Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
493_1992 AT

493. Verordnung: Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Auf Grund des § 13 a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 313/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

Bei der Berufungskommission ist mit Rücksicht auf die von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle ein Senat einzurichten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →