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493_1989 AT

493. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße sowie der B 156 a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße sowie der B 156 a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung Oberndorf im Bereich der Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156

Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der

Gemeinden Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei

Salzburg, Göming und Lamprechtshausen wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 18,959, überbrückt nach dem Anschluß Oberndorf/

Süd den Oichtenbach, verläuft sodann im

Bereich Göming in Tieflage mit einer Grünbrücke

und bindet nach dem Anschluß Oberndorf/Nord

bei km 24,076 wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 156 a Lamprechtshausener Straße, Abzweigung

Oberndorf wird im Bereich der Gemeinde Nußdorf

am Haunsberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 19,245 der unter Punkt 1 festgelegten Trasse der

B 156 (Anschluß Oberndorf/Süd) und bindet bei

km 19,410 in die bestehende B 156 ein, welcher sie

bis zur bestehenden B 156 a folgt.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Straßentrassen aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Salzburger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Nußdorf am Haunsberg,

Oberndorf bei Salzburg, Göming und Lamprechtshausen

aufliegenden Planunterlagen (Übersichtslageplan

im Maßstab 1 : 5000 und Verordnungsplan

im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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