494. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Deutsche
Demokratische Republik, vom Wunsch geleitet,
die konsularischen Beziehungen zu regeln und
zur weiteren Entwicklung der freundschaftlichen
Beziehungen zwischen beiden Staaten beizutragen,
haben beschlossen, einen Konsularvertrag
zu schließen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Friedrich Bauer
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Deutschen
Demokratischen Republik,
Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen
Demokratischen Republik
Herrn Oskar Fischer
Minister für Auswärtige Angelegenheiten der
Deutschen Demokratischen Republik,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ABSCHNITT I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Vertrag bedeuten die nachstehenden
Begriffe
1. „Konsulat" ein Generalkonsulat, ein Konsulat,
ein Vizekonsulat und eine Konsularagentur;
2. „Konsularbezirk" das Gebiet, auf dem ein
Konsulat berechtigt ist, konsularische Aufgaben
auszuüben;
3. „Leiter des Konsulats" die mit dieser Funktion
beauftragte Person;
4. „Konsul" eine Person einschließlich des Leiters
des Konsulats, die mit der Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben beauftragt ist;
5. „Konsularangestellter" eine Person, die im
Konsulat administrative oder technische
Funktionen ausübt;
6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"
eine Person, die als Hausangestellte in einem
Konsulat beschäftigt ist;
7. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die
Konsularangestellten und die Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals;
8. „Familienangehörige" den Ehegatten des
Mitglieds des Konsulats, seine Kinder und
Eltern und die seines Ehegatten, soweit diese
Personen dem Haushalt des Mitglieds des
Konsulats angehören und von ihm unterhalten
werden;
9. „Angehöriger des privaten Hauspersonals"
eine Person, die ausschließlich im privaten
Dienst eines Mitglieds des Konsulats beschäftigt
ist;
10. „Konsularräumlichkeiten" ungeachtet der
Eigentumsverhältnisse, Gebäude oder Gebäudeteile
sowie dazugehörende Grundstücke,
die ausschließlich für konsularische
Zwecke verwendet werden;
11. „Konsulararchiv" den dienstlichen Schriftwechsel,
Chiffrematerial, Dokumente und
sonstige Schriftstücke, Bücher und technische
Arbeitsmittel des Konsulats sowie Einrichtungsgegenstände,
die zu ihrer Aufbewahrung
und ihrem Schutz bestimmt sind;
12. „Schiff des Entsendestaates" jedes Wasserfahrzeug,
das im Schiffsregister des Entsendestaates
eingetragen ist und das rechtmäßig
unter dessen Flagge fährt; dieser Begriff
schließt Kriegsschiffe nicht ein;
13. „Luftfahrzeug des Entsendestaates" jedes
zivile Luftfahrzeug, das rechtmäßig die
Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
des Entsendestaates trägt.
(2) Staatsbürger des Entsendestaates sind die
Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses
Staates dessen Staatsbürgerschaft haben. Für das
Vertretungsrecht für eine Person, die die Staatsbürgerschaft
des Entsendestaates und des Empfangsstaates
besitzt, gegenüber den Behörden/
Staatsorganen des Empfangsstaates sowie für die
Handlungspflichten des Empfangsstaates nach
diesem Vertrag ist die Staatsbürgerschaft in erster
Linie nach dem Wohnsitz zu beurteilen.
(3) Juristische Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechts, die nach den Rechtsvorschriften
des Entsendestaates errichtet worden
sind und in ihm ihren Sitz haben, werden
wie Staatsbürger des Entsendestaates behandelt.
ABSCHNITT II
EINRICHTUNG VON KONSULATEN, ERNENNUNG
UND ABBERUFUNG VON
KONSULN
Artikel 2
(1) Ein Konsulat kann im Empfangsstaat nur
mit dessen Zustimmung eingerichtet werden.
(2) Der Sitz des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk
sowie die Anzahl der Mitglieder des
Konsulats werden im Einvernehmen zwischen
dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bestimmt.
(3) Änderungen des Sitzes des Konsulats, seines
Ranges, des Konsularbezirkes sowie der Anzahl
der Mitglieder des Konsulats werden im
Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und
dem Empfangsstaat bestimmt.
Artikel 3
(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem
Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat
die Person, die der Entsendestaat zum
Leiter eines Konsulats zu ernennen beabsichtigt,
zur Ausübung seiner Funktion zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem
Weg dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Empfangsstaates die
Bestallungsurkunde/das Konsularpatent. Darin
sind der Familienname und Vorname des Leiters
des Konsulats, sein Rang, der Konsularbezirk,
in dem er seine Aufgaben wahrnehmen
wird, und der Sitz des Konsulats angegeben.
(3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde/ des
Konsularpatents stellt der Empfangsstaat das
Exequatur oder eine andere entsprechende Genehmigung
aus.
(4) Der Leiter des Konsulats darf nach Erteilung
des Exequaturs oder einer anderen entsprechenden
Genehmigung mit der Wahrnehmung
seiner Aufgaben beginnen.
(5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des
Konsulats vor Erteilung des Exequaturs oder
einer anderen entsprechenden Genehmigung die
Zustimmung zur vorläufigen Ausübung seiner
Funktion erteilen.
