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494_1975 AT

494. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Deutsche

Demokratische Republik, vom Wunsch geleitet,

die konsularischen Beziehungen zu regeln und

zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen

Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen,

haben beschlossen, einen Konsularvertrag

zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Friedrich Bauer

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Deutschen

Demokratischen Republik,

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen

Demokratischen Republik

Herrn Oskar Fischer

Minister für Auswärtige Angelegenheiten der

Deutschen Demokratischen Republik,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden

Begriffe

1. „Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat,

ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur;

2. „Konsularbezirk" das Gebiet, auf dem ein

Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben

auszuüben;

3. „Leiter des Konsulats" die mit dieser Funktion

beauftragte Person;

4. „Konsul" eine Person einschließlich des Leiters

des Konsulats, die mit der Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben beauftragt ist;

5. „Konsularangestellter" eine Person, die im

Konsulat administrative oder technische

Funktionen ausübt;

6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"

eine Person, die als Hausangestellte in einem

Konsulat beschäftigt ist;

7. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die

Konsularangestellten und die Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals;

8. „Familienangehörige" den Ehegatten des

Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und

Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese

Personen dem Haushalt des Mitglieds des

Konsulats angehören und von ihm unterhalten

werden;

9. „Angehöriger des privaten Hauspersonals"

eine Person, die ausschließlich im privaten

Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt

ist;

10. „Konsularräumlichkeiten" ungeachtet der

Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile

sowie dazugehörende Grundstücke,

die ausschließlich für konsularische

Zwecke verwendet werden;

11. „Konsulararchiv" den dienstlichen Schriftwechsel,

Chiffrematerial, Dokumente und

sonstige Schriftstücke, Bücher und technische

Arbeitsmittel des Konsulats sowie Einrichtungsgegenstände,

die zu ihrer Aufbewahrung

und ihrem Schutz bestimmt sind;

12. „Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug,

das im Schiffsregister des Entsendestaates

eingetragen ist und das rechtmäßig

unter dessen Flagge fährt; dieser Begriff

schließt Kriegsschiffe nicht ein;

13. „Luftfahrzeug des Entsendestaates" jedes

zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die

Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen

des Entsendestaates trägt.

(2) Staatsbürger des Entsendestaates sind die

Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses

Staates dessen Staatsbürgerschaft haben. Für das

Vertretungsrecht für eine Person, die die Staatsbürgerschaft

des Entsendestaates und des Empfangsstaates

besitzt, gegenüber den Behörden/

Staatsorganen des Empfangsstaates sowie für die

Handlungspflichten des Empfangsstaates nach

diesem Vertrag ist die Staatsbürgerschaft in erster

Linie nach dem Wohnsitz zu beurteilen.

(3) Juristische Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften

des Entsendestaates errichtet worden

sind und in ihm ihren Sitz haben, werden

wie Staatsbürger des Entsendestaates behandelt.

ABSCHNITT II

EINRICHTUNG VON KONSULATEN, ERNENNUNG

UND ABBERUFUNG VON

KONSULN

Artikel 2

(1) Ein Konsulat kann im Empfangsstaat nur

mit dessen Zustimmung eingerichtet werden.

(2) Der Sitz des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk

sowie die Anzahl der Mitglieder des

Konsulats werden im Einvernehmen zwischen

dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.

(3) Änderungen des Sitzes des Konsulats, seines

Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl

der Mitglieder des Konsulats werden im

Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und

dem Empfangsstaat bestimmt.

Artikel 3

(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem

Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat

die Person, die der Entsendestaat zum

Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt,

zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird.

(2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem

Weg dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Empfangsstaates die

Bestallungsurkunde/das Konsularpatent. Darin

sind der Familienname und Vorname des Leiters

des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk,

in dem er seine Aufgaben wahrnehmen

wird, und der Sitz des Konsulats angegeben.

(3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde/ des

Konsularpatents stellt der Empfangsstaat das

Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung

aus.

(4) Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung

des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden

Genehmigung mit der Wahrnehmung

seiner Aufgaben beginnen.

(5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des

Konsulats vor Erteilung des Exequaturs oder

einer anderen entsprechenden Genehmigung die

Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner

Funktion erteilen.

(6) Der Empfangsstaat trifft bei der Erteilung

des Exequaturs, einer anderen entsprechenden

Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen

Ausübung seiner Funktion die erforderlichen

Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats

seine Aufgaben wahrnehmen kann.

Artikel 4

(1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem

Grund seine Funktion nicht ausüben oder

ist seine Stelle zeitweilig unbesetzt, so kann der

Entsendestaat einen Konsul des betreffenden oder

eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder

ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner

diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat

mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats

beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon

vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu

setzen.

