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493. Verordnung: 4. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: 4. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 414/2000, wird wie folgt geändert

1. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn

Stück.“

2. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im

benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu

machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten

beantragen.“

3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im

Berggebiet gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, haben die Angaben zu den Flächen

gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger

beantragen.“

4. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und

Betrieb beträgt 200 Stück für Erzeuger, die zumindest an einer der Maßnahmen, Grundförderung,

Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter, Verzicht auf Wachstumsregulatoren oder Verzicht

auf Fungizide oder ihnen entsprechende Maßnahmen gemäß der jeweils anzuwendenden „Sonderrichtlinie

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische

Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden

Landwirtschaft“ teilnehmen und die einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“

5. § 14 samt Überschrift lautet

„Ergänzungsbeträge

§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für

1. Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem

österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,

2. Milchkühe,

3. Schlachtkalbinnen und

4. männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.

(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag

zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie

und die Ergänzungsbeträge für Milchkühe als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge zu

gewähren.

(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die

die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten

Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.

(4) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 1,9 GVE je Hektar und Kalenderjahr

im Prämienjahr 2002 und mit 1,8 GVE je Hektar und Kalenderjahr ab dem Prämienjahr 2003 gemäß

Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt.

(5) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die

Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren.

Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in

Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl

der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.

(6) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr

der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des

Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.

(7) Als Betrieb im nationalen Berggebiet ist ein Betrieb anzusehen, der in einer der im Anhang II

dieser Verordnung genannten Verordnungen aufgezählt ist mit Ausnahme der Betriebe, die zur Gänze

oder deren Futterflächen zumindest zu 50% in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG)

Nr. 1257/1999 gelegen sind.

(8) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende

Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in

Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung

festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 7, 8 und 10 der

Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe betragen 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen

Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4650 kg

Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist.

(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge

auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe anzuwenden.

(11) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach

Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der

gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe und werden auf

Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.“

6. § 19 samt Überschrift lautet

„Nutzung von Prämienansprüchen

§ 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschafprämie gemäß Art. 6a der

Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 80% festgelegt.“

7. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens

vier Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“

8. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001

sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.“

9. Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I (zu § 6 Abs. 1)“ und es wird folgender Anhang II

angefügt

„Anhang II

zu § 14 Abs. 7

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl.

Nr. 542/1979,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Niederösterreich bestimmt werden, BGBl.

Nr. 1049/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Oberösterreich bestimmt werden, BGBl.

Nr. 1050/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Salzburg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1051/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Steiermark bestimmt werden, BGBl. Nr. 1052/1994,

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol bestimmt werden, BGBl. Nr. 1053/1994 und

Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl.

Nr. 1054/1994.“

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