(6) Der Empfangsstaat trifft bei der Erteilung
des Exequaturs, einer anderen entsprechenden
Genehmigung oder der Zustimmung zur vorläufigen
Ausübung seiner Funktion die erforderlichen
Maßnahmen, damit der Leiter des Konsulats
seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 4
(1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem
Grund seine Funktion nicht ausüben oder
ist seine Stelle zeitweilig unbesetzt, so kann der
Entsendestaat einen Konsul des betreffenden oder
eines anderen Konsulats im Empfangsstaat oder
ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner
diplomatischen Vertretung im Empfangsstaat
mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats
beauftragen. Der Empfangsstaat ist davon
vorher auf diplomatischem Weg in Kenntnis zu
setzen.
(2) Die Person, die mit der zeitweiligen Leitung
des Konsulats beauftragt worden ist, genießt
die gleichen Erleichterungen, Privilegien
und Immunitäten, die dem Leiter des Konsulats
nach diesem Vertrag zustehen.
Artikel 5
(1) Der Entsendestaat wird dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
auf diplomatischem Weg folgendes notifizieren
1. die Ernennung oder den Dienstantritt eines
Mitglieds des Konsulats, den Tag seiner Ankunft
und endgültigen Abreise oder die Beendigung
seiner dienstlichen Tätigkeit und
alle sonstigen seine Stellung betreffenden
Änderungen während seiner Tätigkeit im
Konsulat;
2. den Tag der Ankunft und der endgültigen
Abreise von Familienangehörigen eines Mitglieds
des Konsulats oder gegebenenfalls die
Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger
wird oder diese Eigenschaft verliert;
3. den Tag der Ankunft und der endgültigen
Abreise eines Angehörigen des privaten
Hauspersonals sowie sein Ausscheiden aus
diesem Dienst;
4. den Dienstantritt und die Beendigung der
dienstlichen Tätigkeit einer Person, die ihren
Wohnsitz im Empfangsstaat hat, als Mitglied
des Konsulats oder als Angehöriger des
privaten Hauspersonals mit Anspruch auf
Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten.
(2) Der Tag der Ankunft und der endgültigen
Abreise sind im voraus zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Empfangsstaates stellt jedem Mitglied
des Konsulats, das nicht Staatsbürger des
Empfangsstaates ist, einen mit einem Lichtbild
versehenen Ausweis aus, der seine Identität und
seine Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.
(2) Der Absatz 1 ist auf Familienangehörige
entsprechend anzuwenden.
Artikel 7
Konsul darf nur eine Person sein, die ausschließlich
Staatsbürger des Entsendestaates ist
und im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hat.
Artikel 8
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat
auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine
Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren,
daß er beabsichtigt, das Exequatur des Leiters
des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung
zu widerrufen oder daß ein sonstiges
Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist. In
diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul
abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit
des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener
Frist seinen Verpflichtungen gemäß
Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat
auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters
des Konsulats diesem das Exequatur entziehen
oder im Fall eines anderen Mitglieds des
Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß
er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats
betrachtet.
ABSCHNITT III
ERLEICHTERUNGEN, PRIVILEGIEN UND
IMMUNITÄTEN
Artikel 9
(1) Der Empfangsstaat behandelt ein Mitglied
des Konsulats mit der gebührenden Achtung und
trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ihm die
wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
(2) Der Empfangsstaat gewährleistet, daß ein
Mitglied des Konsulats die Erleichterungen, Privilegien
und Immunitäten, die ihm nach diesem
Vertrag zustehen, in Anspruch nehmen kann.
Artikel 10
(1) Der Empfangsstaat erweist dem Entsendestaat
bei der Beschaffung von Konsularräumlichkeiten
und Wohnungen für die Mitglieder des
Konsulats Hilfe und Unterstützung.
(2) Der Entsendestaat kann in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
Konsularräumlichkeiten und Wohnungen
für die Mitglieder des Konsulats erwerben, pachten
oder mieten.
Artikel 11
(1) Am Gebäude des Konsulats und an der
Residenz des Leiters des Konsulats können das
Staatswappen und die entsprechende Bezeichnung
angebracht werden.
(2) Am Gebäude des Konsulats und an der
Residenz des Leiters des Konsulats kann die
Staatsflagge des Entsendestaates gehißt werden.
(3) Der Leiter des Konsulats kann die Staatsflagge
des Entsendestaates an seinen von ihm
dienstlich benutzten Fahrzeugen führen.
Artikel 12
(1) Der Empfangsstaat gewährleistet den
Schutz der Konsularräumlichkeiten.
(2) Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz
des Leiters des Konsulats und die Wohnungen
der Konsuln sind unverletzlich. Die Organe des
Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten,
die Residenz des Leiters des Konsulats
und die Wohnungen der Konsuln ohne Einwilligung
des Leiters des Konsulats oder des Chefs
der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates
oder einer von ihnen ermächtigten Person
nicht betreten.
(3) Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu
Zwecken verwendet werden, die mit der Wahrnehmung
der konsularischen Aufgaben vereinbar
sind.