(2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung

des Konsulats beauftragt worden ist, genießt

die gleichen Erleichterungen, Privilegien

und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats

nach diesem Vertrag zustehen.

Artikel 5

(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

auf diplomatischem Weg folgendes notifizieren

1. die Ernennung oder den Dienstantritt eines

Mitglieds des Konsulats, den Tag seiner Ankunft

und endgültigen Abreise oder die Beendigung

seiner dienstlichen Tätigkeit und

alle sonstigen seine Stellung betreffenden

Änderungen während seiner Tätigkeit im

Konsulat;

2. den Tag der Ankunft und der endgültigen

Abreise von Familienangehörigen eines Mitglieds

des Konsulats oder gegebenenfalls die

Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger

wird oder diese Eigenschaft verliert;

3. den Tag der Ankunft und der endgültigen

Abreise eines Angehörigen des privaten

Hauspersonals sowie sein Ausscheiden aus

diesem Dienst;

4. den Dienstantritt und die Beendigung der

dienstlichen Tätigkeit einer Person, die ihren

Wohnsitz im Empfangsstaat hat, als Mitglied

des Konsulats oder als Angehöriger des

privaten Hauspersonals mit Anspruch auf

Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.

(2) Der Tag der Ankunft und der endgültigen

Abreise sind im voraus zu notifizieren.

Artikel 6

(1) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

des Empfangsstaates stellt jedem Mitglied

des Konsulats, das nicht Staatsbürger des

Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild

versehenen Ausweis aus, der seine Identität und

seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.

(2) Der Absatz 1 ist auf Familienangehörige

entsprechend anzuwenden.

Artikel 7

Konsul darf nur eine Person sein, die ausschließlich

Staatsbürger des Entsendestaates ist

und im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hat.

Artikel 8

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat

auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine

Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren,

daß er beabsichtigt, das Exequatur des Leiters

des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung

zu widerrufen oder daß ein sonstiges

Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In

diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul

abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit

des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.

(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener

Frist seinen Verpflichtungen gemäß

Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat

auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters

des Konsulats diesem das Exequatur entziehen

oder im Fall eines anderen Mitglieds des

Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß

er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats

betrachtet.

ABSCHNITT III

ERLEICHTERUNGEN, PRIVILEGIEN UND

IMMUNITÄTEN

Artikel 9

(1) Der Empfangsstaat behandelt ein Mitglied

des Konsulats mit der gebührenden Achtung und

trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ihm die

wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten.

(2) Der Empfangsstaat gewährleistet, daß ein

Mitglied des Konsulats die Erleichterungen, Privilegien

und Immunitäten, die ihm nach diesem

Vertrag zustehen, in Anspruch nehmen kann.

Artikel 10

(1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat

bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten

und Wohnungen für die Mitglieder des

Konsulats Hilfe und Unterstützung.

(2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

Konsularräumlichkeiten und Wohnungen

für die Mitglieder des Konsulats erwerben, pachten

oder mieten.

Artikel 11

(1) Am Gebäude des Konsulats und an der

Residenz des Leiters des Konsulats können das

Staatswappen und die entsprechende Bezeichnung

angebracht werden.

(2) Am Gebäude des Konsulats und an der

Residenz des Leiters des Konsulats kann die

Staatsflagge des Entsendestaates gehißt werden.

(3) Der Leiter des Konsulats kann die Staatsflagge

des Entsendestaates an seinen von ihm

dienstlich benutzten Fahrzeugen führen.

Artikel 12

(1) Der Empfangsstaat gewährleistet den

Schutz der Konsularräumlichkeiten.

(2) Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz

des Leiters des Konsulats und die Wohnungen

der Konsuln sind unverletzlich. Die Organe des

Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten,

die Residenz des Leiters des Konsulats

und die Wohnungen der Konsuln ohne Einwilligung

des Leiters des Konsulats oder des Chefs

der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates

oder einer von ihnen ermächtigten Person

nicht betreten.

(3) Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu

Zwecken verwendet werden, die mit der Wahrnehmung

der konsularischen Aufgaben vereinbar

sind.

(4) Die Konsularräumlichkeiten, ihre Einrichtung

und das sonstige Vermögen des Konsulats

einschließlich seiner Beförderungsmittel sind nicht

Gegenstand einer Inanspruchnahme im öffentlichen

Interesse oder für Zwecke der Landesverteidigung.

Artikel 13

Das Konsulararchiv ist jederzeit unverletzlich,

wo immer es sich befindet.

