493. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 45, wird im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
I. ABSCHNITT
Voranschlag
Zeitraum der Veranschlagung
§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr
als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr,
Rechnungsjahr) zu erstellen.
Gegenstand der Veranschlagung
§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen
und Ausgaben, die im Laufe des kommenden
Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern
sie endgültig solche der Gebietskörperschaft
sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem
Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse
gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen
sowie deren Rückersätze, Einnahmen
aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge
der Bediensteten, Tauschvorgänge.
(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen
sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich
um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen
von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen
oder an Betriebe und betriebsähnliche
Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche
Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne
aufgestellt werden. Die Vergütungen
sind als solche ersichtlich zu machen.
(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren
sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag
des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.
Den Ländern (einschließlich Wien)
bleibt eine Regelung überlassen.
(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen
Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt
werden.
(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die
Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern
an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben,
die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft,
sondern für Rechnung eines
Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen
(voranschlagsunwirksame Gebarung).
Bruttoveranschlagung
§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt,
das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag
zu veranschlagen.
(2) Auch die Voranschläge der Betriebe,
betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen
Unternehmungen sind in Bruttobeträgen
aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur
die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben
in den Voranschlag selbst aufgenommen werden,
wobei die Untergliederung der Einnahmen und
Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag
(Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene
Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem
abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust
in den Voranschlag aufgenommen werden.
Außerordentliche Einnahmen und
Ausgaben
§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und
außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders
zu kennzeichnen. Sie sind von den
Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages
zu erfassen, den Ländern (einschließlich
Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche
zu behandeln, wenn sie der Art nach im
Landes(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt
vorkommen öder der Höhe nach den normalen
Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung
als außerordentliche Ausgaben ist
jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder
teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z. B.
durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen
aus der Veräußerung von Vermögen,
Entnahme aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen
Bedarf angesammelt worden sind,
u. dgl.) gedeckt werden sollen.
(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke
der Verwaltung aufgenommen werden, kann
der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig,
und zwar als ordentliche Ausgabe,
ausgewiesen werden. Bei Krediten für Zwecke
wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst,
wenn aufteilbar, nur in deren Voranschlag
(Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe
nachzuweisen.
Leistungen für Personal, Pensionen
§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben
sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal
betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören
a) Geld- und Sachbezüge für die pragmatischen,
Vertrags- und sonstigen Bediensteten,
b) Nebengebühren und Geldaushilfen,
c) Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.
(3) Die Grundlage für die Veranschlagung
der Ausgaben für die Dienstbezüge der pragmatischen
Bediensteten, der Vertragsbediensteten
und der ständigen sonstigen Bediensteten hat
der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge
dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen,
vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen
festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles
des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig,
als dem, dessen Personalstand er angehört,
beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig
anfallenden Personalausgaben dort
zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht
möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des
Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge
sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen.
Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen
und wirtschaftliche Unternehmungen
können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge
als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt
werden.
Gegenüberstellung und Rundung der
Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sind
a) den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts-
und Gruppensummen auf der
linken Seite, die einzelnen Ausgaben mit
den Abschnitts- und Gruppensummen auf
der rechten Seite gegenüberzustellen;
b) den Einnahmen und Ausgaben jeweils die
Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres
und die Beträge der Jahresrechnung
(Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.
(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf-
oder abzurunden, daß sie bei den Ländern durch
tausend, bei den Gemeinden durch hundert
teilbar sind.
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind
a) nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten
durch einen Hinweis, der dem
Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen
(Anlage 1, Haushaltshinweis);
b) nach funktioneilen Gesichtspunkten entsprechend
dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis
in Gruppen (1. Dekade),
Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten
(1. bis 3. Dekade) zu ordnen
(Anlage 2, Ansätze);
c) nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb
der Ansätze nach dem dekadisch
numerierten Postenverzeichnis zu gliedern
(Anlage 3 a Länder, Anlage 3 b Gemeinden,
Posten).
(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte
gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade
des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige
Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und
5. Dekade des Ansatzes mit „0" nur dann notnotwendig,
wenn die fakultative Gliederung der
Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen
Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch
genommen wird.
(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach
finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert,
hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4)
zu geschehen.
(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3 a
und 3 b dargestellten Posten bis zu drei weiteren
Dekaden untergliedert werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente
gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen
Form anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige
Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck
sind in einer Einnahmen- oder
Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen.
Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis
(haushaltswirtschaftliche Gliederung),
aus dem Ansatz (funktionelle und — soweit
angewendet — finanzwirtschaftliche Gliederung)
und aus der Post (ökonomische Gliederung).
Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander
in geeigneter Weise getrennt werden.
(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach
regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten
zugeordnet, hat dies nach der
Voranschlagsstelle zu erfolgen.
