493. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96, Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 Z 3, 5, 11 und 14 und 108 des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen
im Weinbereich.
(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung
umfassen neben der vorbeugenden Destillation von Wein, der Herstellung von Traubensaft und der Lagerverträge
für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten
Traubenmost, die sich auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87, ABl. Nr. L 84, S 1, stützen, auch die endgültige
Aufgabe von Rebflächen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88, ABl. Nr. L 132, S 3.
(3) Maßnahmen des 2. Abschnittes dieser Verordnung werden in den Weinwirtschaftsjahren
1996/97 und 1997/98 nicht durchgeführt. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 erster Anstrich der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 wird kein Gebiet für die endgültige Aufgabe von Rebflächen bezeichnet.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte
ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
2. ABSCHNITT
Endgültige Aufgabe von Rebflächen
Auspflanzrecht
§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 ist
die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechts.
(2) Das Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist das Auspflanzrecht im Sinne der Weinbaugesetze
der Länder.
Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bis 15. November des
jeweiligen Wirtschaftsjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat den bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum
31. Dezember des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu übermitteln.
(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Rechtszuständigen des Auspflanzrechtes zu stellen. Ist der
Antragsteller nicht ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt
ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 am Formblatt zuzustimmen.
Überprüfung
§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung
der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster und
den tatsächlichen Gegebenheiten im Weingarten und die ordnungsgemäße Instandhaltung der zu rodenden
Weingartenfläche zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen
am Formblatt festzuhalten.
Berechnung der Ertragsfähigkeit
§ 6. (1) Zur Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs gemäß Art. 2 Abs. 3 Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 43 Abs. 1
Z 2 Weingesetz 1985 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.
(2) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs durch die Bezirksverwaltungsbehörde
haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten
Ernte unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen
(zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs unberücksichtigt
zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall,
so haben auch diese bei der Berechnung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs unberücksichtigt
zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar
vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodaß eine Durchschnittsbildung aus
zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.
(5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur
Ermittlung des durchschnittlichen Ertrags des Betriebs (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grundlage der Angaben des Antragstellers den durchschnittlichen
Betriebsertrag des Antragstellers zu errechnen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2729/88, ABl. Nr. L 241, S 108, die Produktionskapazität der zu rodenden Fläche festzustellen und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grundlage des ermittelten durchschnittlichen
Ertrags des Betriebs und der festgestellten Produktionskapazität die Ertragsfähigkeit der zur rodenden
Rebfläche vorzuschlagen.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Ertragsfähigkeit der zu rodenden Fläche
sowie den Betrag der Prämie dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird die Zahlung einer Prämie
gänzlich ausgeschlossen, so hat dies mit Bescheid zu erfolgen.
Rodungsaufforderung
§ 7. (1) Mit der Mitteilung gemäß § 6 Abs. 7 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
den Antragsteller schriftlich aufzufordern, die Rodung vor dem 15. Mai des auf die Antragstellung folgenden
Jahres durchzuführen.
(2) Ist die Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 bereits erfolgt, kann der Antragsteller
schon vor Erhalt der Aufforderung gemäß Abs. 1 die Rodung oder Vorarbeiten dazu vornehmen,
wenn die Kontrolle zu einem entsprechenden Ergebnis geführt hat.
(3) Kann auf Grund höherer Gewalt gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88 eine
Rodung nicht rechtzeitig bis zum 15. Mai erfolgen, so hat dies der Antragsteller vor dem 15. Mai der
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine dahingehende Überprüfung
im Weingarten durchzuführen.
Rodungsmeldung
§ 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen
umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/88
die vollständige Rodung der Rebstöcke auf den als gerodet gemeldeten Flächen und die vollständige
Entfernung des Rebholzes von den Parzellen zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum zu
übermitteln.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster
einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darüber eine schriftliche
Bestätigung zu übermitteln.
Prämie
§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Prämie mit Bescheid zuzuerkennen.
3. ABSCHNITT
Vorbeugende Destillation von Wein
Antrag auf Genehmigung
§ 10. Der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner,
die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen oder die Erklärung, eine Destillation
in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen, sind mittels Formblatt zu
stellen.
Beihilfe
§ 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe für die Destillation ist vom Brenner schriftlich zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Beihilfe für den Brenner mit Bescheid
zuzuerkennen.
4. ABSCHNITT
Herstellung von Traubensaft
Absichtserklärung
§ 12. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei
Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens zu stellen.
(2) Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, daß das Verarbeitungsverfahren
spätestens einen Tag nach der Lese beginnt.
Lohnverarbeitung
§ 13. Werden die Trauben im Namen und auf Rechnung des Traubenproduzenten von einem Dritten
zu Traubensaft verarbeitet, ist der Traubenproduzent der Verarbeitungsbetrieb gemäß Art. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 2641/88, ABl. Nr. L 236, S 25.
Drittabfüllung
§ 14. Zuständige Stelle zur Erteilung des Sichtvermerks gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 2641/88 ist die Bundeskellereiinspektion.
Lohnabfüllung
§ 15. Die Abfüllung des Traubensafts durch einen Dritten im Namen und auf Rechnung des Verarbeitungsbetriebes
ist der Abfüllung durch den Verarbeiter gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2641/88 gleichzusetzen.
Nachweise bei der Abfüllung
§ 16. Im Fall der Abfüllung gemäß §§ 13 und 14 hat der tatsächliche Abfüller dem Verarbeitungsbetrieb
Unterlagen zum Nachweis vorzulegen, daß der abgefüllte Traubensaft dem vom Verarbeitungsbetrieb
gelieferten Traubensaft oder Traubensaftkonzentrat zuzuordnen ist.
Beihilfe
§ 17. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels
Formblatt zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft
mit Bescheid zuzuerkennen.
5. ABSCHNITT
Langfristige private Lagerhaltung
Antrag auf Abschluß eines langfristigen Lagervertrages
§ 18. (1) Der Antrag auf Abschluß eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Anbot gemäß Abs. 1 durch Bestätigung
am Formblatt anzunehmen.
Analysenzeugnis
§ 19. Das Analysenzeugnis gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83, ABl. Nr. L 116,
S 77, ist dem Antrag mittels Formblatt beizuschließen.
Überprüfung
§ 20. Die Bundeskellereiinspektion hat die Identität und die Menge des Erzeugnisses sowie stichprobenweise
dessen im Lagervertrag angegebene Analysenmerkmale zu überprüfen.
6. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflicht
§ 21. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, anzuzeigen.
Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften
für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 22. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung
beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren,
soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 23. (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Europäischen
Union, im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen
während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis
und in alle Unterlagen des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich
erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend
zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen
und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den
Prüforganen auf Verlangen Ausdrücke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.
(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges
des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
(8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben weitere
Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn
dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.
Kontrolle
§ 24. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen
sind die Organe und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, der Bezirksverwaltungsbehörden,
der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion.
Formblätter
§ 25. Für diejenigen Anträge und Erklärungen, die gemäß dieser Verordnung mittels Formblatt einzubringen
sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft entsprechende Formulare, aus
denen die erforderlichen Angaben und Erklärungen hervorgehen, zu erstellen.
Fristen
§ 26. (1) Sind Anträge und Erklärungen innerhalb einer Frist zu tätigen, haben diese am Ende dieser
Frist bei der zuständigen Stelle eingelangt zu sein.
(2) Verzögerungen auf dem Postwege sind dem Antragsteller jedoch nicht anzulasten.