Artikel 14

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt

den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen

Zwecke mit der Regierung, den diplomatischen

Vertretungen und den anderen Konsulaten

des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden.

Das Konsulat darf sich dazu aller geeigneten

Mittel einschließlich diplomatischer oder

konsularischer Kuriere, Diplomaten- oder Konsulargepäcks

und verschlüsselter Nachrichten bedienen.

Das Errichten und der Betrieb einer Funkstation

sind dem Konsulat nur mit Zustimmung

des Empfangsstaates gestattet. Für die Inanspruchnahme

von Nachrichtenmitteln gelten für das

Konsulat die gleichen Tarife wie für die diplomatische

Vertretung.

(2) Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats

ist unverletzlich.

(3) Gepäckstücke, die das Konsulargepäck bilden,

müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als

solches gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur den

dienstlichen Schriftverkehr sowie ausschließlich

für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke

und Gegenstände enthalten.

(4) Das Konsulargepäck, das den Voraussetzungen

des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet,

geprüft noch zurückgehalten werden.

(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches

Schriftstück mit sich führen, aus dem seine

Stellung und die Anzahl der Kuriergepäckstücke

ersichtlich sind. Er muß Staatsbürger des Entsendestaates

sein und darf im Empfangsstaat keinen

Wohnsitz haben. Bei der Wahrnehmung seiner

Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat

geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit

und darf daher weder vorläufig

festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen

Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen

werden. Das gilt auch für den konsularischen

Kurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen

Immunitäten und die Schutzpflicht des Empfangsstaates,

nachdem der Kurier das Konsulargepäck

dem Empfänger ausgehändigt hat.

(6) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten

eines kommerziellen Zwecken dienenden

Luftfahrzeuges einer Fluggesellschaft oder

dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden.

Diese werden mit einem amtlichen Schriftstück

ausgestattet, aus dem die Anzahl der Kuriergepäckstücke

ersichtlich ist, gelten jedoch nicht

als konsularische Kuriere. Ein Mitglied des Konsulats

kann das Konsulargepäck dem Kommandanten

oder dem Kapitän unter Einhaltung der

für den jeweiligen Flughafen oder Hafen geltenden

Sicherheitsbestimmungen unmittelbar und

ungehindert übergeben oder von ihnen entgegennehmen.

Artikel 15

(1) Der Leiter des Konsulats ist persönlich unverletzlich

und genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit

und von Zwangsmaßnahmen anderer

Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates.

Er darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet

noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen

Freiheit im Empfangsstaat unterworfen

werden.

(2) Die Immunität des Leiters des Konsulats

von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates

erstreckt sich nicht auf Klagen

1. in bezug auf privates, im Empfangsstaat

gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei

denn, daß er dieses im Auftrag des Entsendestaates

für die Zwecke des Konsulats in Anspruch

nimmt;

2. in Nachlaßsachen, in denen er als Testamentsvollstrecker,

Nachlaßverwalter, Erbe,

Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer

in privater Eigenschaft und nicht

als Vertreter des Entsendestaates auftritt;

3. im Zusammenhang mit einer freiberuflichen

oder gewerblichen Tätigkeit, die er im Empfangsstaat

neben seiner Funktion ausübt;

4. die eine dritte Person wegen eines Schadens

anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat

mit einem Fahrzeug verursachten Unfall

entstanden ist.

(3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen

Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz

2 angeführten Fällen und nur unter der Voraussetzung

getroffen werden, daß sie ohne Beeinträchtigung

der Unverletzlichkeit seiner Person

oder Residenz durchführbar sind.

Artikel 16

(1) Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats

ist, und ein Konsularangestellter genießen

Immunität von der Gerichtsbarkeit und von

Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane

des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen,

die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

vorgnommen wurden. Das gleiche gilt für

ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals für

die von ihm in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben

vorgenommenen Handlungen. Ein Konsul,

der nicht Leiter eines Konsulats ist, darf

weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch

einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen

Freiheit unterworfen werden, es sei denn wegen

einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die

nach den Gesetzen des Empfangsstaates eine Freiheitsstrafe

von fünf Jahren oder eine strengere

Strafe angedroht ist oder daß gegen ihn ein

rechtskräftiges Urteil wegen einer solchen Straftat

vollstreckt werden soll.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Konsulats ein

Strafverfahren eingeleitet oder wird es vorläu-

fig festgenommen, verhaftet oder einer sonstigen

Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen,

so haben die Behörden/Staatsorgane des

Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats

zu verständigen.

(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren

eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf

Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden

Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die

Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst

wenig beeinträchtigt.

