493_1984
AT
493. Verordnung: Änderung der Schulwegsicherungs-Verordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 493. Verordnung: Änderung der Schulwegsicherungs-Verordnung
Auf Grund des § 97 a der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 204/1964 und 412/1976 wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
über die Sicherung des Schulweges (Schulwegsicherungs-
Verordnung), BGBl. Nr. 677/1976,
wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Scheibe muß beiderseits rot sein und
einen weißen, nicht mehr als 4 cm breiten Rand
aufweisen. Sie muß entweder voll rückstrahlen oder
in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem
Rand vesehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht
muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht
deutlich rot aufleuchten oder deutlich
rotes Licht ausstrahlen."