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493_1982 AT

493. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Mühldorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinde Mühldorf

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 217 Ottenschlager Straße

von km 5,9 bis km 6,0 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 18. Jänner

1978, BGBl. Nr. 81, bestimmten — Abschnitt

„3 Brücken in Mühldorf-Lechnerbrücke" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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