494_1973
AT
494. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 494. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
1973_494_0 494. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
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Auf Grund des § 1 des Feuerschutzsteuergesetzes
1952, BGBl. Nr. 198, wird verordnet
Artikel I
§ 6 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 2. April 1948 zur Durchführung
des Feuerschutzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 78,
hat zu lauten
„§ 6. Steuerberechnung bei Zusammenfassung
mehrerer Versicherungen
Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung,
die außer der Feuerversicherung noch
andere Versicherungen umfaßt, nur in einem
Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur
von dem auf die Feuerversicherung entfallenden
Teil des Gesamtbetrages zu berechnen. Hiebei
ist die Steuer bei der
des Gesamtbetrages zu berechnen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1973
in Kraft.