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493_2003 AT

493. Verordnung: Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: Heilmasseur-Berufsausweisverordnung – Hm-BerufsausweisV

Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I

Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003, wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen

Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise

mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.

(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Ordnungsnummer zu versehen.

(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/

von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

Änderungen im Berufsausweis

§ 2. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

hat auf Antrag jede Änderung

1. des Vor- und Familiennamens,

2. der Staatsangehörigkeit,

3. der Zusatzbezeichnung und

4. der freiberuflichen Berufsausübung

im Berufsausweis zu vermerken.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf

Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls

einen neuen Berufsausweis ausstellen.

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