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494_1977 AT

494. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie, Handel und Fremdenverkehr der Republik Bolivien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie, Handel und Fremdenverkehr der Republik Bolivien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Das Ministerium für Industrie, Handel und

Fremdenverkehr der Republik Bolivien bestätigt,

daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den

Ursprung und die handwerkliche Herstellung von

Waren zum Zweck der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich das ihm unterstehende

bolivianische Institut für Kleinindustrie

und Handwerk ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und

die handwerkliche Herstellung entsprechen —

vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —

nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher oder spanischer

Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

oder"

Todos los productos arriba mencionados

son mercancias de artesania."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem

Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem Abkommen

zwischen Österreich und Bolivien sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von Hand

oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen

oder Geräten hergestellt worden sind. Die

Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien

schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Industrie, Handel und

Fremdenverkehr der Republik Bolivien wird jede

Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten

Stelle dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das Ministerium für Industrie, Handel und

Fremdenverkehr der Republik Bolivien leistet

bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich

auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in deutscher

und spanischer Sprache, wobei beide Texte

gleichermaßen verbindlich sind.

Für den Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister

für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Wien, am 30. Dezember 1976

Für das Ministerium für

Industrie, Handel und Fremdenverkehr

der Republik Bolivien

General Oscar ADRIAZOLA Valda

Minister für

Auswärtige Angelegenheiten und Kultur

La Paz, am 25. Juli 1977

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 3. Oktober 1977 in Kraft.

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