493. Verordnung: Heilmasseur-Berufsausweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I
Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2003, wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen
Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise
mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
(2) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Ordnungsnummer zu versehen.
(3) Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/
von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.
Änderungen im Berufsausweis
§ 2. (1) Die gemäß § 49 Abs. 1 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
hat auf Antrag jede Änderung
1. des Vor- und Familiennamens,
2. der Staatsangehörigkeit,
3. der Zusatzbezeichnung und
4. der freiberuflichen Berufsausübung
im Berufsausweis zu vermerken.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat allfällige Einschränkungen der Berufsberechtigung auf
Seite 4 des Berufsausweises zu vermerken.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei erforderlichen Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 gegebenenfalls
einen neuen Berufsausweis ausstellen.