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492_1992 AT

492. Verordnung: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der §§ 18, 20, 21, 23 und 31 a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet

Die Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 395/1989, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen aa) mündliche Prüfungen,

bb) mündliche Übungen,

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen aa) Schularbeiten,

bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e) besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig."

2. Im § 3 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wendung „über die ständige Beobachtung der Mitarbeit im Unterricht" die Wendung „über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht".

3. § 4 samt Überschrift lautet

„Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist."

4. § 5. Abs. 2 lautet

„(2) Jeder Schüler hat das Recht, in jedem Pflichtgegenstand, mit Ausnahme der im Abs. 11 genannten Pflichtgegenstände, in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung auf Verlangen abzulegen. Der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche vorher, bekanntzugeben. Dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen."

5. § 5 Abs. 9 lautet

„(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen."

6. § 5 Abs. 11 lautet

„(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig

a) in der Volksschule

aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,

bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,

b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Schreiben, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,

c) im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),

e) in den berufsbildenden Schulen in Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung sowie Leibesübungen und

f) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis."

7. § 7 Abs. 7 lit. a lautet

,,a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,"

8. Im § 7 Abs. 7 lit. b entfällt die Wendung „und in den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung".

9. Im § 7 Abs. 7 lit. d wird nach der Wendung „berufsbildenden mittleren und höheren Schulen" eingefügt

„ , in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher"

10. § 7 Abs. 9 zweiter Satz lautet

„In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden."

11. § 8 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig

a) Tests,

b) Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in. (computerunterstützter) Textverarbeitung.

(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben."

12. § 8 Abs. 3 entfällt.

13. Im § 8 Abs. 4 entfällt die Wendung „gemäß Abs. 1 lit. a und c".

14. § 8 Abs. 5 lautet;

„(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten

a) in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,

b) in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,

c) in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,

d) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher 50 Minuten,

e) in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und

f) in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr)."

15. Im § 8 Abs. 9 entfällt die Wendung „und b".

16. § 8 Abs. 10 und 11 lautet

„(10) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.

(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig

a) in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,

b) in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

c) im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,

d) in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,

e) in Berufsschulen in Leibesübungen und Praktischer Arbeit und

f) in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Leibesübungen."

17. Im § 8 Abs. 12 tritt an die Stelle der Zahl „10" die Zahl „11".

18. § 8 Abs. 13 lautet

„(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig."

19. § 9 samt Überschrift lautet

„Praktische Leistungsfeststellungen

§ 9. (1) Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat der Schüler

das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(3) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.

(4) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.

(5) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden.

(6) An Sonderschulen dürfen praktische Leistungsfeststellungen nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden."

20. Im § 10 wird nach der Wendung „technischen Unterrichtsgegenständen" der Klammerausdruck „(einschließlich Konstruktionsübungen)" eingefügt.

21. Im § 11 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Eine Information über den Leistungsstand des Schülers hat auf Wunsch des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen."

22. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Schüler bedienen könnte, sind ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben."

23. § 11 Abs. 9 lautet

„(9) Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen, soweit § 13 nicht anderes bestimmt."

24. Im § 11 Abs. 11 entfällt der letzte Satz.

25. § 12 Abs. 1 Z 1 lit. f und g lautet

,,f) Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), g) Geometrischem Zeichnen;"

26. § 12 Abs. 1 Z 2 lit. g lautet

,,g) Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken);"

27. § 12 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet

,,c) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) sowie Ernährung und Haushalt (Praktikum), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung erforderlich ist,"

28. Im § 12 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Wort „Physik" die Wendung „und Mathematik" eingefügt.

29. Im § 12 Abs. 1 Z 3 lit. f wird nach dem Wort „Werkerziehung" der Klammerausdruck „(Technisches Werken, Textiles Werken)" eingefügt.

30. Im § 12 Abs. 1 Z 3 erhalten die bisherigen lit. g und h die Bezeichnungen ,,i)" und ,,j)" und werden nach der lit. f folgende lit. g und h eingefügt

,,g) Kurzschrift, h) Maschinschreiben,"

31. Im § 12 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „und Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung" durch die Wendung „, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher" ersetzt.

32. § 13 samt Überschrift lautet

„Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische

Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken,

Textiles Werken), Leibeserziehung, Leibesübungen

und Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind

§ 13. Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Leibesübungen, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden

a) in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen in Musikerziehung,

b) in den Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,

c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

d) im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,

e) im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,

f) in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

g) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Leibesübungen,

h) in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,

i) in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in Bildnerischer Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung sowie Werkerziehung."

33. § 17 samt Überschrift lautet

„Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis

§ 17. Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen

a) fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,

b) Planung und Vorbereitung,

c) Durchführung,

d) Führung und Erzieherverhalten sowie

e) schriftliche Arbeiten."

34. Die Überschrift des vierten Abschnittes lautet

„Beurteilung des Verhaltens in der Schule"

35. Im § 18 Abs. 1 lit. b wird die Wendung „sowie in den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung" durch die Wendung „ , in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher" ersetzt.

36. § 19 samt Überschrift entfällt.

37. Im § 22 Abs. 5 lit. a sublit. aa entfällt das Wort „Kurzschrift,".

38. Im § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb wird nach dem Wort „Werkerziehung" der Klammerausdruck „(Technisches Werken, Textiles Werken)" angefügt.

39. Im § 22 Abs. 5 lit. b wird im Einleitungssatz die Wendung „und den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung" durch die Wendung „ , den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher" ersetzt.

40. § 22 Abs. 5 lit. b sublit. cc lautet

,,cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 nicht zulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Erzieher,"

41. Im § 24 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)" und wird als Abs. 2 angefügt

„(2) § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4, § 5 Abs. 2, 9 und 11, § 7 Abs. 7 und 9, § 8 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13, § 9,

§ 10, § 11 Abs. 3 a, 4, 9 und 11, § 12 Abs. 1, § 13, § 17, die Überschrift des vierten Abschnittes, § 18 Abs. 1, § 19 und § 22 Abs. 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft."

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