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493_1985 AT

493. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982, mit

dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

errichtet wird, mit dem

die Planung und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl.

Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 288/1984 wird wie folgt geändert

1. Im Artikel II § 6 Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 60000 Millionen

Schilling an Kapital und 60000 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt,".

2. Im Artikel IV hat § 4 zu lauten

„§ 4. Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der

Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung,

zur Errichtung und zur Erhaltung zu übertragen

a) die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße

von Langen bis Danöfen (Vollausbau),

b) die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße

von Landeck/West bis Pians.

Weiters ist der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft

zur Planung die Teilstrecke der S 16 Arlberg

Schnellstraße von Pians bis Flirsch/Ost und zur

Erhaltung die Teilstrecke der S 16 Arlberg Schnellstraße

von Zams (A 12) bis Landeck/West zu übertragen."

3. Im Artikel IV § 5 hat die lit. b zu lauten

„b) die Teilstrecke der A 2 Süd Autobahn von

Sinnersdorf bis zur Anschlußstelle Lafnitztal

einschließlich der Teilstrecke B 50 Oberwarter

Straße Umfahrung Allhau."

4. Im Artikel IV erhält der bisherige § 6 die

Absatzbezeichnung „(1)".

Dem § 6 ist ein Abs. 2 anzufügen

„(2) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der

Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung,

Errichtung und Erhaltung zu übertragen

a) die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von

Sattledt bis Kirchdorf,

b) der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd

bis Gaishorn (Umfahrung Trieben).

Weiters ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

zur Planung die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn

von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen."

5. Im Artikel IV hat § 2 zu lauten

„§ 2. Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der

Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung

und Errichtung zu übertragen

a) die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von

Telfs bis Imst,

b) die Teilstrecke der B 174 Innsbrucker Straße

von der Fritz Pregl Straße bis zur Ostseite

der Olympiabrücke.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen

Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zur Erhaltung zu übergeben."

6. Im Artikel IV hat § 3 zu lauten

„§ 3. Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der

Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung

und zur Errichtung zu übertragen

a) die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn

von Spittal/Drau bis Villach,

b) die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn

von Villach (A2, A 10) bis Winkl im

Rosental.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen

Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung)

zur Erhaltung zu übergeben."

7. Im Artikel II ist dem § 10 ein Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist jährlich

zumindest in Höhe des durch die Erträge aus den

der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

gemäß § 4 Abs. 1 zufließenden

Benützungsentgelten nicht gedeckten Zinsenaufwandes

zuzüglich angemessener Personal-

und Verwaltungskosten zu leisten.

Spätestens mit Fertigstellung sämtlicher von der

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft zur Finanzierung übernommenen

Baumaßnahmen ist der jährliche Kostenersatz

so zu bemessen, daß auch die Tilgung der Verpflichtungen

der Autobahnen- und Schnellstraßen-

Finanzierungs-Aktiengesellschaft längstens bis zum

31. Dezember 2015 gewährleistet ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Artikels I Z 1 der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Ziffern des

Artikels I der Bundesminister für Bauten und Technik

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen betraut.

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