493. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße sowie der B 156 a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156
Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der
Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei
Salzburg, Göming und Lamprechtshausen wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 18,959, überbrückt nach dem Anschluß Oberndorf/
Süd den Oichtenbach, verläuft sodann im
Bereich Göming in Tieflage mit einer Grünbrücke
und bindet nach dem Anschluß Oberndorf/Nord
bei km 24,076 wieder in den Bestand ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 156 a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung
Oberndorf wird im Bereich der Gemeinde Nußdorf
am Haunsberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 19,245 der unter Punkt 1 festgelegten Trasse der
B 156 (Anschluß Oberndorf/Süd) und bindet bei
km 19,410 in die bestehende B 156 ein, welcher sie
bis zur bestehenden B 156 a folgt.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Straßentrassen aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Salzburger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Nußdorf am Haunsberg,
Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen
aufliegenden Planunterlagen (Übersichtslageplan
im Maßstab 1 : 5000 und Verordnungsplan
im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.