(4) Die Konsularräumlichkeiten, ihre Einrichtung
und das sonstige Vermögen des Konsulats
einschließlich seiner Beförderungsmittel sind nicht
Gegenstand einer Inanspruchnahme im öffentlichen
Interesse oder für Zwecke der Landesverteidigung.
Artikel 13
Das Konsulararchiv ist jederzeit unverletzlich,
wo immer es sich befindet.
Artikel 14
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt
den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen
Zwecke mit der Regierung, den diplomatischen
Vertretungen und den anderen Konsulaten
des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden.
Das Konsulat darf sich dazu aller geeigneten
Mittel einschließlich diplomatischer oder
konsularischer Kuriere, Diplomaten- oder Konsulargepäcks
und verschlüsselter Nachrichten bedienen.
Das Errichten und der Betrieb einer Funkstation
sind dem Konsulat nur mit Zustimmung
des Empfangsstaates gestattet. Für die Inanspruchnahme
von Nachrichtenmitteln gelten für das
Konsulat die gleichen Tarife wie für die diplomatische
Vertretung.
(2) Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats
ist unverletzlich.
(3) Gepäckstücke, die das Konsulargepäck bilden,
müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als
solches gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur den
dienstlichen Schriftverkehr sowie ausschließlich
für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke
und Gegenstände enthalten.
(4) Das Konsulargepäck, das den Voraussetzungen
des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet,
geprüft noch zurückgehalten werden.
(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches
Schriftstück mit sich führen, aus dem seine
Stellung und die Anzahl der Kuriergepäckstücke
ersichtlich sind. Er muß Staatsbürger des Entsendestaates
sein und darf im Empfangsstaat keinen
Wohnsitz haben. Bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat
geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit
und darf daher weder vorläufig
festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen
werden. Das gilt auch für den konsularischen
Kurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen
Immunitäten und die Schutzpflicht des Empfangsstaates,
nachdem der Kurier das Konsulargepäck
dem Empfänger ausgehändigt hat.
(6) Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten
eines kommerziellen Zwecken dienenden
Luftfahrzeuges einer Fluggesellschaft oder
dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden.
Diese werden mit einem amtlichen Schriftstück
ausgestattet, aus dem die Anzahl der Kuriergepäckstücke
ersichtlich ist, gelten jedoch nicht
als konsularische Kuriere. Ein Mitglied des Konsulats
kann das Konsulargepäck dem Kommandanten
oder dem Kapitän unter Einhaltung der
für den jeweiligen Flughafen oder Hafen geltenden
Sicherheitsbestimmungen unmittelbar und
ungehindert übergeben oder von ihnen entgegennehmen.
Artikel 15
(1) Der Leiter des Konsulats ist persönlich unverletzlich
und genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit
und von Zwangsmaßnahmen anderer
Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates.
Er darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet
noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen
Freiheit im Empfangsstaat unterworfen
werden.
(2) Die Immunität des Leiters des Konsulats
von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates
erstreckt sich nicht auf Klagen
1. in bezug auf privates, im Empfangsstaat
gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei
denn, daß er dieses im Auftrag des Entsendestaates
für die Zwecke des Konsulats in Anspruch
nimmt;
2. in Nachlaßsachen, in denen er als Testamentsvollstrecker,
Nachlaßverwalter, Erbe,
Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer
in privater Eigenschaft und nicht
als Vertreter des Entsendestaates auftritt;
3. im Zusammenhang mit einer freiberuflichen
oder gewerblichen Tätigkeit, die er im Empfangsstaat
neben seiner Funktion ausübt;
4. die eine dritte Person wegen eines Schadens
anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat
mit einem Fahrzeug verursachten Unfall
entstanden ist.
(3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen
Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz
2 angeführten Fällen und nur unter der Voraussetzung
getroffen werden, daß sie ohne Beeinträchtigung
der Unverletzlichkeit seiner Person
oder Residenz durchführbar sind.
Artikel 16
(1) Ein Konsul, der nicht Leiter eines Konsulats
ist, und ein Konsularangestellter genießen
Immunität von der Gerichtsbarkeit und von
Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane
des Empfangsstaates in bezug auf Handlungen,
die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
vorgnommen wurden. Das gleiche gilt für
ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals für
die von ihm in Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben
vorgenommenen Handlungen. Ein Konsul,
der nicht Leiter eines Konsulats ist, darf
weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch
einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen
Freiheit unterworfen werden, es sei denn wegen
einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die
nach den Gesetzen des Empfangsstaates eine Freiheitsstrafe
von fünf Jahren oder eine strengere
Strafe angedroht ist oder daß gegen ihn ein
rechtskräftiges Urteil wegen einer solchen Straftat
vollstreckt werden soll.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Konsulats ein
Strafverfahren eingeleitet oder wird es vorläu-
fig festgenommen, verhaftet oder einer sonstigen
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen,
so haben die Behörden/Staatsorgane des
Empfangsstaates unverzüglich den Leiter des Konsulats
zu verständigen.
(3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren
eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul auf
Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden
Rücksicht und in einer Weise zu führen, die die
Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst
wenig beeinträchtigt.
