494. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Nationalbankgesetz 1955, BGBl. Nr. 184,
wird geändert wie folgt
1. § 79 hat zu lauten
„Strafbestimmungen.
§ 79. (1) Die Fälschung oder Verfälschung der
von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen
Noten wird als Geldfälschung, die
Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von
der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung
oder Verfälschung öffentlicher Urkunden
nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches
bestraft.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die
Kreditunternehmungen und die öffentlichen
Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer
in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder
Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische
oder ausländische Noten und Münzen
zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung
einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht
oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen.
Zur Durchführung oder Veranlassung
dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und
ausländischer Münzen die Oesterreichische
Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen
das Österreichische Hauptmünzamt zuständig.
(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer
Kurs gesetzte Goldmünzen können von der
Oesterreichischen Nationalbank, den Kreditunternehmungen
und den öffentlichen Kassen nur eingezogen
werden, wenn Ersatz des Goldwertes
geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt
werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.
(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige
Noten und Münzen sind stets den
Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist
die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich
aber um inländische Münzen handelt, das Österreichische
Hauptmünzamt zu verständigen."
2. § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen
Nationalbank andere als schwarz-weiße Abbildungen
ihrer im Umlauf befindlichen (§ 63 Abs. 1
und 2) Banknoten oder von Teilen derselben,
oder wer Erzeugnisse, die den Noten der Bank
ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht,
wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79
Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende
strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung.
Dieser Bestimmung unterliegen
nicht Abbildungen oder Erzeugnisse, welche das
Ausmaß der als Vorlage dienenden Banknote
oder Banknotenteile in linearer Vergrößerung
oder Verkleinerung um mehr als 50 v. H. über-
oder unterschreiten."
3. Im § 81
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr
Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche
Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende
Anweisungen) in Umlauf bringt oder in
Zahlung nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach
anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu
100 Tagessätzen, wenn aber der Geld- oder Sachwert,
auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten
oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten,
den Betrag von 30.000 S übersteigt, mit einer
Geldstrafe bis zum Zehnfachen des dem angegebenen
Wert entsprechenden Betrages zu bestrafen.
Die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden Urkunden sind einzuziehen.";
b) treten im Abs. 2 an die Stelle der Wörter
„den Verfall" die Wörter „die Einziehung";
c) tritt in den Abs. 3 und 4 an die Stelle
des Wortes „Verfallsverfahrens" jeweils das Wort
„Einziehungsverfahrens".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, betraut.