493. Änderung des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
(Übersetzung)
Resolution 44/X
Der Gouverneursrat des IFAD,
Nach Betrachtung des Dokuments
GC 10/L.12 und der diesbezüglichen
Vorschläge und
Empfehlungen des Exekutivrates,
enthalten im Dokument GC 10/
L.12/Add. 1, über eine Änderung
des Abschnittes 8 a) des Artikels 6
des Übereinkommens zur Errichtung
des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1978 betreffend die Änderung
der Dauer der Funktionsperiode
des Präsidenten von drei auf vier
Jahre und die Aufnahme einer
neuen Bestimmung in den
Abschnitt
beschließt
a) In Abschnitt 8 a) des Artikels
6 des Übereinkommens
zur Errichtung des IFAD,
angenommen bei der Konferenz
der Vereinten Nationen
über die Errichtung
eines Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
am 13. Juni 1976
in Rom, wird das Wort
„drei", wo immer es in diesem
Absatz vorkommt, auf
„vier" abgeändert. Der
geänderte Absatz lautet
somit
„(a) Der Gouverneursrat
ernennt den Präsidenten mit
Zweidrittelmehrheit der
Gesamtstimmenzahl. Er
wird für eine Amtszeit von
vier Jahren ernannt und
kann nur einmal wiederernannt
werden. Die Amtszeit
des Präsidenten kann vom
Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit
der Gesamtstimmenzahl
beendet werden.";
b) Der folgende neue Absatz
b) im Abschnitt 8 des Artikels
6 des Übereinkommens
zur Errichtung des IFAD
wird eingefügt
„b) Ungeachtet der
Beschränkung der Funktionsperiode
des Präsidenten
auf vier Jahre, enthalten
im Absatz a) dieses
Abschnittes, kann der Gouverneursrat,
unter besonderen
Umständen, auf Empfehlung
des Exekutivrates,
die Funktionsperiode des
Präsidenten über die oben
im Absatz a) beschriebene
Dauer hinaus, verlängern.
Jede derartige Verlängerung
darf sechs Monate
nicht übersteigen.";
c) Die bestehenden Absätze b)
bis h) des Abschnittes 8 des
Artikels 6 des Übereinkommens
zur Errichtung des
IFAD sollen als c) bis i) neu
bezeichnet werden.
d) Die Dauer der gegenwärtigen
Funktionsperiode des
amtierenden Präsidenten
bestimmt sich nach dem
durch diese Resolution
geänderten Abschnitt 8 a)
des Artikels 6 des Übereinkommens
zur Errichtung
des IFAD.
Die Änderung ist gemäß Art. 12 lit. a sublit. ii des Übereinkommens mit 11. März 1987 in Kraft getreten.