(4) Die Immunität einer im Absatz 1 genannten

Person von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates

erstreckt sich nicht auf Klagen,

1. die aus einem Vertrag entstehen, den ein

Konsul oder ein Konsularangestellter geschlossen

hat, ohne dabei ausdrücklich oder

sonst erkennbar im Auftrag des Entsendestaates

gehandelt zu haben;

2. die eine dritte Person wegen eines Schadens

anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat

mit einem Fahrzeug verursachten Unfall

entstanden ist.

(5) Ein Mitglied des Konsulats genießt im Empfangsstaat

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

alle Erleichterungen, Privilegien und

Immunitäten, die einem Mitglied des Konsulats

gleichen Ranges des auf dem Gebiet der Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten meistbegünstigten

Staates zuerkannt sind oder werden.

Artikel 17

(1) Ein Mitglied des Konsulats kann in einem

Verfahren von den Gerichten oder anderen Behörden/

Staatsorganen des Empfangsstaates als

Zeuge geladen werden. Es ist jedoch nicht verpflichtet,

Aussagen über Angelegenheiten zu machen,

die mit seiner dienstlichen Tätigkeit verbunden

sind.

(2) Weigert sich ein Konsul, zur Zeugenaussage

zu erscheinen oder auszusagen, so dürfen

gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen angewendet

werden.

(3) Ein Konsul, der als Zeuge vorgeladen wird,

darf in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht behindert

werden. Seine Aussage kann, soweit möglich,

in seiner Wohnung oder im Konsulat oder als

schriftliche Erklärung entgegengenommen werden.

Artikel 18

(1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln

15, 16 und 17 festgelegten Privilegien und

Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für

jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber

dem Empfangsstaat erklärt werden.

(2) Erhebt ein Mitglied des Konsulats, das

Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen

würde, eine Klage, so kann es sich in bezug auf

eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem

Zusammenhang steht, nicht auf die

Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(3) Der Verzicht auf die Immunität in einem

Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität

von der Vollstreckung der Entscheidung;

hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Artikel 19

Ein Mitglied des Konsulats ist im Empfangsstaat

von öffentlichen und persönlichen Leistungen

jeglicher Art und den gegebenenfalls an ihrer

Statt erhobenen Beiträgen befreit.

Artikel 20

(1) Die Konsularräumlichkeiten und die Wohnungen

von Mitgliedern des Konsulats, die Eigentum

des Entsendestaates, von ihm gemietet

oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen,

regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen

Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung

für bestimmte Dienstleistungen erhoben

werden.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung

gilt nicht für diese Steuern und sonstigen

Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates von einer Person zu

entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge

geschlossen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel,

die Eigentum des Entsendestaates sind und

ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen,

sinngemäß anzuwenden.

Artikel 21

(1) Ein Konsul und ein Konsularangestellter

sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben

befreit; ausgenommen hievon sind

1. indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise

im Preis von Waren und Dienstleistungen

enthalten sind;

2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem,

im Empfangsstaat gelegenen unbeweglichen

Vermögen;

3. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang

in bezug auf Vermögen

im Empfangsstaat;

4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten

Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat

befindet, sowie von dort gelegenem

Vermögen;

5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,

die für bestimmte Dienstleistungen erhoben

werden;

6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,

Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.

(2) Ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals

ist von Steuern und sonstigen Abgaben auf seine

Dienstbezüge befreit.

(3) Beschäftigt ein Mitglied des Konsulats Personen,

deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer/

Lohnsteuer im Empfangsstaat befreit sind,

so hat es die Verpflichtungen einzuhalten, die

ihm die Rechtsvorschriften dieses Staates in bezug

auf die Erhebung der Einkommensteuer/

Lohnsteuer auferlegen.

(4) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so unterliegt

sein bewegliches Gut, das sich nur deshalb

im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene

als Mitglied des Konsulats dort aufgehalten

hat, im Empfangsstaat keinen staatlichen,

regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern

oder Abgaben vom Vermögensübergang.

(5) Der Empfangsstaat gestattet die Ausfuhr

des beweglichen Gutes des Verstorbenen, mit Ausnahme

von im Empfangsstaat erworbenen Gütern,

deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles

verboten war.

Artikel 22

(1) Ein Mitglied des Konsulats ist in bezug auf

seine Dienste für den Entsendestaat von den im

Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über

die Sozialversicherung befreit.

(2) Der Absatz 1 gilt auch für einen Angehörigen

des privaten Hauspersonals, der ausschließlich

bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigt

ist, sofern er

1. weder Staatsbürger des Empfangsstaates ist

noch dort seinen Wohnsitz hat und

2. den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Rechtsvorschriften über die

Sozialversicherung unterliegt.

