493. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit
dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
errichtet wird, mit dem
die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl.
Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 288/1984 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel II § 6 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 60000 Millionen
Schilling an Kapital und 60000 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt,".
2. Im Artikel IV hat § 4 zu lauten
„§ 4. Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der
Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung,
zur Errichtung und zur Erhaltung zu übertragen
a) die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße
von Langen bis Danöfen (Vollausbau),
b) die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße
von Landeck/West bis Pians.
Weiters ist der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft
zur Planung die Teilstrecke der S 16 Arlberg
Schnellstraße von Pians bis Flirsch/Ost und zur
Erhaltung die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße
von Zams (A 12) bis Landeck/West zu übertragen."
3. Im Artikel IV § 5 hat die lit. b zu lauten
„b) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von
Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal
einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter
Straße Umfahrung Allhau."
4. Im Artikel IV erhält der bisherige § 6 die
Absatzbezeichnung „(1)".
Dem § 6 ist ein Abs. 2 anzufügen
„(2) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der
Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung,
Errichtung und Erhaltung zu übertragen
a) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von
Sattledt bis Kirchdorf,
b) der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd
bis Gaishorn (Umfahrung Trieben).
Weiters ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft
zur Planung die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn
von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen."
5. Im Artikel IV hat § 2 zu lauten
„§ 2. Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der
Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung
und Errichtung zu übertragen
a) die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von
Telfs bis Imst,
b) die Teilstrecke der B 174 Innsbrucker Straße
von der Fritz Pregl Straße bis zur Ostseite
der Olympiabrücke.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen
Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zur Erhaltung zu übergeben."
6. Im Artikel IV hat § 3 zu lauten
„§ 3. Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der
Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung
und zur Errichtung zu übertragen
a) die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn
von Spittal/Drau bis Villach,
b) die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn
von Villach (A2, A 10) bis Winkl im
Rosental.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen
Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)
zur Erhaltung zu übergeben."
7. Im Artikel II ist dem § 10 ein Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist jährlich
zumindest in Höhe des durch die Erträge aus den
der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
gemäß § 4 Abs. 1 zufließenden
Benützungsentgelten nicht gedeckten Zinsenaufwandes
zuzüglich angemessener Personal-
und Verwaltungskosten zu leisten.
Spätestens mit Fertigstellung sämtlicher von der
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft zur Finanzierung übernommenen
Baumaßnahmen ist der jährliche Kostenersatz
so zu bemessen, daß auch die Tilgung der Verpflichtungen
der Autobahnen- und Schnellstraßen-
Finanzierungs-Aktiengesellschaft längstens bis zum
31. Dezember 2015 gewährleistet ist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels I Z 1 der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Ziffern des
Artikels I der Bundesminister für Bauten und Technik
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen betraut.