493_1992
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493. Verordnung: Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 493. Verordnung: Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
1992_493_0 493. Verordnung: Bestimmung der Anzahl der Senate der Berufungskommission nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
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Auf Grund des § 13 a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 313/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet
Bei der Berufungskommission ist mit Rücksicht auf die von ihr zu erledigenden Geschäftsfälle ein Senat einzurichten.