(3) Ein Mitglied des Konsulats, das Personen

beschäftigt, auf die der Absatz 2 nicht zutrifft,

hat die Verpflichtungen zu beachten, die die

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die

Sozialversicherung vorsehen.

Artikel 23

(1) Alle Gegenstände, Kraftfahrzeuge eingeschlossen,

die für den amtlichen Gebrauch des

Konsulats eingeführt werden, sind im Empfangsstaat

in gleicher Weise von Zöllen, sonstigen Abgaben

und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

befreit, wie die Gegenstände,

die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates eingeführt

werden.

(2) Ein Konsul ist in gleicher Weise von der

Zollkontrolle seines persönlichen Gepäcks, von

Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen

Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bei der

Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den

persönlichen Gebrauch befreit, wie ein Mitglied

des diplomatischen Personals der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates.

(3) Ein Konsularangestellter ist hinsichtlich der

Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur

ersten Einrichtung im Empfangsstaat bestimmt

sind, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von

wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

in gleicher Weise befreit, wie das Mitglied des

Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befreiungen

beziehen sich nicht auf die Kosten für

die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport

der Gegenstände.

Artikel 24

Der Empfangsstaat gewährt einem Mitglied des

Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit, sofern

das nicht seinen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt

in Gebieten, in die die Einreise und der

Aufenthalt aus Gründen der staatlichen Sicherheit

verboten oder besonders geregelt ist, widerspricht.

Artikel 25

(1) Die Familienangehörigen genießen die den

Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag

gewährten Erleichterungen, Privilegien und

Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie

weder Staatsbürger des Empfangsstaates sind noch

in diesem einen Wohnsitz haben oder in ihm

einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

(2) Ein Mitglied des Konsulats, das Staatsbürger

des Empfangsstaates ist oder in diesem

seinen Wohnsitz hat oder dort außer seiner

dienstlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit

nachgeht, genießt lediglich die Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten, die die

Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der

Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammenhängen,

betreffen.

Artikel 26

(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten stehen

einem Mitglied des Konsulats von dem Zeitpunkt

an zu, in dem es in den Empfangsstaat

einreist, um dort seine Tätigkeit aufzunehmen,

oder, wenn es sich bereits in ihm befindet, von

dem Zeitpunkt an, in dem es seine Tätigkeit im

Konsulat aufnimmt.

(2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1

genannten Person sowie ein Angehöriger des

privaten Hauspersonals erhalten die in diesem

Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien

und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem

1. das Mitglied des Konsulats nach Absatz 1 in

den Genuß der Erleichterungen, Privilegien

und Immunitäten gelangt;

2. sie in den Empfangsstaat einreisen, wenn das

zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als

durch das Mitglied des Konsulats;

3. sie Familienangehörige oder Angehöriger des

privaten Hauspersonals werden, wenn sie

diese Eigenschaft später als in dem unter

Ziffer 2 vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.

(3) Ist die Tätigkeit eines Mitglieds des Konsulats

beendet, so werden seine Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten sowie die seiner

Familienangehörigen und des Angehörigen seines

privaten Hauspersonals zum Zeitpunkt der Ausreise

des Betreffenden aus dem Empfangsstaat

oder nach dem Ablauf einer hiefür gewährten

angemessenen Frist hinfällig. Die Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten der im Absatz 2

genannten Personen werden hinfällig, wenn die

betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger

verliert oder als Angehöriger des

privaten Hauspersonals ausscheidet; beabsichtigen

sie jedoch innerhalb einer angemessenen

Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben

ihre Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten

bis zu ihrer Ausreise bestehen.

(4) In bezug auf die von einem Mitglied des

Konsulats in Wahrnehmung seiner dienstlichen

Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt

die Immunität gemäß den Artikeln 15, 16 und 17

auf unbegrenzte Zeit bestehen.

(5) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so genießen

seine Familienangehörigen weiterhin die

ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten bis zu

ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis

zum Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen

Frist.

ABSCHNITT IV

KONSULARISCHE AUFGABEN

Artikel 27

Ein Konsul hat das Recht,

1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates

und seiner Staatsbürger zu vertreten und zu

schützen;

2. zur Entwicklung der wirtschaftlichen, kulturellen

und wissenschaftlichen Beziehungen

zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat

beizutragen;

3. die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen

zwischen dem Entsendestaat und dem

Empfangsstaat zu fördern.

Artikel 28

(1) Ein Konsul nimmt seine konsularischen

Aufgaben im Konsularbezirk wahr. Die Ausübung

dieser Aufgaben außerhalb des Konsularbezirkes

bedarf der Zustimmung des Empfangsstaates.

