493. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38
Böhmerwald Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Peilstein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 162,204 (alt), quert eine Talmulde mit dem
Flattingerbach und bindet bei km 162,433 (alt) wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Peilstein aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 :2880 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.