493. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-
Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung
von Personen, die sich in langjähriger Ausübung
ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich
erworben haben, Berufstitel.
Artikel I
Diese Berufstitel sind
„Hofrat"/„Hofrätin", „Regierungsrat"/„Regierungsrätin"
für Bedienstete der Gebietskörperschaften
und anderer juristischer Personen des öffentlichen
Rechtes sowie für Personen, die im Lehrberuf
an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
tätig sind;
„Amtsrat"/„Amtsrätin", „Kanzleirat"/„Kanzleirätin"
für Bedienstete der Gebietskörperschaften;
„Kommerzialrat"/„Kommerzialrätin" für Angehörige
des Wirtschaftslebens;
„Ökonomierat"/„Ökonomierätin" für Angehörige
landwirtschaftlicher Berufe;
„Obermedizinalrat"/„Obermedizinalrätin",
„Medizinalrat"/„Medizinalrätin" für Angehörige
des ärztlichen Berufes;
„Veterinärrat"/„Veterinärrätin" für Angehörige
des tierärztlichen Berufes;
„Technischer Rat"/„Technische Rätin" für Angehörige
technischer Berufe;
„Baurat honoris causa"/„Baurätin honoris
causa" (Baurat h. c./Baurätin h. c.) für Personen,
die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-
technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig
sind;
„Bergrat honoris causa"/„Bergrätin honoris
causa" (Bergrat h. c./Bergrätin h. c.) für Personen,
die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens
tätig sind;
„Forstrat honoris causa"/„Forsträtin honoris
causa" (Forstrat h. c./Forsträtin h. c.) für Personen,
die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;
„Oberstudienrat"/„Oberstudienrätin", „Studienrat"/
„Studienrätin", „Oberschulrat"/„Oberschulrätin",
„Schulrat"/„Schulrätin" für Personen, die
im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;
„Ordentlicher Hochschulprofessor"/„Ordentliche
Hochschulprofessorin", „Ordentlicher Universitätsprofessor"/
„Ordentliche Universitätsprofessorin"
für Personen, die als ernannte außerordentliche
Universitätsprofessoren oder als Dozenten an
Hochschulen tätig sind;
„Außerordentlicher Hochschulprofessor"/„Außerordentliche
Hochschulprofessorin", „Außerordentlicher
Universitätsprofessor"/„Außerordentliche
Universitätsprofessorin" für Personen, die im
Lehrberuf an Hochschulen oder als Beamte in
wissenschaftlicher Verwendung tätig sind;
„Kammersänger"/„Kammersängerin", „Kammerschauspieler"/
„Kammerschauspielerin" für
Personen, die als Künstler an einem der Pflege der
Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten
österreichischen Kunstinstitut tätig sind;
„Professor"/„Professorin" für Personen, die auf
dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind.
Artikel II
Frauen, die vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung
mit einem Berufstitel ausgezeichnet
wurden, können diesen Titel in der weiblichen Form
führen.
Artikel III
(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet
werden, sind zu dessen Führung berechtigt
und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen
Verlautbarungen benannt zu werden.
(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht,
wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender
Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.
Artikel IV
(1) Von mehreren für die gleiche berufliche
Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist
nur der zuletzt verliehene zu führen.
(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt
werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit
diesen nicht gleich sind.
(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander
geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel,
jedoch immer vor einer allfälligen Standesbezeichnung
oder einem allfälligen akademischen Grad
geführt.
Artikel V
Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt
die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.
Nr. 320/1971, betreffend die Schaffung von Berufstiteln,
außer Kraft.