493. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksabstimmung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Gemäß Art. 46 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 1
des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl.
Nr. 79/1973, ordne ich eine Volksabstimmung
an, in der das Bundesvolk gemäß Art. 43 B-VG
darüber entscheiden wird, ob der folgende vom
Nationalrat am 7. Juli 1978 gefaßte Gesetzesbeschluß
Gesetzeskraft erlangen soll
Bundesgesetz vom 7. Juli 1978 über die friedliche
Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme
des Kernkraftwerkes Zwentendorf)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Inbetriebnahme eines Kernkraftwerkes
in Österreich ist, außer den auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen
behördlichen Bewilligungen, eine durch Bundesgesetz
zu erteilende Erlaubnis aus gesamtstaatlicher,
volkswirtschaftlicher und energiepolitischer
Sicht sowie unter Bedachtnahme auf Gesichtspunkte
technischer und gesundheitlicher
Sicherheit — soweit diese Kompetenzen durch
den Bund wahrzunehmen sind — erforderlich.
§ 2. Für die Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes
Zwentendorf der Gemeinschaftskernkraftwerk
Tullnerfeld GmbH. wird diese Erlaubnis
gemäß § 1 erteilt.
§ 3. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
und aller anderen Rechtsvorschriften ist vorrangig
auf die Gesundheit und Sicherheit von
Personen sowie auf den Schutz der Umwelt zu
achten; dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung
und Kontrolle der höchstzulässigen
Strahlenbelastung, für die erforderlichen Alarmpläne
sowie für die Entsorgung von Kernkraftwerken,
soweit alle diese Maßnahmen in den
Bereich der Kompetenzen des Bundes fallen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes
1972 wurde von der Bundesregierung
Sonntag, der 5. November 1978, als Tag
der Abstimmung festgesetzt und der 8. Oktober
1978 als Stichtag bestimmt.