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493_1975 AT

493. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Schleching

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/2 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1957

folgende Vereinbarung über die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Schleching vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Schleching werden auf

deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September

1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen

Grenze bis zum Amtsplatz;

— den die Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— die sanitären Anlagen im östlich der

Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude;

— den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr

am östlichen Ufer der Tiroler

Ache sowie den Verbindungsweg zum

Amtsplatz;

b) das den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benützung überlassene Dienstgebäude

westlich der Bundesstraße.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober

1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juli 1975

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 3404/75

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 25. Juli 1975 — 510-511.13/2 OST —

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

folgende Vereinbarung über die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Schleching vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Schleching werden auf

deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September

1955 umfaßt.

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen

Grenze bis zum Amtsplatz;

— den die Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— die sanitären Anlagen im östlich der

Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude;

— den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr

am östlichen Ufer der Tiroler

Ache sowie den Verbindungsweg zum

Amtsplatz;

b) das den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benützung überlassene Dienstgebäude

westlich der Bundesstraße.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober

1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober

1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 25. Juli 1975

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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