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492_2003 AT

492. Verordnung: Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Stichtage und Berichtstermine nach dem Bildungsdokumentationsgesetz für Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich

Auf Grund des § 9 Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen

(Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002, wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n des Bildungsdokumentationsgesetzes,

BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte

Form für beide Geschlechter.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen

1. unter Leiter einer Bildungseinrichtung: der für verwaltungsorganisatorische Aufgaben zuständige

Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n Bildungsdokumentationsgesetz;

2. unter Schüler: der Schüler, Studierende oder Bildungsteilnehmer einer Bildungseinrichtung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis n Bildungsdokumentationsgesetz;

3. unter Bildungsgang: die Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. i bis

n Bildungsdokumentationsgesetz.

Erhebungsstichtage der Schülerdaten

§ 4. (1) Bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober beginnen, ist

der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Erhebungsstichtag.

(2) Bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist in jedem Kalenderjahr der zweite

Montag nach Beginn des Bildungsganges Erhebungsstichtag.

Dateneinbringung und Berichtstermine der Schülerdaten

§ 5. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 9

Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. d und e Bildungsdokumentationsgesetz angeführten Daten der Schüler unter Verwendung

der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bereitgestellten Formblätter zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen

1. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, deren Bildungsgänge im September oder Oktober

beginnen, verarbeiteten Daten spätestens bis 1. Dezember jedes Kalenderjahres;

2. hinsichtlich der bei Bildungseinrichtungen, die nicht unter Z 1 fallen, verarbeiteten Daten spätestens

in der fünften Woche nach Beginn des Bildungsganges.

(3) Vor der Übermittlung gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand

durchzuführen. Sofern Daten der Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein

bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nachfolgenden Stichtages mit einem

entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2003 in Kraft.

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