(4) Die Immunität einer im Absatz 1 genannten
Person von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates
erstreckt sich nicht auf Klagen,
1. die aus einem Vertrag entstehen, den ein
Konsul oder ein Konsularangestellter geschlossen
hat, ohne dabei ausdrücklich oder
sonst erkennbar im Auftrag des Entsendestaates
gehandelt zu haben;
2. die eine dritte Person wegen eines Schadens
anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat
mit einem Fahrzeug verursachten Unfall
entstanden ist.
(5) Ein Mitglied des Konsulats genießt im Empfangsstaat
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
alle Erleichterungen, Privilegien und
Immunitäten, die einem Mitglied des Konsulats
gleichen Ranges des auf dem Gebiet der Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten meistbegünstigten
Staates zuerkannt sind oder werden.
Artikel 17
(1) Ein Mitglied des Konsulats kann in einem
Verfahren von den Gerichten oder anderen Behörden/
Staatsorganen des Empfangsstaates als
Zeuge geladen werden. Es ist jedoch nicht verpflichtet,
Aussagen über Angelegenheiten zu machen,
die mit seiner dienstlichen Tätigkeit verbunden
sind.
(2) Weigert sich ein Konsul, zur Zeugenaussage
zu erscheinen oder auszusagen, so dürfen
gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen angewendet
werden.
(3) Ein Konsul, der als Zeuge vorgeladen wird,
darf in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht behindert
werden. Seine Aussage kann, soweit möglich,
in seiner Wohnung oder im Konsulat oder als
schriftliche Erklärung entgegengenommen werden.
Artikel 18
(1) Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln
15, 16 und 17 festgelegten Privilegien und
Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß für
jeden Einzelfall ausdrücklich schriftlich gegenüber
dem Empfangsstaat erklärt werden.
(2) Erhebt ein Mitglied des Konsulats, das
Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen
würde, eine Klage, so kann es sich in bezug auf
eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem
Zusammenhang steht, nicht auf die
Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(3) Der Verzicht auf die Immunität in einem
Verfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität
von der Vollstreckung der Entscheidung;
hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Artikel 19
Ein Mitglied des Konsulats ist im Empfangsstaat
von öffentlichen und persönlichen Leistungen
jeglicher Art und den gegebenenfalls an ihrer
Statt erhobenen Beiträgen befreit.
Artikel 20
(1) Die Konsularräumlichkeiten und die Wohnungen
von Mitgliedern des Konsulats, die Eigentum
des Entsendestaates, von ihm gemietet
oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen,
regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen
Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung
für bestimmte Dienstleistungen erhoben
werden.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung
gilt nicht für diese Steuern und sonstigen
Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates von einer Person zu
entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge
geschlossen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel,
die Eigentum des Entsendestaates sind und
ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen,
sinngemäß anzuwenden.
Artikel 21
(1) Ein Konsul und ein Konsularangestellter
sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben
befreit; ausgenommen hievon sind
1. indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise
im Preis von Waren und Dienstleistungen
enthalten sind;
2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem,
im Empfangsstaat gelegenen unbeweglichen
Vermögen;
3. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang
in bezug auf Vermögen
im Empfangsstaat;
4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten
Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat
befindet, sowie von dort gelegenem
Vermögen;
5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,
die für bestimmte Dienstleistungen erhoben
werden;
6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,
Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2) Ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals
ist von Steuern und sonstigen Abgaben auf seine
Dienstbezüge befreit.
(3) Beschäftigt ein Mitglied des Konsulats Personen,
deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer/
Lohnsteuer im Empfangsstaat befreit sind,
so hat es die Verpflichtungen einzuhalten, die
ihm die Rechtsvorschriften dieses Staates in bezug
auf die Erhebung der Einkommensteuer/
Lohnsteuer auferlegen.
(4) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so unterliegt
sein bewegliches Gut, das sich nur deshalb
im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene
als Mitglied des Konsulats dort aufgehalten
hat, im Empfangsstaat keinen staatlichen,
regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern
oder Abgaben vom Vermögensübergang.
(5) Der Empfangsstaat gestattet die Ausfuhr
des beweglichen Gutes des Verstorbenen, mit Ausnahme
von im Empfangsstaat erworbenen Gütern,
deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles
verboten war.
Artikel 22
(1) Ein Mitglied des Konsulats ist in bezug auf
seine Dienste für den Entsendestaat von den im
Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über
die Sozialversicherung befreit.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für einen Angehörigen
des privaten Hauspersonals, der ausschließlich
bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigt
ist, sofern er
1. weder Staatsbürger des Empfangsstaates ist
noch dort seinen Wohnsitz hat und
2. den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Rechtsvorschriften über die
Sozialversicherung unterliegt.
(3) Ein Mitglied des Konsulats, das Personen
beschäftigt, auf die der Absatz 2 nicht zutrifft,
hat die Verpflichtungen zu beachten, die die
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über die
Sozialversicherung vorsehen.
Artikel 23
(1) Alle Gegenstände, Kraftfahrzeuge eingeschlossen,
die für den amtlichen Gebrauch des
Konsulats eingeführt werden, sind im Empfangsstaat
in gleicher Weise von Zöllen, sonstigen Abgaben
und von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
befreit, wie die Gegenstände,
die zum amtlichen Gebrauch der diplomatischen
Vertretung des Entsendestaates eingeführt
werden.
