Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
493_1972 AT

493. Bundesgesetz: Änderung des Strukturverbesserungsgesetzes und anderer Abgabengesetze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 493. Bundesgesetz: Änderung des Strukturverbesserungsgesetzes und anderer Abgabengesetze

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT A

Das Strukturverbesserungsgesetz vom 23. Jänner

1969, BGBl. Nr. 69, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1970 wird wie

folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 ist nach der Zitierung des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, einzufügen

„oder nach den Bestimmungen eines anderen

Bundesgesetzes".

2. Im § 1 Abs. 1 und 6, § 2, § 3, § 8 Abs. 1,

§ 9 und § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle der

Jahreszahl „1973" die Jahreszahl „1975".

3. § 1 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut

„(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische

Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Sparkasse

oder eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen

Kapitalgesellschaft vergleichbar ist,

einen inländischen Betrieb, Teilbetrieb oder eine

Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft

im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 zur Gänze als Sacheinlage

in eine inländische Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft einbringt und die übrigen Voraussetzungen

des § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 vorliegen; Abs. 1 gilt sinngemäß."

4. Nach Art. V wird als Art. VI neu eingefügt

„Artikel VI

Sonstige abgabenrechtliche

Bestimmungen

§ 13. (1) Vorgänge im Sinne der Art. I bis IV

gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.

(2) Die im Abs. 1 genannten Vorgänge gelten

für die Anwendung der §§ 27, 28 und 29 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie für die Geltendmachung

von Umsatzsteuervergütungsansprüchen

gemäß den §§ 16 und 17 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, als Vermögensübertragungen

im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.

(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 4, § 4

Abs. 1 und § 8 Abs. 3 vorletzter Satz gelten

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes

1972 auch auf dem Gebiete der

Umsatzsteuer.

(4) Die zeitlichen Beschränkungen des § 63 des

Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955,

und des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1966,

BGBl. Nr. 156/1966, gelangen hinsichtlich der

Übertragung und der Übernahme von Beteiligungen

im Rahmen von Vorgängen gemäß den

Bestimmungen des Art. I nicht zur Anwendung."

5. Die bisherigen Art. VI und VII erhalten die

Bezeichnungen VII und VIII, die bisherigen §§ 13

und 14 die Bezeichnung §§ 14 und 15,

ABSCHNITT B

Das Einkommensteuergesetz 1972 vom 24. November

1972, BGBl. Nr. 440, wird wie folgt

geändert

1. a) Im § 122 erhält der bisherige Wortlaut

die Bezeichnung „(1)".

b) Als Abs. 2 wird neu angefügt

„(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im

Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt

und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet

werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz

1967 genannten Gebieten

liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend

von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit

60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr

abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für

bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr

1972/1973 angeschafft oder hergestellt

wurden."

2. § 123 hat zu lauten

„§ 123. (1) Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes

1972 von der Umsatzsteuer befreit

sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1975

angeschafft wurden, können in den Vermögensübersichten

(Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen

sind, mit einem Teilwert von 95 v. H.

der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)

angesetzt werden.

(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach

Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben

einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in

Anspruch genommen werden.

(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen

und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung

im Sinne des Abs. 1 sind in der

Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen.

Die Teilwertabschreibung ist bis zum

vollen Eingang der Forderung fortzuführen."

ABSCHNITT C

Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17 Abs. 8

des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 148/1966, 44/1968, 57/1969, 241/1969, 405/

1969, 47/1971 und 458/1971 wird geändert wie

folgt

1. In den Positionen „10.01", „10.02", „10.03",

„10.04", „10.05" und „10.07" ist jeweils die

Gruppe „1" zu ersetzen durch die Gruppe „5".

2. In der Position „11.01" ist die Gruppe „1"

zu ersetzen durch die Gruppe „5".

3. Die Position „11.02" ist zu ersetzen durch die

Positionen

4. Die beiden Positionen „aus 17.01" sind zu

ersetzen durch die Position

„17.01 Rüben und Rohrzucker, fest 3".

5. Die Position „23.02" ist zu ersetzen durch

die Positionen

ABSCHNITT D

1. Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.

Nr. 67/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 372/1970 wird wie folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt

für 100 kg Eigengewicht des Mineralöls, das dem

im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1959

angeführten Steuersatz unterliegt,

a) wenn die Mineralölsteuerschuld vor dem

1. Jänner 1974 entsteht, 217 S;

b) wenn die Mineralölsteuerschuld nach dem

31. Dezember 1973 entsteht, 244 S.

(2) Für Mineralöl, das dem im § 2 Abs. 2 des

Mineralölsteuergesetzes 1959 angeführten Steuersatz

unterliegt, beträgt die Bundesmineralölsteuer

191 S für 100 kg Eigengewicht."

2. Z. 1 ist auf Mineralöl anzuwenden, für das

die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. Dezember

1972 entsteht.

3. § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.

ABSCHNITT E

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes A Z. 1,

3 und 4 sind auf Vorgänge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner

1976 bewirkt werden.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes C

dieses Bundesgesetzes sind, soweit im Abs. 3

nichts anderes bestimmt wird, auf steuerbare

und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 30. Dezember 1972 bewirkt

werden.

(3) Die Bestimmungen des Abschnittes C dieses

Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze

gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes

1959 anzuwenden, bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes

1959 nach dem 30. Dezember 1972 liegt.

(4) Die Bestimmungen des Abschnittes D treten

am 1. Jänner 1973 in Kraft.

ABSCHNITT F

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →