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493_1987 AT

493. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

(Übersetzung)

Resolution 44/X

Der Gouverneursrat des IFAD,

Nach Betrachtung des Dokuments

GC 10/L.12 und der diesbezüglichen

Vorschläge und

Empfehlungen des Exekutivrates,

enthalten im Dokument GC 10/

L.12/Add. 1, über eine Änderung

des Abschnittes 8 a) des Artikels 6

des Übereinkommens zur Errichtung

des Internationalen Fonds

für landwirtschaftliche Entwicklung

Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1978 betreffend die Änderung

der Dauer der Funktionsperiode

des Präsidenten von drei auf vier

Jahre und die Aufnahme einer

neuen Bestimmung in den

Abschnitt

beschließt

a) In Abschnitt 8 a) des Artikels

6 des Übereinkommens

zur Errichtung des IFAD,

angenommen bei der Konferenz

der Vereinten Nationen

über die Errichtung

eines Internationalen Fonds

für landwirtschaftliche Entwicklung

am 13. Juni 1976

in Rom, wird das Wort

„drei", wo immer es in diesem

Absatz vorkommt, auf

„vier" abgeändert. Der

geänderte Absatz lautet

somit

„(a) Der Gouverneursrat

ernennt den Präsidenten mit

Zweidrittelmehrheit der

Gesamtstimmenzahl. Er

wird für eine Amtszeit von

vier Jahren ernannt und

kann nur einmal wiederernannt

werden. Die Amtszeit

des Präsidenten kann vom

Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit

der Gesamtstimmenzahl

beendet werden.";

b) Der folgende neue Absatz

b) im Abschnitt 8 des Artikels

6 des Übereinkommens

zur Errichtung des IFAD

wird eingefügt

„b) Ungeachtet der

Beschränkung der Funktionsperiode

des Präsidenten

auf vier Jahre, enthalten

im Absatz a) dieses

Abschnittes, kann der Gouverneursrat,

unter besonderen

Umständen, auf Empfehlung

des Exekutivrates,

die Funktionsperiode des

Präsidenten über die oben

im Absatz a) beschriebene

Dauer hinaus, verlängern.

Jede derartige Verlängerung

darf sechs Monate

nicht übersteigen.";

c) Die bestehenden Absätze b)

bis h) des Abschnittes 8 des

Artikels 6 des Übereinkommens

zur Errichtung des

IFAD sollen als c) bis i) neu

bezeichnet werden.

d) Die Dauer der gegenwärtigen

Funktionsperiode des

amtierenden Präsidenten

bestimmt sich nach dem

durch diese Resolution

geänderten Abschnitt 8 a)

des Artikels 6 des Übereinkommens

zur Errichtung

des IFAD.

Die Änderung ist gemäß Art. 12 lit. a sublit. ii des Übereinkommens mit 11. März 1987 in Kraft getreten.

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