(2) Ein Konsul ist in gleicher Weise von der
Zollkontrolle seines persönlichen Gepäcks, von
Zöllen, sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bei der
Ein- und Ausfuhr von Gegenständen für den
persönlichen Gebrauch befreit, wie ein Mitglied
des diplomatischen Personals der diplomatischen
Vertretung des Entsendestaates.
(3) Ein Konsularangestellter ist hinsichtlich der
Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur
ersten Einrichtung im Empfangsstaat bestimmt
sind, von Zöllen, sonstigen Abgaben und von
wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
in gleicher Weise befreit, wie das Mitglied des
Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen
Vertretung des Entsendestaates.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befreiungen
beziehen sich nicht auf die Kosten für
die Aufbewahrung, Lagerung und den Transport
der Gegenstände.
Artikel 24
Der Empfangsstaat gewährt einem Mitglied des
Konsulats Bewegungs- und Reisefreiheit, sofern
das nicht seinen Rechtsvorschriften über den Aufenthalt
in Gebieten, in die die Einreise und der
Aufenthalt aus Gründen der staatlichen Sicherheit
verboten oder besonders geregelt ist, widerspricht.
Artikel 25
(1) Die Familienangehörigen genießen die den
Mitgliedern des Konsulats durch diesen Vertrag
gewährten Erleichterungen, Privilegien und
Immunitäten unter der Voraussetzung, daß sie
weder Staatsbürger des Empfangsstaates sind noch
in diesem einen Wohnsitz haben oder in ihm
einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
(2) Ein Mitglied des Konsulats, das Staatsbürger
des Empfangsstaates ist oder in diesem
seinen Wohnsitz hat oder dort außer seiner
dienstlichen Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit
nachgeht, genießt lediglich die Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten, die die
Zeugnispflicht über Angelegenheiten, die mit der
Wahrnehmung seiner Aufgaben zusammenhängen,
betreffen.
Artikel 26
(1) Die in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten stehen
einem Mitglied des Konsulats von dem Zeitpunkt
an zu, in dem es in den Empfangsstaat
einreist, um dort seine Tätigkeit aufzunehmen,
oder, wenn es sich bereits in ihm befindet, von
dem Zeitpunkt an, in dem es seine Tätigkeit im
Konsulat aufnimmt.
(2) Die Familienangehörigen der im Absatz 1
genannten Person sowie ein Angehöriger des
privaten Hauspersonals erhalten die in diesem
Vertrag vorgesehenen Erleichterungen, Privilegien
und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem
1. das Mitglied des Konsulats nach Absatz 1 in
den Genuß der Erleichterungen, Privilegien
und Immunitäten gelangt;
2. sie in den Empfangsstaat einreisen, wenn das
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, als
durch das Mitglied des Konsulats;
3. sie Familienangehörige oder Angehöriger des
privaten Hauspersonals werden, wenn sie
diese Eigenschaft später als in dem unter
Ziffer 2 vorgesehenen Zeitpunkt erlangen.
(3) Ist die Tätigkeit eines Mitglieds des Konsulats
beendet, so werden seine Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten sowie die seiner
Familienangehörigen und des Angehörigen seines
privaten Hauspersonals zum Zeitpunkt der Ausreise
des Betreffenden aus dem Empfangsstaat
oder nach dem Ablauf einer hiefür gewährten
angemessenen Frist hinfällig. Die Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten der im Absatz 2
genannten Personen werden hinfällig, wenn die
betreffende Person ihre Eigenschaft als Familienangehöriger
verliert oder als Angehöriger des
privaten Hauspersonals ausscheidet; beabsichtigen
sie jedoch innerhalb einer angemessenen
Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben
ihre Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten
bis zu ihrer Ausreise bestehen.
(4) In bezug auf die von einem Mitglied des
Konsulats in Wahrnehmung seiner dienstlichen
Aufgaben vorgenommenen Handlungen bleibt
die Immunität gemäß den Artikeln 15, 16 und 17
auf unbegrenzte Zeit bestehen.
(5) Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so genießen
seine Familienangehörigen weiterhin die
ihnen nach diesem Vertrag zustehenden Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten bis zu
ihrer Ausreise aus dem Empfangsstaat oder bis
zum Ablauf einer hiefür gewährten angemessenen
Frist.
ABSCHNITT IV
KONSULARISCHE AUFGABEN
Artikel 27
Ein Konsul hat das Recht,
1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates
und seiner Staatsbürger zu vertreten und zu
schützen;
2. zur Entwicklung der wirtschaftlichen, kulturellen
und wissenschaftlichen Beziehungen
zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat
beizutragen;
3. die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen dem Entsendestaat und dem
Empfangsstaat zu fördern.
Artikel 28
(1) Ein Konsul nimmt seine konsularischen
Aufgaben im Konsularbezirk wahr. Die Ausübung
dieser Aufgaben außerhalb des Konsularbezirkes
bedarf der Zustimmung des Empfangsstaates.
(2) Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung
seiner konsularischen Aufgaben direkt an die
zuständigen Behörden/Staatsorgane im Konsularbezirk
wenden.
