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494_1973 AT

494. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 494. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Auf Grund des § 1 des Feuerschutzsteuergesetzes

1952, BGBl. Nr. 198, wird verordnet

Artikel I

§ 6 der Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 2. April 1948 zur Durchführung

des Feuerschutzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 78,

hat zu lauten

„§ 6. Steuerberechnung bei Zusammenfassung

mehrerer Versicherungen

Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung,

die außer der Feuerversicherung noch

andere Versicherungen umfaßt, nur in einem

Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur

von dem auf die Feuerversicherung entfallenden

Teil des Gesamtbetrages zu berechnen. Hiebei

ist die Steuer bei der

des Gesamtbetrages zu berechnen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1973

in Kraft.

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