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492_1996 AT

492. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch die

Bundesgesetze BGBl. Nr. 363/1990 und 1105/1994, wird verordnet

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl. Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 208/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 erhält die Bezeichnung „§ 1 Abs. 1“. Dem § 1 werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt

„(2) Sofern Abs. 3 keine andere Regelung trifft, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß homöopathische

Arzneimittel, die in der Anlage angeführte Stoffe in einer Verdünnung der 4. Dezimalpotenz oder darüber

enthalten, nicht der Rezeptpflicht unterliegen.

(3) Abs. 1 gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1

und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl.

Nr. 1011/1994, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in

einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Arzneimittel zur Injektion.“

2. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt

Alendronsäure und ihre Salze

Aniracetam

Atovaquon NR

Danofloxacin und seine Salze NR

Dembrexin und seine Salze

Eisenoxid, paramagnetisch-Ammoniumpolystyrolsulfonat-Aggregat

Famciclovir NR

Gadodiamid

Iomeprol

Iosarcol

Loperamid oxid

Lornoxicam

Meloxicam

Moexipril und seine Salze

Nefazodon und seine Salze NR

Quinaprilat

Ribavirin NR

Rocuronium bromid NR

Sparfloxacin NR

Tacrin und seine Salze

Tacrolimus NR

Tenidap und seine Salze

Tetrachlordecaoxo-anion-Komplex

Tirilazad und seine Salze

3. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen

Bei „Adenin und seine Substitutionsprodukte“ werden zusätzlich aufgenommen

„Cladribin NR“

Fludarabin und seine Salze NR“

Bei „Cytosin und seine Substitutionsprodukte und beider Salze“ wird zusätzlich aufgenommen

„Gemcitabin und seine Salze NR“

Bei „Dibenzothiazepine“ wird zusätzlich aufgenommen

„Tianeptin und seine Salze NR“

Bei „Imidazole, Imidazoline, Imidazolidine und ihre Salze“ wird zusätzlich aufgenommen

„Atipamezol und seine Salze NR“

4. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen“) wird nachstehende Änderung vorgenommen

„R 51 ausgenommen bei einem Verhältnis zum Gesamtgewicht aller Bestandteile der oralen Einzeldosis

von 1 : 1000 bis zu einer Gesamtmenge von 30 mg Base pro Packung“

wird ersetzt durch

„R 51 ausgenommen bis 15 mg Dextromethorphan pro dosi und in Kombination mit Substanzen, die

nicht zentral wirksame Antitussiva und narkotische Analgetika sind“

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