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494_1974 AT

494. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184,

wird geändert wie folgt

1. § 79 hat zu lauten

„Strafbestimmungen.

§ 79. (1) Die Fälschung oder Verfälschung der

von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen

Noten wird als Geldfälschung, die

Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von

der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung

oder Verfälschung öffentlicher Urkunden

nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches

bestraft.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die

Kreditunternehmungen und die öffentlichen

Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer

in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder

Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische

oder ausländische Noten und Münzen

zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung

einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht

oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen.

Zur Durchführung oder Veranlassung

dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und

ausländischer Münzen die Oesterreichische

Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen

das Österreichische Hauptmünzamt zuständig.

(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer

Kurs gesetzte Goldmünzen können von der

Oesterreichischen Nationalbank, den Kreditunternehmungen

und den öffentlichen Kassen nur eingezogen

werden, wenn Ersatz des Goldwertes

geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt

werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.

(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige

Noten und Münzen sind stets den

Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist

die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich

aber um inländische Münzen handelt, das Österreichische

Hauptmünzamt zu verständigen."

2. § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen

Nationalbank andere als schwarz-weiße Abbildungen

ihrer im Umlauf befindlichen (§ 63 Abs. 1

und 2) Banknoten oder von Teilen derselben,

oder wer Erzeugnisse, die den Noten der Bank

ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht,

wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79

Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende

strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung.

Dieser Bestimmung unterliegen

nicht Abbildungen oder Erzeugnisse, welche das

Ausmaß der als Vorlage dienenden Banknote

oder Banknotenteile in linearer Vergrößerung

oder Verkleinerung um mehr als 50 v. H. über-

oder unterschreiten."

3. Im § 81

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr

Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche

Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende

Anweisungen) in Umlauf bringt oder in

Zahlung nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach

anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu

100 Tagessätzen, wenn aber der Geld- oder Sachwert,

auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten

oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten,

den Betrag von 30.000 S übersteigt, mit einer

Geldstrafe bis zum Zehnfachen des dem angegebenen

Wert entsprechenden Betrages zu bestrafen.

Die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden Urkunden sind einzuziehen.";

b) treten im Abs. 2 an die Stelle der Wörter

„den Verfall" die Wörter „die Einziehung";

c) tritt in den Abs. 3 und 4 an die Stelle

des Wortes „Verfallsverfahrens" jeweils das Wort

„Einziehungsverfahrens".

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, betraut.

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