Artikel 29
Ein Konsul hat das Recht, nach den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates für die angemessene
Vertretung der Staatsbürger des Entsendestaates
vor den Gerichten und anderen Behörden/
Staatsorganen zu sorgen und vorläufige
Maßnahmen zur Wahrnehmung der Rechte und
Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn
diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen
Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst
rechtzeitig wahrnehmen können.
Artikel 30
Ein Konsul hat das Recht,
1. ein Verzeichnis der Staatsbürger des Entsendestaates,
die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
in seinem Konsularbezirk haben, zu
führen;
2. in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft
entsprechend den Rechtsvorschriften des
Entsendestaates Anträge und Erklärungen
entgegenzunehmen sowie Dokumente auszuhändigen;
3. für Staatsbürger des Entsendestaates Reisedokumente
auszustellen, zu verlängern, zu
ändern, einzuschränken, ungültig zu machen
und zu entziehen;
4. Visa zu erteilen.
Artikel 31
(1) Ein Konsul hat das Recht,
1. Geburten- und Sterbebücher von Staatsbürgern
des Entsendestaates zu führen;
2. Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft außerhalb der Ehe geborener
Kinder entgegenzunehmen und zu beurkunden,
wenn der Anerkennende oder das Kind
die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates
hat;
3. vorbereitende Maßnahmen zur Einleitung
der Annahme an Kindes Statt zu treffen,
wenn der Annehmende und das an Kindes
Statt anzunehmende Kind Staatsbürger des
Entsendestaates sind.
(2) Der Konsul verständigt die zuständigen
Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates über
Handlungen nach dem Absatz 1 Ziffer 1 und 2,
wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
erfordern.
Artikel 32
Ein Konsul hat das Redit,
1. Erklärungen von Staatsbürgern des Entsendestaates
entgegenzunehmen und zu beurkunden;
2. letztwillige Verfügungen sowie andere Dokumente,
die einseitige Rechtsgeschäfte von
Staatsbürgern des Entsendestaates betreffen,
entgegenzunehmen, zu beurkunden und aufzubewahren;
3. Verträge, die zwischen Staatsbürgern des Entsendestaates
geschlossen worden sind, entgegenzunehmen,
zu beurkunden und aufzubewahren,
sofern sie sich nicht auf die Begründung,
Übertragung oder Aufhebung
von Rechten an Liegenschaften im Empfangsstaat
beziehen;
4. Unterschriften von Staatsbürgern des Entsendestaates
auf Dokumenten sowie Abschriften
von und Auszüge aus Dokumenten
zu beglaubigen;
5. Dokumente, die von den zuständigen Behörden/
Staatsorganen des Empfangsstaates
ausgestellt und zur Verwendung im Entsendestaat
bestimmt sind, überzubeglaubigen/
zu legalisieren.
Artikel 33
Die von einem Konsul in Übereinstimmung
mit Artikel 32 beurkundeten oder beglaubigten
Erklärungen oder Dokumente besitzen im Empfangsstaat
die gleiche Rechtswirksamkeit und Beweiskraft,
als wären sie von den zuständigen
Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates beurkundet
oder beglaubigt, es sei denn, sie stehen
mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
im Widerspruch.
Artikel 34
(1) Ein Konsul hat das Recht,
1. von Staatsbürgern des Entsendestaates
Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere
Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
2. Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere
Gegenstände, die den Staatsbürgern des
Entsendestaates während ihres Aufenthaltes
im Empfangsstaat abhanden gekommen
sind, von den Behörden/Staatsorganen des
Empfangsstaates zur Übermittlung an die
Eigentümer entgegenzunehmen.
(2) Die gemäß Absatz 1 in Verwahrung genommenen
Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat
nur ausgeführt werden, wenn dies den
Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.
Artikel 35
(1) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des
Empfangsstaates verständigen den Konsul unverzüglich
vom Tod eines Staatsbürgers des Entsendestaates.
(2) Im Fall des Absatzes 1 übersenden die zuständigen
Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates
dem Konsul eine gebührenfreie Sterbeurkunde.
(3) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane
des Empfangsstaates haben dem Konsul alle verfügbaren
Auskünfte über den Nachlaß eines im
Empfangsstaat verstorbenen Staatsbürgers des
Entsendestaates, die in Frage kommenden Erben,
Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten,
deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein
einer letztwilligen Verfügung des
Verstorbenen, zu erteilen.
(4) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des
Empfangsstaates werden den Konsul unverzüglich
verständigen, wenn sich im Zusammenhang
mit einem im Empfangsstaat eröffneten Nachlaßverfahren
ergibt, daß Staatsbürger des Entsendestaates
Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte
sind.
(5) Handelt es sich um den Nachlaß eines
Staatsbürgers des Entsendestaates oder kommen
Staatsbürger des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer
oder Pflichtteilsberechtigte in
Betracht, so hat der Konsul das Recht,
1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars
teilzunehmen;
2. mit den zuständigen Behörden/Staatsorganen
des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur
Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des
Nachlasses in Verbindung zu treten.
