493. Bundesgesetz: Änderung des Strukturverbesserungsgesetzes und anderer Abgabengesetze
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT A
Das Strukturverbesserungsgesetz vom 23. Jänner
1969, BGBl. Nr. 69, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1970 wird wie
folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 1 ist nach der Zitierung des
Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, einzufügen
„oder nach den Bestimmungen eines anderen
Bundesgesetzes".
2. Im § 1 Abs. 1 und 6, § 2, § 3, § 8 Abs. 1,
§ 9 und § 11 Abs. 1 tritt an die Stelle der
Jahreszahl „1973" die Jahreszahl „1975".
3. § 1 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut
„(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische
Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Sparkasse
oder eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen
Kapitalgesellschaft vergleichbar ist,
einen inländischen Betrieb, Teilbetrieb oder eine
Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 10 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 zur Gänze als Sacheinlage
in eine inländische Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft einbringt und die übrigen Voraussetzungen
des § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 vorliegen; Abs. 1 gilt sinngemäß."
4. Nach Art. V wird als Art. VI neu eingefügt
„Artikel VI
Sonstige abgabenrechtliche
Bestimmungen
§ 13. (1) Vorgänge im Sinne der Art. I bis IV
gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223.
(2) Die im Abs. 1 genannten Vorgänge gelten
für die Anwendung der §§ 27, 28 und 29 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie für die Geltendmachung
von Umsatzsteuervergütungsansprüchen
gemäß den §§ 16 und 17 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, als Vermögensübertragungen
im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 4, § 4
Abs. 1 und § 8 Abs. 3 vorletzter Satz gelten
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes
1972 auch auf dem Gebiete der
Umsatzsteuer.
(4) Die zeitlichen Beschränkungen des § 63 des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955,
und des § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1966,
BGBl. Nr. 156/1966, gelangen hinsichtlich der
Übertragung und der Übernahme von Beteiligungen
im Rahmen von Vorgängen gemäß den
Bestimmungen des Art. I nicht zur Anwendung."
5. Die bisherigen Art. VI und VII erhalten die
Bezeichnungen VII und VIII, die bisherigen §§ 13
und 14 die Bezeichnung §§ 14 und 15,
ABSCHNITT B
Das Einkommensteuergesetz 1972 vom 24. November
1972, BGBl. Nr. 440, wird wie folgt
geändert
1. a) Im § 122 erhält der bisherige Wortlaut
die Bezeichnung „(1)".
b) Als Abs. 2 wird neu angefügt
„(2) Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im
Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt
und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet
werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz
1967 genannten Gebieten
liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend
von den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Z. 2 mit
60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für
bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr
1972/1973 angeschafft oder hergestellt
wurden."
2. § 123 hat zu lauten
„§ 123. (1) Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen, die gemäß § 6 Z. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes
1972 von der Umsatzsteuer befreit
sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1975
angeschafft wurden, können in den Vermögensübersichten
(Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen
sind, mit einem Teilwert von 95 v. H.
der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages)
angesetzt werden.
(2) Die pauschale Teilwertabschreibung nach
Abs. 1 darf nicht für dieselbe Forderung neben
einer Teilwertabschreibung gemäß § 6 Z. 2 in
Anspruch genommen werden.
(3) Die nach Abs. 1 abgeschriebenen Forderungen
und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung
im Sinne des Abs. 1 sind in der
Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen.
Die Teilwertabschreibung ist bis zum
vollen Eingang der Forderung fortzuführen."
ABSCHNITT C
Die Anlage F zu § 7 Abs. 7 und § 17 Abs. 8
des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 148/1966, 44/1968, 57/1969, 241/1969, 405/
1969, 47/1971 und 458/1971 wird geändert wie
folgt
1. In den Positionen „10.01", „10.02", „10.03",
„10.04", „10.05" und „10.07" ist jeweils die
Gruppe „1" zu ersetzen durch die Gruppe „5".
2. In der Position „11.01" ist die Gruppe „1"
zu ersetzen durch die Gruppe „5".
3. Die Position „11.02" ist zu ersetzen durch die
Positionen
4. Die beiden Positionen „aus 17.01" sind zu
ersetzen durch die Position
„17.01 Rüben und Rohrzucker, fest 3".
5. Die Position „23.02" ist zu ersetzen durch
die Positionen
ABSCHNITT D
1. Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl.
Nr. 67/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 372/1970 wird wie folgt geändert
§ 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Die Bundesmineralölsteuer beträgt
für 100 kg Eigengewicht des Mineralöls, das dem
im § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1959
angeführten Steuersatz unterliegt,
a) wenn die Mineralölsteuerschuld vor dem
1. Jänner 1974 entsteht, 217 S;
b) wenn die Mineralölsteuerschuld nach dem
31. Dezember 1973 entsteht, 244 S.
(2) Für Mineralöl, das dem im § 2 Abs. 2 des
Mineralölsteuergesetzes 1959 angeführten Steuersatz
unterliegt, beträgt die Bundesmineralölsteuer
191 S für 100 kg Eigengewicht."
2. Z. 1 ist auf Mineralöl anzuwenden, für das
die Mineralölsteuerschuld nach dem 31. Dezember
1972 entsteht.
3. § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
ABSCHNITT E
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes A Z. 1,
3 und 4 sind auf Vorgänge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner
1976 bewirkt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes C
dieses Bundesgesetzes sind, soweit im Abs. 3
nichts anderes bestimmt wird, auf steuerbare
und vergütungsfähige Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 30. Dezember 1972 bewirkt
werden.
(3) Die Bestimmungen des Abschnittes C dieses
Bundesgesetzes sind auf steuerbare Umsätze
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes
1959 anzuwenden, bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes
1959 nach dem 30. Dezember 1972 liegt.
(4) Die Bestimmungen des Abschnittes D treten
am 1. Jänner 1973 in Kraft.
ABSCHNITT F
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.