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493_1984 AT

493. Verordnung: Änderung der Schulwegsicherungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: Änderung der Schulwegsicherungs-Verordnung

Auf Grund des § 97 a der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 204/1964 und 412/1976 wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

über die Sicherung des Schulweges (Schulwegsicherungs-

Verordnung), BGBl. Nr. 677/1976,

wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Scheibe muß beiderseits rot sein und

einen weißen, nicht mehr als 4 cm breiten Rand

aufweisen. Sie muß entweder voll rückstrahlen oder

in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem

Rand vesehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht

muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht

deutlich rot aufleuchten oder deutlich

rotes Licht ausstrahlen."

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