(6) Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens
im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen
oder der Erlös aus beweglichem
oder unbeweglichem Nachlaßvermögen einem
Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten
zugesprochen worden, der seinen
Wohnsitz im Entsendestaat hat und der an dem
Nachlaßverfahren weder persönlich noch durch
einen Bevollmächtigten teilgenommen hat, so
wird dieses Vermögen oder der Erlös aus dem
Verkauf dem Konsul zur Verfügung des Erben,
des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten
übergeben.
(7) Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die
im Absatz 6 genannt sind, werden dem Konsul
erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der
Nachlaßverbindlichkeiten, die innerhalb der nach
den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden
Fristen angemeldet worden sind und der
mit dem Nachlaß verbundenen Steuern übergeben.
(8) Die Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates
übergeben einem Konsul die von einem
Staatsbürger des Entsendestaates hinterlassenen
Gegenstände, Geldmittel und Wertsachen, wenn
dieser während eines vorübergehenden Aufenthalts
im Empfangsstaat verstorben ist.
(9) Die Ausfuhr der in den Absätzen 7 und 8
genannten Vermögenswerte erfolgt unter der
Beachtung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.
Artikel 36
Ist für einen Staatsbürger des Entsendestaates,
der seinen Wohnsitz im Empfangsstaat hat oder
sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, ein Vormund,
Pfleger, Kurator oder Beistand zu bestellen,
so hat der Konsul das Recht, eine geeignete
Person vorzuschlagen.
Artikel 37
(1) Ein Konsul hat das Recht, mit Staatsbürgern
des Entsendestaates zu verkehren sowie
ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich
des Rechtes, ihnen einen Vertreter zu verschaffen.
Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit
dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum
Konsulat in keiner Weise beschränken.
(2) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des
Empfangsstaates unterstützen einen Konsul im
Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der
Einholung von Auskünften über den Aufenthalt
von Staatsbürgern des Entsendestaates, um dem
Konsul die Möglichkeit zu geben, mit diesen in
Verbindung zu treten.
Artikel 38
(1) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des
Empfangsstaates werden den Konsul des Entsendestaates
von jeder vorläufigen Festnahme,
Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der
persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers des
Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit er
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der
Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen
und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls
in Anspruch nehmen kann. Sie haben die vom
Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen
unverzüglich weiterzuleiten.
(2) Ein Konsul hat das Recht, mit einem Staatsbürger
des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen,
verhaftet oder dem die persönliche
Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen
worden ist, zu verkehren, insbesondere ihn zu
besuchen und mit ihm zu sprechen; er hat auch
das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung
eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen
Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates
gewähren einem Konsul dieses Recht
spätestens am vierten Tag nach dem Tag der
vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des
sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit und
sodann in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet
seiner sonstigen Rechte auf Grund dieses
Vertrages hat sich ein Konsul jedoch insoweit
eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,
als der Betroffene dagegen ausdrücklich
in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters
der zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates
Einspruch erhebt.
(3) Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des
Empfangsstaates werden den betroffenen Staatsbürger
des Entsendestaates über die ihm nach
diesem Artikel zustehenden Rechte unterrichten.
(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte
werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt,
daß diese die Rechte nicht aufheben.
Artikel 39
(1) Ein Konsul hat das Recht, einem Schiff des
Entsendestaates in einem Hafen sowie in den
Territorial- und Binnengewässern des Empfangsstaates
Unterstützung und Hilfe zu leisten.
(2) Ein Konsul kann sich jederzeit an Bord
eines Schiffes des Entsendestaates begeben, sofern
es nicht unter Quarantäne gestellt worden ist.
Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des
Empfangsstaates sind vor dem Betreten des
Schiffes des Entsendestaates durch einen Konsul
dann zu verständigen, wenn die Abfertigung des
Schiffes für den freien Verkehr mit dem Land
noch nicht abgeschlossen ist. Dem Kapitän des
Schiffes des Entsendestaates und den Besatzungsmitgliedern
ist es gestattet, mit dem Konsul in
Verbindung zu treten und ihn in Übereinstimmung
mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
aufzusuchen.
(3) Ein Konsul kann sich bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben in allen Fragen hinsichtlich
eines Schiffes des Entsendestaates, des Kapitäns,
der Besatzungsmitglieder, der Passagiere
und der Ladung an die zuständigen Behörden/
Staatsorgane des Empfangsstaates wenden und
diese um Hilfe ersuchen.
Artikel 40
(1) Ein Konsul hat das Recht,
1. unbeschadet der Rechte der zuständigen Behörden/
Staatsorgane des Empfangsstaates,
alle während der Reise des Schiffes des Entsendestaates
an Bord eingetretenen Vorkommnisse
zu untersuchen und den Kapitän
und die Besatzungsmitglieder darüber zu befragen;
2. jede Erklärung und jedes andere Dokument,
das vom Entsendestaat im Zusammenhang
mit Schiffen des Entsendestaates und ihrer
Ladung vorgeschrieben ist, entgegenzunehmen,
auszustellen, zu verlängern oder zu
beglaubigen;
3. die Beachtung der die Schiffe des Entsendestaates
und ihre Besatzung betreffenden
Rechtsvorschriften des Entsendestaates auf
den Schiffen dieses Staates sicherzustellen.