(2) Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung

seiner konsularischen Aufgaben direkt an die

zuständigen Behörden/Staatsorgane im Konsularbezirk

wenden.

Artikel 29

Ein Konsul hat das Recht, nach den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates für die angemessene

Vertretung der Staatsbürger des Entsendestaates

vor den Gerichten und anderen Behörden/

Staatsorganen zu sorgen und vorläufige

Maßnahmen zur Wahrnehmung der Rechte und

Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn

diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen

Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst

rechtzeitig wahrnehmen können.

Artikel 30

Ein Konsul hat das Recht,

1. ein Verzeichnis der Staatsbürger des Entsendestaates,

die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt

in seinem Konsularbezirk haben, zu

führen;

2. in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft

entsprechend den Rechtsvorschriften des

Entsendestaates Anträge und Erklärungen

entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;

3. für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente

auszustellen, zu verlängern, zu

ändern, einzuschränken, ungültig zu machen

und zu entziehen;

4. Visa zu erteilen.

Artikel 31

(1) Ein Konsul hat das Recht,

1. Geburten- und Sterbebücher von Staatsbürgern

des Entsendestaates zu führen;

2. Erklärungen über die Anerkennung der

Vaterschaft außerhalb der Ehe geborener

Kinder entgegenzunehmen und zu beurkunden,

wenn der Anerkennende oder das Kind

die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates

hat;

3. vorbereitende Maßnahmen zur Einleitung

der Annahme an Kindes Statt zu treffen,

wenn der Annehmende und das an Kindes

Statt anzunehmende Kind Staatsbürger des

Entsendestaates sind.

(2) Der Konsul verständigt die zuständigen

Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates über

Handlungen nach dem Absatz 1 Ziffer 1 und 2,

wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

erfordern.

Artikel 32

Ein Konsul hat das Redit,

1. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates

entgegenzunehmen und zu beurkunden;

2. letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente,

die einseitige Rechtsgeschäfte von

Staatsbürgern des Entsendestaates betreffen,

entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren;

3. Verträge, die zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates

geschlossen worden sind, entgegenzunehmen,

zu beurkunden und aufzubewahren,

sofern sie sich nicht auf die Begründung,

Übertragung oder Aufhebung

von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat

beziehen;

4. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates

auf Dokumenten sowie Abschriften

von und Auszüge aus Dokumenten

zu beglaubigen;

5. Dokumente, die von den zuständigen Behörden/

Staatsorganen des Empfangsstaates

ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat

bestimmt sind, überzubeglaubigen/

zu legalisieren.

Artikel 33

Die von einem Konsul in Übereinstimmung

mit Artikel 32 beurkundeten oder beglaubigten

Erklärungen oder Dokumente besitzen im Empfangsstaat

die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft,

als wären sie von den zuständigen

Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates beurkundet

oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen

mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

im Widerspruch.

Artikel 34

(1) Ein Konsul hat das Recht,

1. von Staatsbürgern des Entsendestaates

Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere

Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;

2. Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere

Gegenstände, die den Staatsbürgern des

Entsendestaates während ihres Aufenthaltes

im Empfangsstaat abhanden gekommen

sind, von den Behörden/Staatsorganen des

Empfangsstaates zur Übermittlung an die

Eigentümer entgegenzunehmen.

(2) Die gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommenen

Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat

nur ausgeführt werden, wenn dies den

Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.

Artikel 35

(1) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des

Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich

vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates.

(2) Im Fall des Absatzes 1 übersenden die zuständigen

Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates

dem Konsul eine gebührenfreie Sterbeurkunde.

(3) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane

des Empfangsstaates haben dem Konsul alle verfügbaren

Auskünfte über den Nachlaß eines im

Empfangsstaat verstorbenen Staatsbürgers des

Entsendestaates, die in Frage kommenden Erben,

Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten,

deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein

einer letztwilligen Verfügung des

Verstorbenen, zu erteilen.

(4) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des

Empfangsstaates werden den Konsul unverzüglich

verständigen, wenn sich im Zusammenhang

mit einem im Empfangsstaat eröffneten Nachlaßverfahren

ergibt, daß Staatsbürger des Entsendestaates

Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte

sind.

(5) Handelt es sich um den Nachlaß eines

Staatsbürgers des Entsendestaates oder kommen

Staatsbürger des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer

oder Pflichtteilsberechtigte in

Betracht, so hat der Konsul das Recht,

1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars

teilzunehmen;

2. mit den zuständigen Behörden/Staatsorganen

des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur

Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des

Nachlasses in Verbindung zu treten.

