493_1982
AT
493. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Mühldorf
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 493. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Mühldorf
1982_493_0 493. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Mühldorf
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 217 Ottenschlager Straße
von km 5,9 bis km 6,0 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 18. Jänner
1978, BGBl. Nr. 81, bestimmten — Abschnitt
„3 Brücken in Mühldorf-Lechnerbrücke" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.