(2) Ein Konsul kann in Übereinstimmung mit
den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gemeinsam
mit dem Kapitän oder einem Besatzungsmitglied
vor den zuständigen Behörden/
Staatsorganen des Empfangsstaates auftreten.
Artikel 41
(1) Beabsichtigen die zuständigen Behörden/
Staatsorgane des Empfangsstaates, an Bord eines
Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme
zu ergreifen oder dort eine amtliche
Untersuchung durchzuführen, so setzen sie den
Konsul hievon in Kenntnis. Die Mitteilung hat
vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, damit
der Konsul bei deren Durchführung anwesend
sein kann. Ist in dringenden Fällen eine Verständigung
des Konsuls vor der Ergreifung der
Maßnahme nicht möglich oder ist der Konsul bei
der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend,
so werden ihn die zuständigen Behörden/
Staatsorgane des Empfangsstaates unverzüglich
von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis
setzen.
(2) Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die
Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds
der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates
an Land zu Vorkommnissen im Zusammenhang
mit dem Schiff.
(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die
Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die
Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung
des Kapitäns des Schiffes erfolgen.
Artikel 42
(1) Erleidet ein Schiff des Entsendestaates in
den Territorial- oder Binnengewässern des Empfangsstaates
Schiffbruch, läuft es auf Grund,
strandet es oder wird es von einer anderen
Havarie betroffen, so verständigen die zuständigen
Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates
hiervon unverzüglich den Konsul und treffen
alle notwendigen Maßnahmen zur Rettung von
Schiff, Passagieren, Mannschaft, Ladung und Gegenständen,
die einen Teil des Schiffes oder seiner
Ladung darstellen und über Bord gegangen sind.
Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates
verständigen den Konsul unverzüglich
von den getroffenen Maßnahmen und leisten
ihm die nötige Hilfe bei der Ergreifung aller
weiteren Schritte, die infolge der Havarie des
Schiffes erforderlich geworden sind.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Fällen hat
der Konsul das Recht, im Fall der Abwesenheit
des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten
Person in deren Namen Maßnahmen
zur Sicherung des Schiffes und seiner Ladung zu
treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem
Staatsbürger des Entsendestaates, so hat der Konsul
gleichfalls das Recht, im Fall der Abwesenheit
des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten
Person in deren Namen
solche Maßnahmen zu treffen.
(3) Ein havariertes Schiff des Entsendestaates,
seine Ladung und Vorräte sind im Empfangsstaat
von Zöllen, Gebühren und Abgaben unter
der Voraussetzung befreit, daß sie nicht im Empfangsstaat
belassen, sondern unter zollamtlicher
Aufsicht wieder ausgeführt werden.
Artikel 43
Die Artikel 39 bis 42 werden sinngemäß auf
Luftfahrzeuge des Entsendestaates angewendet.
Artikel 44
Ein Konsul darf jede andere, ihm vom Entsendestaat
übertragene konsularische Funktion
wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen
keinen Einspruch erhebt.
Artikel 45
(1) Ein Konsul ist berechtigt, im Empfangsstaat
die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates
für Amtshandlungen zu entrichtenden
Gebühren zu erheben und sich entstandene
Kosten erstatten zu lassen.
(2) Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1
genannten Gebühren sind im Empfangsstaat von
allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
ABSCHNITT V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46
Alle Personen, die nach diesem Vertrag Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten genießen,
sind unbeschadet derselben verpflichtet,
die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu
beachten.
Artikel 47
Fahrzeuge, die Eigentum des Entsendestaates
sind und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats
dienen oder die Eigentum eines Mitglieds des
Konsulats oder eines Familienangehörigen sind,
sind im Empfangsstaat gegen Haftpflicht zu versichern.
Artikel 48
Werden konsularische Funktionen von Mitgliedern
des diplomatischen Personals der diplomatischen
Vertretung des Entsendestaates im
Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser
Vertrag anzuwenden, unbeschadet der Erleichterungen,
Privilegien und Immunitäten, die
diesen auf Grund ihrer Stellung als Diplomaten
im Empfangsstaat zustehen. Solche Mitglieder der
diplomatischen Vertretung sind dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
zu notifizieren.
Artikel 49
Der Entsendestaat kann mit Zustimmung des
Empfangsstaates konsularische Aufgaben für
einen dritten Staat im Empfangsstaat wahrnehmen.
Artikel 50
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung.
Er tritt am sechzigsten Tag nach Austausch
der Ratifikationsurkunden, der in Wien erfolgt,
in Kraft.
(2) Dieser Vertrag bleibt so lange in Kraft, bis
ihn einer der Vertragsstaaten unter Einhaltung
einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich auf
diplomatischem Weg kündigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Berlin, am 26. März 1975, in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Friedrich Bauer
Für die Deutsche Demokratische Republik
Oskar Fischer
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von dem gemäß Art. 69 Abs. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes zur Vertretung des Bundeskanzlers berufenen Vizekanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 14. August 1975 ausgetauscht; der Konsularvertrag tritt gemäß
seinem Art. 50 Abs. 1 am 13. Oktober 1975 in Kraft.