493. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/2 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1957
folgende Vereinbarung über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Schleching vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Schleching werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz;
— den die Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— die sanitären Anlagen im östlich der
Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude;
— den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr
am östlichen Ufer der Tiroler
Ache sowie den Verbindungsweg zum
Amtsplatz;
b) das den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassene Dienstgebäude
westlich der Bundesstraße.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober
1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 25. Juli 1975
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Zl. 3404/75
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 25. Juli 1975 — 510-511.13/2 OST —
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
folgende Vereinbarung über die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Schleching vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Schleching werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 umfaßt.
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz;
— den die Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz;
— die sanitären Anlagen im östlich der
Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude;
— den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr
am östlichen Ufer der Tiroler
Ache sowie den Verbindungsweg zum
Amtsplatz;
b) das den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassene Dienstgebäude
westlich der Bundesstraße.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober
1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der
Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des
Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober
1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, am 25. Juli 1975
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn