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493_1978 AT

493. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksabstimmung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Anordnung einer Volksabstimmung

Artikel I

Gemäß Art. 46 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 1

des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl.

Nr. 79/1973, ordne ich eine Volksabstimmung

an, in der das Bundesvolk gemäß Art. 43 B-VG

darüber entscheiden wird, ob der folgende vom

Nationalrat am 7. Juli 1978 gefaßte Gesetzesbeschluß

Gesetzeskraft erlangen soll

Bundesgesetz vom 7. Juli 1978 über die friedliche

Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme

des Kernkraftwerkes Zwentendorf)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Inbetriebnahme eines Kernkraftwerkes

in Österreich ist, außer den auf Grund

anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlichen

behördlichen Bewilligungen, eine durch Bundesgesetz

zu erteilende Erlaubnis aus gesamtstaatlicher,

volkswirtschaftlicher und energiepolitischer

Sicht sowie unter Bedachtnahme auf Gesichtspunkte

technischer und gesundheitlicher

Sicherheit — soweit diese Kompetenzen durch

den Bund wahrzunehmen sind — erforderlich.

§ 2. Für die Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes

Zwentendorf der Gemeinschaftskernkraftwerk

Tullnerfeld GmbH. wird diese Erlaubnis

gemäß § 1 erteilt.

§ 3. Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

und aller anderen Rechtsvorschriften ist vorrangig

auf die Gesundheit und Sicherheit von

Personen sowie auf den Schutz der Umwelt zu

achten; dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung

und Kontrolle der höchstzulässigen

Strahlenbelastung, für die erforderlichen Alarmpläne

sowie für die Entsorgung von Kernkraftwerken,

soweit alle diese Maßnahmen in den

Bereich der Kompetenzen des Bundes fallen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Im Sinne des § 2 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes

1972 wurde von der Bundesregierung

Sonntag, der 5. November 1978, als Tag

der Abstimmung festgesetzt und der 8. Oktober

1978 als Stichtag bestimmt.

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