

handelnde Zwischenpersonen ihre Angebote an

die Bedingungen angleichen, die von Wettbewerbern

mit dem Sitz außerhalb Österreichs und

der Gemeinschaft gewährt werden, der Bundeskommission

für Eisen und Stahl innerhalb von

2 Wochen nach ihrem Abschluß zu melden."

3. Die „Anlage" erhält die Bezeichnung

„Anlage 1".

4. Nach der nunmehrigen „Anlage 1" wird

nachstehende „Anlage 2" angefügt

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