Veranschlagung von Abgaben, Umlagen,
Finanzzuweisungen und Zuschüssen
§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf
eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt
„Öffentliche Abgaben" als ordentliche
Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht
für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen
und -anlagen. Diese sind bei der
in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder
-anlage zu veranschlagen.
(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden
aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben
sind in der Höhe zu veranschlagen,
die diesen Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen
Landesmittel für Bedarfszuweisungen
aus der Landessumme der Gemeindeertragsanteile
entspricht. Sofern das Finanzausgleichsgesetz
eine Verteilung der Ertragsanteile der
Gemeinden in Form eines Unterschiedsbetrages
zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf (Vorausanteil)
sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel
vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen von
den Gemeinden getrennt zu veranschlagen.
(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen
und Zuschüssen sind grundsätzlich bei
den Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen
und Zuschüsse" als ordentliche
Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem
Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung
zugute kommen sollen, können sie bei dem
Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung
als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen
der Länder für außerordentliche
Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche
Einnahmen zu veranschlagen.
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. Dem Voranschlag sind beizugeben
1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten
Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt
nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen
und Ausgaben, die Gruppensummen 0
bis 9 zu enthalten; diese Übersicht ist vor dem
Voranschlag auszuweisen;
2. ein Nachweis a) über die Leistungen für
Personal, getrennt nach Ausgaben für die pragmatischen,
Vertrags- und sonstigen Bediensteten
sowie b) über die Pensionen und sonstigen
Ruhebezüge;
3. ein Nachweis über die veranschlagten
Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge
von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme
von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen
mehrerer Gebietskörperschaften;
4. ein Nachweis über Zuführungen an und
Entnahmen aus Rücklagen;
5. ein Nachweis a) über den voraussichtlichen
Schuldenstand am Ende des dem Voranschlagsjahr
vorangegangenen Finanzjahres sowie b) über
den Schuldendienst im Voranschlagsjahr;
6. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2
veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis
hat bei den Gemeinden zumindest die Ausgaben
zu umfassen;
7. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr
erforderlichen Dienstposten der
pragmatischen Bediensteten, der ständigen Vertragsbediensteten
und der ständigen sonstigen
Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung
der Dienstposten nach Verwendungsgruppen
(Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;
8. für Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern
ein Voranschlagsquerschnitt, in dem im ersten
Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben
und im zweiten Teil die vermögenswirksamen
Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt
und innerhalb dieser Gliederung nach
Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern
(einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;
9. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die
Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).
II. ABSCHNITT
Rechnungsabschluß
Zeitraum und Gegenstand der
Rechnungslegung
§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das
abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen
und umfaßt den Kassenabschluß, die
Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die
Vermögensrechnung.
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung
§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen
Finanzjahr fällig waren oder über den
31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres
gestundet worden sind, können bis zum Ablauf
des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres
zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen
Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen
gilt Entsprechendes.
(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung
bereits in dem der Fälligkeit voran-
gehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie
Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen,
sind im Wege der voranschlagsunwirksamen
Verrechnung in die Haushaltsrechnung
des folgenden Finanzjahres überzuführen.
(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2
angeführten Fällen ist die Überstellung der
Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung
aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen
Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.
Bruttoverrechnung
§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich
ungekürzt (brutto) zu erfolgen.
(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich
um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen
oder Ausgaben handelt und der Rückersatz
in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige
Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei
Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben
für Leistungen für Personal ist die Absetzung
ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen
und Ausgaben
§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen
nicht vorgesehene Einnahmen
und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen
Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden
Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam
zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen-
und Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend
der im § 7 vorgesehenen Gliederung
einzurichten sind.
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung
voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung
(Gesamt-Ist) in folgender Gliederung
nachzuweisen
A. Einnahmen
1. Anfänglicher Kassenbestand;
2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist)
der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt
nach
a) ordentlichen Einnahmen und
b) außerordentlichen Einnahmen;
3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;
4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
B. Ausgaben
1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der
voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
a) ordentlichen Ausgaben und
b) außerordentlichen Ausgaben;
2. Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;
3. Schließlicher Kassenbestand;
4. Gesamtsumme von 1. bis 3.
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus
dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen
derselben Gebietskörperschaft ergeben,
sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes
zu berücksichtigen.
Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die
gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen
voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben
nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung
des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser
Gliederung darzustellen
1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-
und Ausgabenreste);
2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge
(Soll);
3. die Summe aus Z. 1 und Z. 2;
4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und
Ausgaben (Ist);
5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-
und Ausgabenreste) am Ende des
Finanzjahres;
6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten
Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;
7. den Unterschied zwischen der Summe der
vorgeschriebenen Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten
Betrag (Z. 6); größere Unterschiede
sind zu erläutern.
(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren
sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden
aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied
aus der Gegenüberstellung der Summe der im
betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen
und der Summe der im betreffenden Vorjahr
vorgeschriebenen Ausgaben.
Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung
§ 16. (1) Über unbewegliche und bewegliche
Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen
Einrichtungen und der wirtschaftlichen
Unternehmungen, soweit diese keine eigene
Vermögensrechnung erstellen, haben die Gemeinden
gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise
zu führen. In den Anlagennachweisen
sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen
auszuweisen. Den Ländern (einschließlich Wien)
bleibt eine Regelung überlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter
im Sinne des Einkommensteuerrechtes.
(3) Vollständige Vermögensrechnungen können
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt
werden.
Beilagen zum Rechnungsabschluß
§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen
1. bei Gemeinden eine Aufstellung mit folgenden
Angaben
a) Flächenausmaß der Gemeinde nach dem
Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden
Finanzjahres,
b) die Anzahl der Einwohner der Gemeinde
nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des
Finanzjahres auf der Grundlage des Ergebnisses
der jeweils letzten Volkszählung
(der letzten diesem Tag vorangehenden
Volkszählung),
c) die während des Finanzjahres in Geltung
gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer
von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, für die Grundsteuer von den
Grundstücken und für die Lohnsummensteuer,
d) ob die Gewerbesteuer ausgeschrieben wurde;
2. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen
und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen
und außerordentlichen Einnahmen und
Ausgaben, die Gruppensummen 0 bis 9, ohne die
Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und
des Ergebnisses des laufenden Finanzjahres zu
enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und
das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.
(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen
1. ein Nachweis a) über die Leistungen für
Personal, getrennt nach Ausgaben für die pragmatischen,
Vertrags- und sonstigen Bediensteten
sowie b) über die Pensionen und sonstigen
Ruhebezüge;
2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen,
Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften
mit Ausnahme von Beiträgen an
Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskörperschaften;
3. ein Nachweis über Zuführungen an und
Entnahmen aus Rücklagen;
4. ein Nachweis über a) den Schuldenstand
am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge und
Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres
sowie b) über den Schuldendienst im
Finanzjahr, getrennt nach Tilgung und Zinsen;
5. ein Nachweis über den Stand der noch
nicht fälligen Verwaltungsforderungen und
-schulden am Beginn des Finanzjahres, über
die Veränderungen während des Finanzjahres
(Zugänge und Abgänge) und den Stand am
Schluß des Finanzjahres;
6. für Gemeinden ein Nachweis der am Ende
des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
7. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren
und Beteiligungen am Beginn des
Finanzjahres, die Veränderungen während des
Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den
Stand am Schluß des Finanzjahres;
8. ein Nachweis des Standes an Haftungen
am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge)
und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
9. ein Nachweis über die entsprechend § 2
Abs. 2 geleisteten Vergütungen;
10. ein Nachweis, in dem die tatsächlich besetzten
Dienstposten den im Dienstpostenplan
vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt
werden;
11. für Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern
ein Rechnungsquerschnitt, in dem im ersten
Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben
und im zweiten Teil die vermögenswirksamen
Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt
und innerhalb dieser Gliederung nach
Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern
(einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;
12. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen
Gebarung, gegliedert nach den während
des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten)
unter Angabe des anfänglichen Standes,
der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des
Finanzjahres sowie des schließlichen Standes
bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten
ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen
größeren offenen Posten anzuschließen;
13. die Rechnungsabschlüsse der Betriebe,
der betriebsähnlichen Einrichtungen und der
wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für
diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne
aufgestellt werden.
(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung
brauchen die unter Abs. 2
Z. 5, 7 und 12 angeführten Nachweise nicht
beigegeben zu werden.
III. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das
Finanzjahr 1976 anzuwenden.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung
treten die Richtlinien für die Erstellung der
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder,
der Gemeindeverbände (Bezirke als Selbstverwaltungskörper)
und Gemeinden, Erlaß des
Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Juli
1949, Zl. 51.400-20/49, AÖFV Nr. 138/1949,
sowie die bis zum 31. Dezember 1975 dazu
ergangenen Änderungen und Ergänzungen außer
Kraft.
(3) Die Verpflichtung zur Gegenüberstellung
der Beträge im Sinne der Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 lit. b wird erst mit dem Finanzjahr 1978
voll wirksam.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann
im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ländern
und Gemeinden über Antrag Erleichterungen
in der Anwendung dieser Verordnung bis
zum Voranschlag und Rechnungsabschluß für
das Finanzjahr 1978 dann gewähren, wenn organisatorische
Gründe dies erfordern.
(5) In besonderen Fällen, vor allem wenn
der Verwaltungsaufwand in keinem vertretbaren
Verhältnis zum Aussagewert steht, kann der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Rechnungshof Gemeinden bis zu
2000 Einwohnern Erleichterungen in der Anwendung
dieser Verordnung gewähren.
(6) Anträge von Gemeinden im Sinne der
Abs. 4 und 5 sind im Wege des Amtes der zuständigen
Landesregierung einzubringen.