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493_1990 AT

493. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-

Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung

von Personen, die sich in langjähriger Ausübung

ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich

erworben haben, Berufstitel.

Artikel I

Diese Berufstitel sind

„Hofrat"/„Hofrätin", „Regierungsrat"/„Regierungsrätin"

für Bedienstete der Gebietskörperschaften

und anderer juristischer Personen des öffentlichen

Rechtes sowie für Personen, die im Lehrberuf

an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen

tätig sind;

„Amtsrat"/„Amtsrätin", „Kanzleirat"/„Kanzleirätin"

für Bedienstete der Gebietskörperschaften;

„Kommerzialrat"/„Kommerzialrätin" für Angehörige

des Wirtschaftslebens;

„Ökonomierat"/„Ökonomierätin" für Angehörige

landwirtschaftlicher Berufe;

„Obermedizinalrat"/„Obermedizinalrätin",

„Medizinalrat"/„Medizinalrätin" für Angehörige

des ärztlichen Berufes;

„Veterinärrat"/„Veterinärrätin" für Angehörige

des tierärztlichen Berufes;

„Technischer Rat"/„Technische Rätin" für Angehörige

technischer Berufe;

„Baurat honoris causa"/„Baurätin honoris

causa" (Baurat h. c./Baurätin h. c.) für Personen,

die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-

technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig

sind;

„Bergrat honoris causa"/„Bergrätin honoris

causa" (Bergrat h. c./Bergrätin h. c.) für Personen,

die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens

tätig sind;

„Forstrat honoris causa"/„Forsträtin honoris

causa" (Forstrat h. c./Forsträtin h. c.) für Personen,

die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;

„Oberstudienrat"/„Oberstudienrätin", „Studienrat"/

„Studienrätin", „Oberschulrat"/„Oberschulrätin",

„Schulrat"/„Schulrätin" für Personen, die

im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;

„Ordentlicher Hochschulprofessor"/„Ordentliche

Hochschulprofessorin", „Ordentlicher Universitätsprofessor"/

„Ordentliche Universitätsprofessorin"

für Personen, die als ernannte außerordentliche

Universitätsprofessoren oder als Dozenten an

Hochschulen tätig sind;

„Außerordentlicher Hochschulprofessor"/„Außerordentliche

Hochschulprofessorin", „Außerordentlicher

Universitätsprofessor"/„Außerordentliche

Universitätsprofessorin" für Personen, die im

Lehrberuf an Hochschulen oder als Beamte in

wissenschaftlicher Verwendung tätig sind;

„Kammersänger"/„Kammersängerin", „Kammerschauspieler"/

„Kammerschauspielerin" für

Personen, die als Künstler an einem der Pflege der

Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten

österreichischen Kunstinstitut tätig sind;

„Professor"/„Professorin" für Personen, die auf

dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind.

Artikel II

Frauen, die vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung

mit einem Berufstitel ausgezeichnet

wurden, können diesen Titel in der weiblichen Form

führen.

Artikel III

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet

werden, sind zu dessen Führung berechtigt

und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen

Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht,

wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender

Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Artikel IV

(1) Von mehreren für die gleiche berufliche

Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist

nur der zuletzt verliehene zu führen.

(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt

werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit

diesen nicht gleich sind.

(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander

geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel,

jedoch immer vor einer allfälligen Standesbezeichnung

oder einem allfälligen akademischen Grad

geführt.

Artikel V

Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung tritt

die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.

Nr. 320/1971, betreffend die Schaffung von Berufstiteln,

außer Kraft.

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