494. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Industrie, Handel und Fremdenverkehr der Republik Bolivien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Das Ministerium für Industrie, Handel und
Fremdenverkehr der Republik Bolivien bestätigt,
daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung von
Waren zum Zweck der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich das ihm unterstehende
bolivianische Institut für Kleinindustrie
und Handwerk ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und
die handwerkliche Herstellung entsprechen —
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 —
nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher oder spanischer
Sprache
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
oder"
Todos los productos arriba mencionados
son mercancias de artesania."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem
Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem Abkommen
zwischen Österreich und Bolivien sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von Hand
oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen
oder Geräten hergestellt worden sind. Die
Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien
schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Das Ministerium für Industrie, Handel und
Fremdenverkehr der Republik Bolivien wird jede
Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten
Stelle dem Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das Ministerium für Industrie, Handel und
Fremdenverkehr der Republik Bolivien leistet
bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich
auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in deutscher
und spanischer Sprache, wobei beide Texte
gleichermaßen verbindlich sind.
Für den Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister
für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Wien, am 30. Dezember 1976
Für das Ministerium für
Industrie, Handel und Fremdenverkehr
der Republik Bolivien
General Oscar ADRIAZOLA Valda
Minister für
Auswärtige Angelegenheiten und Kultur
La Paz, am 25. Juli 1977
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 3. Oktober 1977 in Kraft.