493. Verordnung: Änderung der Zustellformularverordnung 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
Die Zustellformularverordnung 1982, BGBl. Nr. 600, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Für Zustellungen durch Organe der Post oder Organe der Gemeinden im Inland werden die
angeschlossenen, einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Formulare festgelegt
Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes),
Formular 2 zu § 21 Abs. 2 des Zustellgesetzes (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches),
Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 4/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung),
Formular 5 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei Zustellung zu eigenen Handen),
Formular 6 zu § 22 des Zustellgesetzes (Zustellschein bei gewöhnlicher Zustellung).“
2. Der bisherige Text des § 3 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Absatz wird angefügt
„(2) Zum Zweck der automationsunterstützten Handhabung der Verfahrensvorschriften können an
Stelle der Formulare 3/1 und 4/1 die Formulare 3/2 und 4/2 verwendet werden.“
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 1, 3 und 5 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 treten
mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“
4. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt
„§ 5. Die in der Anlage zur Stammfassung dieser Verordnung festgelegten Formulare 1 bis 6 können
aufbrauchend verwendet werden, die Formulare 1 und 2 haben jedoch mit 1. Juni 2000 den in der Anlage
in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/1999 festgelegten technischen Spezifikationen zu
entsprechen.“
5. Die Anlage lautet
Anlage
Für die Formulare 1 (Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes) und 2 (Ankündigung
eines zweiten Zustellversuches) werden hinsichtlich des Erscheinungsbildes folgende technische
Spezifikationen festgelegt
– Die Formulare haben eine Lochung mit einem Durchmesser von 6 mm (± 0,5 mm) aufzuweisen.
Das Lochmittel befindet sich 80 mm (± 0,5 mm) unterhalb der oberen Papierkante in einem
Abstand von 12 mm (± 1 mm) vom linken Papierrand;
– Der linke Papierrand und die obere Papierkante der Formulare haben eine Abschrägung aufzuweisen.
Die Abschrägung ist durch Wegstanzen der linken oberen Ecke des Formulares vorzunehmen,
wobei von dieser Ecke jeweils 10 mm nach rechts und nach unten gemessen wird.
Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes
Ankündigung eines zweiten Zustellversuches