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493_1988 AT

493. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 38

Böhmerwald Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Peilstein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 162,204 (alt), quert eine Talmulde mit dem

Flattingerbach und bindet bei km 162,433 (alt) wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Peilstein aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 :2880 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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