494. Verordnung: Änderung der Verordnung über unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und über Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 und 4 des EGKS-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/
1973, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 5. Dezember
1973, BGBl. Nr. 606, über unzulässige Praktiken
im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen
und über Pflichten der Unternehmen der Eisen-
und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich einerseits und
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 wird nachstehender § 1 a eingefügt
„§ 1 a. Bei Rechtsgeschäften über die Lieferung
von Stahlerzeugnissen durch Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich in den Gemeinsamen
Markt ist unbeschadet § 1 bis 31. Dezember 1978
für die in Anlage 2 angeführten Stahlerzeugnisse
auch eine Angleichung an Angebote aus den in
Anlage 2 jeweils angeführten Ländern als eine
im Bereich der Preise zu den Bestimmungen des
Abkommens im Widerspruch stehende Praktik
verboten."
2. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
haben Geschäfte, bei denen sie selbst, ihre Verkaufsorganisationen
oder für ihre Rechnung
handelnde Zwischenpersonen ihre Angebote an
die Bedingungen angleichen, die von Wettbewerbern
mit dem Sitz außerhalb Österreichs und
der Gemeinschaft gewährt werden, der Bundeskommission
für Eisen und Stahl innerhalb von
2 Wochen nach ihrem Abschluß zu melden."
3. Die „Anlage" erhält die Bezeichnung
„Anlage 1".
4. Nach der nunmehrigen „Anlage 1" wird
nachstehende „Anlage 2" angefügt