493. Verordnung: 4. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 414/2000, wird wie folgt geändert
1. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die mindestens zu beantragende Menge für Anträge auf die Mutterschafprämie beträgt zehn
Stück.“
2. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im
benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu
machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten
beantragen.“
3. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im
Berggebiet gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, haben die Angaben zu den Flächen
gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger
beantragen.“
4. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und
Betrieb beträgt 200 Stück für Erzeuger, die zumindest an einer der Maßnahmen, Grundförderung,
Begrünung von Ackerflächen im Herbst und Winter, Verzicht auf Wachstumsregulatoren oder Verzicht
auf Fungizide oder ihnen entsprechende Maßnahmen gemäß der jeweils anzuwendenden „Sonderrichtlinie
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische
Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden
Landwirtschaft“ teilnehmen und die einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.“
5. § 14 samt Überschrift lautet
„Ergänzungsbeträge
§ 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
1. Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem
österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden,
2. Milchkühe,
3. Schlachtkalbinnen und
4. männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde.
(2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag
zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie
und die Ergänzungsbeträge für Milchkühe als Betrag je Tonne der prämienfähigen Referenzmenge zu
gewähren.
(3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die
die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten
Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen.
(4) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 1,9 GVE je Hektar und Kalenderjahr
im Prämienjahr 2002 und mit 1,8 GVE je Hektar und Kalenderjahr ab dem Prämienjahr 2003 gemäß
Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt.
(5) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die
Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren.
Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in
Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl
der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt.
(6) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr
der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des
Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(7) Als Betrieb im nationalen Berggebiet ist ein Betrieb anzusehen, der in einer der im Anhang II
dieser Verordnung genannten Verordnungen aufgezählt ist mit Ausnahme der Betriebe, die zur Gänze
oder deren Futterflächen zumindest zu 50% in Berggebieten im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 gelegen sind.
(8) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe sind zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende
Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt und die in
Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 5 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung
festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 7, 8 und 10 der
Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 sind sinngemäß anzuwenden.
(9) Die Ergänzungsbeträge für Milchkühe betragen 21,50 Euro je Tonne der prämienfähigen
Referenzmenge, die im Betrieb am 31. März des jeweiligen Jahres verfügbar ist, wobei 4650 kg
Referenzmenge je beantragter Milchkuh zugrunde zu legen ist.
(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge
auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe anzuwenden.
(11) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach
Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der
gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und für Milchkühe und werden auf
Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt.“
6. § 19 samt Überschrift lautet
„Nutzung von Prämienansprüchen
§ 19. Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie gemäß
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und bei der Mutterschafprämie gemäß Art. 6a der
Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 80% festgelegt.“
7. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens
vier Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“
8. Nach § 29 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 7 Abs. 1, § 14, § 19 und § 20 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001
sind auf Anträge für die Prämienjahre ab einschließlich 2002 anzuwenden.“
9. Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I (zu § 6 Abs. 1)“ und es wird folgender Anhang II
angefügt
„Anhang II
zu § 14 Abs. 7
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Lande Burgenland neu bestimmt werden, BGBl.
Nr. 542/1979,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Kärnten bestimmt werden, BGBl. Nr. 1048/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Niederösterreich bestimmt werden, BGBl.
Nr. 1049/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Oberösterreich bestimmt werden, BGBl.
Nr. 1050/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Salzburg bestimmt werden, BGBl. Nr. 1051/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Steiermark bestimmt werden, BGBl. Nr. 1052/1994,
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Tirol bestimmt werden, BGBl. Nr. 1053/1994 und
Verordnung, mit der die Bergbauernbetriebe im Land Vorarlberg bestimmt werden, BGBl.
Nr. 1054/1994.“