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493. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung — VRV

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes

1948, BGBl. Nr. 45, wird im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

I. ABSCHNITT

Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr

als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr,

Rechnungsjahr) zu erstellen.

Gegenstand der Veranschlagung

§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen

und Ausgaben, die im Laufe des kommenden

Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern

sie endgültig solche der Gebietskörperschaft

sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem

Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse

gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen

aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen

sowie deren Rückersätze, Einnahmen

aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge

der Bediensteten, Tauschvorgänge.

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen

sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich

um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen

von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen

oder an Betriebe und betriebsähnliche

Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche

Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne

aufgestellt werden. Die Vergütungen

sind als solche ersichtlich zu machen.

(3) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren

sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag

des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen.

Den Ländern (einschließlich Wien)

bleibt eine Regelung überlassen.

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen

Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt

werden.

(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die

Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern

an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben,

die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft,

sondern für Rechnung eines

Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen

(voranschlagsunwirksame Gebarung).

Bruttoveranschlagung

§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt,

das ist mit dem Gesamt(Brutto)betrag

zu veranschlagen.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe,

betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen

Unternehmungen sind in Bruttobeträgen

aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur

die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben

in den Voranschlag selbst aufgenommen werden,

wobei die Untergliederung der Einnahmen und

Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag

(Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene

Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem

abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust

in den Voranschlag aufgenommen werden.

Außerordentliche Einnahmen und

Ausgaben

§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und

außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders

zu kennzeichnen. Sie sind von den

Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages

zu erfassen, den Ländern (einschließlich

Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche

zu behandeln, wenn sie der Art nach im

Landes(Gemeinde)haushalt lediglich vereinzelt

vorkommen öder der Höhe nach den normalen

Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung

als außerordentliche Ausgaben ist

jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder

teilweise durch außerordentliche Einnahmen (z. B.

durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen

aus der Veräußerung von Vermögen,

Entnahme aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen

Bedarf angesammelt worden sind,

u. dgl.) gedeckt werden sollen.

(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke

der Verwaltung aufgenommen werden, kann

der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig,

und zwar als ordentliche Ausgabe,

ausgewiesen werden. Bei Krediten für Zwecke

wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst,

wenn aufteilbar, nur in deren Voranschlag

(Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe

nachzuweisen.

Leistungen für Personal, Pensionen

§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben

sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal

betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören

a) Geld- und Sachbezüge für die pragmatischen,

Vertrags- und sonstigen Bediensteten,

b) Nebengebühren und Geldaushilfen,

c) Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.

(3) Die Grundlage für die Veranschlagung

der Ausgaben für die Dienstbezüge der pragmatischen

Bediensteten, der Vertragsbediensteten

und der ständigen sonstigen Bediensteten hat

der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge

dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen,

vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen

festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles

des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig,

als dem, dessen Personalstand er angehört,

beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig

anfallenden Personalausgaben dort

zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht

möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des

Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.

(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge

sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen.

Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen

und wirtschaftliche Unternehmungen

können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge

als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt

werden.

Gegenüberstellung und Rundung der

Voranschlagsbeträge

§ 6. (1) In den Voranschlägen sind

a) den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts-

und Gruppensummen auf der

linken Seite, die einzelnen Ausgaben mit

den Abschnitts- und Gruppensummen auf

der rechten Seite gegenüberzustellen;

b) den Einnahmen und Ausgaben jeweils die

Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres

und die Beträge der Jahresrechnung

(Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.

(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf-

oder abzurunden, daß sie bei den Ländern durch

tausend, bei den Gemeinden durch hundert

teilbar sind.

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

a) nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten

durch einen Hinweis, der dem

Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen

(Anlage 1, Haushaltshinweis);

b) nach funktioneilen Gesichtspunkten entsprechend

dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis

in Gruppen (1. Dekade),

Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten

(1. bis 3. Dekade) zu ordnen

(Anlage 2, Ansätze);

c) nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb

der Ansätze nach dem dekadisch

numerierten Postenverzeichnis zu gliedern

(Anlage 3 a Länder, Anlage 3 b Gemeinden,

Posten).

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte

gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade

des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige

Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und

5. Dekade des Ansatzes mit „0" nur dann notnotwendig,

wenn die fakultative Gliederung der

Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen

Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch

genommen wird.

(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach

finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert,

hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4)

zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3 a

und 3 b dargestellten Posten bis zu drei weiteren

Dekaden untergliedert werden.

(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente

gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen

Form anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige

Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck

sind in einer Einnahmen- oder

Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen.

Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis

(haushaltswirtschaftliche Gliederung),

aus dem Ansatz (funktionelle und — soweit

angewendet — finanzwirtschaftliche Gliederung)

und aus der Post (ökonomische Gliederung).

Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander

in geeigneter Weise getrennt werden.

(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach

regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten

zugeordnet, hat dies nach der

Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Veranschlagung von Abgaben, Umlagen,

Finanzzuweisungen und Zuschüssen

§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf

eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt

„Öffentliche Abgaben" als ordentliche

Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht

für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen

und -anlagen. Diese sind bei der

in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder

-anlage zu veranschlagen.