(6) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens

im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen

oder der Erlös aus beweglichem

oder unbeweglichem Nachlaßvermögen einem

Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten

zugesprochen worden, der seinen

Wohnsitz im Entsendestaat hat und der an dem

Nachlaßverfahren weder persönlich noch durch

einen Bevollmächtigten teilgenommen hat, so

wird dieses Vermögen oder der Erlös aus dem

Verkauf dem Konsul zur Verfügung des Erben,

des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten

übergeben.

(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die

im Absatz 6 genannt sind, werden dem Konsul

erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der

Nachlaßverbindlichkeiten, die innerhalb der nach

den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden

Fristen angemeldet worden sind und der

mit dem Nachlaß verbundenen Steuern übergeben.

(8) Die Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates

übergeben einem Konsul die von einem

Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassenen

Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn

dieser während eines vorübergehenden Aufenthalts

im Empfangsstaat verstorben ist.

(9) Die Ausfuhr der in den Absätzen 7 und 8

genannten Vermögenswerte erfolgt unter der

Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.

Artikel 36

Ist für einen Staatsbürger des Entsendestaates,

der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat oder

sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, ein Vormund,

Pfleger, Kurator oder Beistand zu bestellen,

so hat der Konsul das Recht, eine geeignete

Person vorzuschlagen.

Artikel 37

(1) Ein Konsul hat das Recht, mit Staatsbürgern

des Entsendestaates zu verkehren sowie

ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich

des Rechtes, ihnen einen Vertreter zu verschaffen.

Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit

dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum

Konsulat in keiner Weise beschränken.

(2) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des

Empfangsstaates unterstützen einen Konsul im

Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der

Einholung von Auskünften über den Aufenthalt

von Staatsbürgern des Entsendestaates, um dem

Konsul die Möglichkeit zu geben, mit diesen in

Verbindung zu treten.

Artikel 38

(1) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des

Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates

von jeder vorläufigen Festnahme,

Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der

persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des

Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber

innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der

Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen

und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls

in Anspruch nehmen kann. Sie haben die vom

Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen

unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ein Konsul hat das Recht, mit einem Staatsbürger

des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen,

verhaftet oder dem die persönliche

Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen

worden ist, zu verkehren, insbesondere ihn zu

besuchen und mit ihm zu sprechen; er hat auch

das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung

eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen

Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates

gewähren einem Konsul dieses Recht

spätestens am vierten Tag nach dem Tag der

vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des

sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit und

sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet

seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses

Vertrages hat sich ein Konsul jedoch insoweit

eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,

als der Betroffene dagegen ausdrücklich

in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters

der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates

Einspruch erhebt.

(3) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des

Empfangsstaates werden den betroffenen Staatsbürger

des Entsendestaates über die ihm nach

diesem Artikel zustehenden Rechte unterrichten.

(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte

werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt,

daß diese die Rechte nicht aufheben.

Artikel 39

(1) Ein Konsul hat das Recht, einem Schiff des

Entsendestaates in einem Hafen sowie in den

Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates

Unterstützung und Hilfe zu leisten.

(2) Ein Konsul kann sich jederzeit an Bord

eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern

es nicht unter Quarantäne gestellt worden ist.

Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des

Empfangsstaates sind vor dem Betreten des

Schiffes des Entsendestaates durch einen Konsul

dann zu verständigen, wenn die Abfertigung des

Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land

noch nicht abgeschlossen ist. Dem Kapitän des

Schiffes des Entsendestaates und den Besatzungsmitgliedern

ist es gestattet, mit dem Konsul in

Verbindung zu treten und ihn in Übereinstimmung

mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

aufzusuchen.

(3) Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben in allen Fragen hinsichtlich

eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns,

der Besatzungsmitglieder, der Passagiere

und der Ladung an die zuständigen Behörden/

Staatsorgane des Empfangsstaates wenden und

diese um Hilfe ersuchen.

Artikel 40

(1) Ein Konsul hat das Recht,

1. unbeschadet der Rechte der zuständigen Behörden/

Staatsorgane des Empfangsstaates,

alle während der Reise des Schiffes des Entsendestaates

an Bord eingetretenen Vorkommnisse

zu untersuchen und den Kapitän

und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen;

2. jede Erklärung und jedes andere Dokument,

das vom Entsendestaat im Zusammenhang

mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer

Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen,

auszustellen, zu verlängern oder zu

beglaubigen;

3. die Beachtung der die Schiffe des Entsendestaates

und ihre Besatzung betreffenden

Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf

den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.