(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden

aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben

sind in der Höhe zu veranschlagen,

die diesen Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen

Landesmittel für Bedarfszuweisungen

aus der Landessumme der Gemeindeertragsanteile

entspricht. Sofern das Finanzausgleichsgesetz

eine Verteilung der Ertragsanteile der

Gemeinden in Form eines Unterschiedsbetrages

zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf (Vorausanteil)

sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel

vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen von

den Gemeinden getrennt zu veranschlagen.

(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen

und Zuschüssen sind grundsätzlich bei

den Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen

und Zuschüsse" als ordentliche

Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem

Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung

zugute kommen sollen, können sie bei dem

Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung

als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen

der Länder für außerordentliche

Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche

Einnahmen zu veranschlagen.

Beilagen zum Voranschlag

§ 9. Dem Voranschlag sind beizugeben

1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten

Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt

nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen

und Ausgaben, die Gruppensummen 0

bis 9 zu enthalten; diese Übersicht ist vor dem

Voranschlag auszuweisen;

2. ein Nachweis a) über die Leistungen für

Personal, getrennt nach Ausgaben für die pragmatischen,

Vertrags- und sonstigen Bediensteten

sowie b) über die Pensionen und sonstigen

Ruhebezüge;

3. ein Nachweis über die veranschlagten

Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge

von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme

von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen

mehrerer Gebietskörperschaften;

4. ein Nachweis über Zuführungen an und

Entnahmen aus Rücklagen;

5. ein Nachweis a) über den voraussichtlichen

Schuldenstand am Ende des dem Voranschlagsjahr

vorangegangenen Finanzjahres sowie b) über

den Schuldendienst im Voranschlagsjahr;

6. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2

veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis

hat bei den Gemeinden zumindest die Ausgaben

zu umfassen;

7. der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr

erforderlichen Dienstposten der

pragmatischen Bediensteten, der ständigen Vertragsbediensteten

und der ständigen sonstigen

Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung

der Dienstposten nach Verwendungsgruppen

(Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;

8. für Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern

ein Voranschlagsquerschnitt, in dem im ersten

Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben

und im zweiten Teil die vermögenswirksamen

Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt

und innerhalb dieser Gliederung nach

Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern

(einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;

9. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die

Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).

II. ABSCHNITT

Rechnungsabschluß

Zeitraum und Gegenstand der

Rechnungslegung

§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das

abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen

und umfaßt den Kassenabschluß, die

Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die

Vermögensrechnung.

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen

Finanzjahr fällig waren oder über den

31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres

gestundet worden sind, können bis zum Ablauf

des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres

zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen

Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen

gilt Entsprechendes.

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung

bereits in dem der Fälligkeit voran-

gehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden sowie

Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen,

sind im Wege der voranschlagsunwirksamen

Verrechnung in die Haushaltsrechnung

des folgenden Finanzjahres überzuführen.

(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2

angeführten Fällen ist die Überstellung der

Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung

aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen

Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.

Bruttoverrechnung

§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich

ungekürzt (brutto) zu erfolgen.

(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich

um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen

oder Ausgaben handelt und der Rückersatz

in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige

Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei

Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben

für Leistungen für Personal ist die Absetzung

ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen

und Ausgaben

§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen

nicht vorgesehene Einnahmen

und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen

Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden

Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam

zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen-

und Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend

der im § 7 vorgesehenen Gliederung

einzurichten sind.

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung

voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung

(Gesamt-Ist) in folgender Gliederung

nachzuweisen

A. Einnahmen

1. Anfänglicher Kassenbestand;

2. Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist)

der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt

nach

a) ordentlichen Einnahmen und

b) außerordentlichen Einnahmen;

3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;

4. Gesamtsumme von 1. bis 3.

B. Ausgaben

1. Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der

voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a) ordentlichen Ausgaben und

b) außerordentlichen Ausgaben;

2. Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;

3. Schließlicher Kassenbestand;

4. Gesamtsumme von 1. bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus

dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen

derselben Gebietskörperschaft ergeben,

sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes

zu berücksichtigen.

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die

gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen

voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben

nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung

des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser

Gliederung darzustellen

1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-

und Ausgabenreste);

2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge

(Soll);

3. die Summe aus Z. 1 und Z. 2;

4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und

Ausgaben (Ist);

5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen-

und Ausgabenreste) am Ende des

Finanzjahres;

6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten

Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;

7. den Unterschied zwischen der Summe der

vorgeschriebenen Beträge (Z. 2) und dem veranschlagten

Betrag (Z. 6); größere Unterschiede

sind zu erläutern.

(2) Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren

sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden

aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied

aus der Gegenüberstellung der Summe der im

betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen

und der Summe der im betreffenden Vorjahr

vorgeschriebenen Ausgaben.

Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

§ 16. (1) Über unbewegliche und bewegliche

Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen

Einrichtungen und der wirtschaftlichen

Unternehmungen, soweit diese keine eigene

Vermögensrechnung erstellen, haben die Gemeinden

gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise

zu führen. In den Anlagennachweisen

sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen

auszuweisen. Den Ländern (einschließlich Wien)

bleibt eine Regelung überlassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter

im Sinne des Einkommensteuerrechtes.

(3) Vollständige Vermögensrechnungen können

unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt

werden.

Beilagen zum Rechnungsabschluß

§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen

1. bei Gemeinden eine Aufstellung mit folgenden

Angaben

a) Flächenausmaß der Gemeinde nach dem

Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden

Finanzjahres,

b) die Anzahl der Einwohner der Gemeinde

nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des

Finanzjahres auf der Grundlage des Ergebnisses

der jeweils letzten Volkszählung

(der letzten diesem Tag vorangehenden

Volkszählung),

c) die während des Finanzjahres in Geltung

gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer

von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben, für die Grundsteuer von den

Grundstücken und für die Lohnsummensteuer,

d) ob die Gewerbesteuer ausgeschrieben wurde;

2. eine Gesamtübersicht über die Einnahmen

und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen

und außerordentlichen Einnahmen und

Ausgaben, die Gruppensummen 0 bis 9, ohne die

Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und

des Ergebnisses des laufenden Finanzjahres zu

enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und

das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.

(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen

1. ein Nachweis a) über die Leistungen für

Personal, getrennt nach Ausgaben für die pragmatischen,

Vertrags- und sonstigen Bediensteten

sowie b) über die Pensionen und sonstigen

Ruhebezüge;

2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen,

Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften

mit Ausnahme von Beiträgen an

Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskörperschaften;

3. ein Nachweis über Zuführungen an und

Entnahmen aus Rücklagen;

4. ein Nachweis über a) den Schuldenstand

am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zugänge und

Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres

sowie b) über den Schuldendienst im

Finanzjahr, getrennt nach Tilgung und Zinsen;

5. ein Nachweis über den Stand der noch

nicht fälligen Verwaltungsforderungen und

-schulden am Beginn des Finanzjahres, über

die Veränderungen während des Finanzjahres

(Zugänge und Abgänge) und den Stand am

Schluß des Finanzjahres;

6. für Gemeinden ein Nachweis der am Ende

des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);

7. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren

und Beteiligungen am Beginn des

Finanzjahres, die Veränderungen während des

Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den

Stand am Schluß des Finanzjahres;

8. ein Nachweis des Standes an Haftungen

am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen

während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge)

und den Stand am Schluß des Finanzjahres;

9. ein Nachweis über die entsprechend § 2

Abs. 2 geleisteten Vergütungen;

10. ein Nachweis, in dem die tatsächlich besetzten

Dienstposten den im Dienstpostenplan

vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt

werden;

11. für Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern

ein Rechnungsquerschnitt, in dem im ersten

Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben

und im zweiten Teil die vermögenswirksamen

Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt

und innerhalb dieser Gliederung nach

Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern

(einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;

12. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen

Gebarung, gegliedert nach den während

des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten)

unter Angabe des anfänglichen Standes,

der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des

Finanzjahres sowie des schließlichen Standes

bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten

ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen

größeren offenen Posten anzuschließen;

13. die Rechnungsabschlüsse der Betriebe,

der betriebsähnlichen Einrichtungen und der

wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für

diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne

aufgestellt werden.

(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung

brauchen die unter Abs. 2

Z. 5, 7 und 12 angeführten Nachweise nicht

beigegeben zu werden.

III. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf

Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das

Finanzjahr 1976 anzuwenden.

(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung

treten die Richtlinien für die Erstellung der

Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder,

der Gemeindeverbände (Bezirke als Selbstverwaltungskörper)

und Gemeinden, Erlaß des

Bundesministeriums für Finanzen vom 9. Juli

1949, Zl. 51.400-20/49, AÖFV Nr. 138/1949,

sowie die bis zum 31. Dezember 1975 dazu

ergangenen Änderungen und Ergänzungen außer

Kraft.

(3) Die Verpflichtung zur Gegenüberstellung

der Beträge im Sinne der Bestimmung des

§ 6 Abs. 1 lit. b wird erst mit dem Finanzjahr 1978

voll wirksam.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann

im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Ländern

und Gemeinden über Antrag Erleichterungen

in der Anwendung dieser Verordnung bis

zum Voranschlag und Rechnungsabschluß für

das Finanzjahr 1978 dann gewähren, wenn organisatorische

Gründe dies erfordern.

(5) In besonderen Fällen, vor allem wenn

der Verwaltungsaufwand in keinem vertretbaren

Verhältnis zum Aussagewert steht, kann der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Rechnungshof Gemeinden bis zu

2000 Einwohnern Erleichterungen in der Anwendung

dieser Verordnung gewähren.

(6) Anträge von Gemeinden im Sinne der

Abs. 4 und 5 sind im Wege des Amtes der zuständigen

Landesregierung einzubringen.

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