(2) Ein Konsul kann in Übereinstimmung mit

den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gemeinsam

mit dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied

vor den zuständigen Behörden/

Staatsorganen des Empfangsstaates auftreten.

Artikel 41

(1) Beabsichtigen die zuständigen Behörden/

Staatsorgane des Empfangsstaates, an Bord eines

Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme

zu ergreifen oder dort eine amtliche

Untersuchung durchzuführen, so setzen sie den

Konsul hievon in Kenntnis. Die Mitteilung hat

vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit

der Konsul bei deren Durchführung anwesend

sein kann. Ist in dringenden Fällen eine Verständigung

des Konsuls vor der Ergreifung der

Maßnahme nicht möglich oder ist der Konsul bei

der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend,

so werden ihn die zuständigen Behörden/

Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich

von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis

setzen.

(2) Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die

Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds

der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates

an Land zu Vorkommnissen im Zusammenhang

mit dem Schiff.

(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die

Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die

Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung

des Kapitäns des Schiffes erfolgen.

Artikel 42

(1) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in

den Territorial- oder Binnengewässern des Empfangsstaates

Schiffbruch, läuft es auf Grund,

strandet es oder wird es von einer anderen

Havarie betroffen, so verständigen die zuständigen

Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates

hiervon unverzüglich den Konsul und treffen

alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von

Schiff, Passagieren, Mannschaft, Ladung und Gegenständen,

die einen Teil des Schiffes oder seiner

Ladung darstellen und über Bord gegangen sind.

Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates

verständigen den Konsul unverzüglich

von den getroffenen Maßnahmen und leisten

ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung aller

weiteren Schritte, die infolge der Havarie des

Schiffes erforderlich geworden sind.

(2) In den im Absatz 1 angeführten Fällen hat

der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit

des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten

Person in deren Namen Maßnahmen

zur Sicherung des Schiffes und seiner Ladung zu

treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem

Staatsbürger des Entsendestaates, so hat der Konsul

gleichfalls das Recht, im Fall der Abwesenheit

des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten

Person in deren Namen

solche Maßnahmen zu treffen.

(3) Ein havariertes Schiff des Entsendestaates,

seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat

von Zöllen, Gebühren und Abgaben unter

der Voraussetzung befreit, daß sie nicht im Empfangsstaat

belassen, sondern unter zollamtlicher

Aufsicht wieder ausgeführt werden.

Artikel 43

Die Artikel 39 bis 42 werden sinngemäß auf

Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewendet.

Artikel 44

Ein Konsul darf jede andere, ihm vom Entsendestaat

übertragene konsularische Funktion

wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen

keinen Einspruch erhebt.

Artikel 45

(1) Ein Konsul ist berechtigt, im Empfangsstaat

die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates

für Amtshandlungen zu entrichtenden

Gebühren zu erheben und sich entstandene

Kosten erstatten zu lassen.

(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1

genannten Gebühren sind im Empfangsstaat von

allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

ABSCHNITT V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Alle Personen, die nach diesem Vertrag Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten genießen,

sind unbeschadet derselben verpflichtet,

die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu

beachten.

Artikel 47

Fahrzeuge, die Eigentum des Entsendestaates

sind und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats

dienen oder die Eigentum eines Mitglieds des

Konsulats oder eines Familienangehörigen sind,

sind im Empfangsstaat gegen Haftpflicht zu versichern.

Artikel 48

Werden konsularische Funktionen von Mitgliedern

des diplomatischen Personals der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates im

Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser

Vertrag anzuwenden, unbeschadet der Erleichterungen,

Privilegien und Immunitäten, die

diesen auf Grund ihrer Stellung als Diplomaten

im Empfangsstaat zustehen. Solche Mitglieder der

diplomatischen Vertretung sind dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

zu notifizieren.

Artikel 49

Der Entsendestaat kann mit Zustimmung des

Empfangsstaates konsularische Aufgaben für

einen dritten Staat im Empfangsstaat wahrnehmen.

Artikel 50

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.

Er tritt am sechzigsten Tag nach Austausch

der Ratifikationsurkunden, der in Wien erfolgt,

in Kraft.

(2) Dieser Vertrag bleibt so lange in Kraft, bis

ihn einer der Vertragsstaaten unter Einhaltung

einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf

diplomatischem Weg kündigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Berlin, am 26. März 1975, in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Friedrich Bauer

Für die Deutsche Demokratische Republik

Oskar Fischer

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem gemäß Art. 69 Abs. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes zur Vertretung des Bundeskanzlers berufenen Vizekanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1975 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß

seinem Art. 50 Abs. 1 am 13. Oktober 1975 in Kraft.

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