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492_1991 AT

492. Verordnung: Lösungsmittelverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Lösungsmittelverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl.

Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen

über organische Lösungsmittel in

1. Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen),

Lacken und sonstigen, in den

folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,

2. Holzschutzmitteln,

3. Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),

4. Klebstoffen und

5. Abbeizmitteln.

(2) Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in

einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder

bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so

ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils

von der bereits verdünnten Zubereitung

auszugehen; insoweit gelten die in dieser Verordnung

getroffenen Regelungen auch für die Verdünnungsmittel

der jeweils genannten Zubereitungen.

(3) Organische Lösungsmittel sind bei Raumtemperatur

(20 °C) und Normaldruck (1013 hPa)

flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder

Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens

200 °C, die andere Inhaltsstoffe der in Abs. 1

genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und

die während oder nach deren bestimmungsgemäßer

Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind

keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser

Verordnung.

Verbote und Beschränkungen bestimmter

Lösungsmittel

§ 2. (1) Das Inverkehrsetzen von Zubereitungen

gemäß § 1 Abs. 1, die als Lösungsmittel chlorierte

Kohlenwasserstoffe (CKW) oder Benzol enthalten,

durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Juli 1992

verboten. Als benzol- bzw. CKW-frei gelten

Zubereitungen mit einem jeweiligen Masseanteil

von weniger als 0,1 vH.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen folgende

Zubereitungen noch mit einem höheren CKW-Gehalt

in Verkehr gesetzt werden

1. Klebstoffe (§ 1 Abs. 1 Z 4) bis 31. Dezember

1993,

2. Schaumstoffkleber (§ 1 Abs. 1 Z 4), soweit zur

Hemmung der Entflammbarkeit die Beifügung

von CKW erforderlich ist, bis 31. Dezember

1995,

3. Steinkohlenteerpechprodukte (§ 1 Abs. 1 Z 3)

bis 31. Dezember 1994,

4. Bitumenkaltkleber (§ 1 Abs. 1 Z 3) bis 31. Dezember

1995,

5. Druckgaspackungen zum Aufbringen von

Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1, soweit zur

Reduktion der Flammenlänge die Beifügung

von Methylenchlorid erforderlich ist, bis

31. Dezember 1994.

§ 3. (1) Unbeschadet des Verbots nach § 2 Abs. 1

wird für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel

ein höchstzulässiger Masseanteil festgelegt.

Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen

gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem

nachstehenden Aromatengehalt sowie deren Inverkehrsetzen

durch Hersteller und Importeure sind

verboten

1. in Bautenschutzmitteln (§ 1 Abs. 1 Z 3) 20 vH

ab 1. Jänner 1996;

2. in Kontaktklebern (§ 1 Abs. 1 Z 4) 15 vH ab

1. Jänner 1996;

3. in sonstigen Klebstoffen (§ 1 Abs. 1 Z 4) 5 vH

ab 1. Jänner 1993;

4. unbeschadet der Abs. 2 und 3 in sonstigen

Zubereitungen 5 vH ab 1. Jänner 1996.

(2) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen

gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem

in Abs. 1 Z 4 angegebenen Masseanteil an aromatischen

Kohlenwasserstoffen ist weiterhin zulässig,

wenn für die Verwendung dieser Zubereitungen

Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen

sind, daß je Mengeneinheit kein höherer

Anteil emittiert wird als bei Verwendung von

Zubereitungen, die dem Abs. 1 Z 4 entsprechen.

Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen,

die zu einer solchen gewerblichen Verwendung

bestimmt sind, in Verkehr setzen.

(3) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu

einer gemäß Abs. 2 zulässigen gewerblichen Verwendung

bestimmt sind, hat auf Verlangen der

Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen

ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben

werden. Soweit es für die Erfüllung der

Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber

Aufzeichnungen zu führen.

Beschränkung für organische Lösungsmittel in

Farben, Lacken und Anstrichmitteln

§ 4. (1) Der Masseanteil von organischen

Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1.

Z 1 wird mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an

organischen Lösungsmitteln ist der gemäß § 3 Abs. 1

Z 4 zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Die

gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die

einen höheren Gehalt an solcherart beschränkten

Lösungsmitteln aufweisen, und deren Inverkehrsetzen

durch Hersteller und Importeure sind für

Autoreparaturlacke und für Korrosionsschutzbeschichtungen

von Metalloberflächen ab 1. Jänner

2000, für sonstige Zubereitungen ab 1. Jänner 1996

verboten, soweit nicht die Abs. 3 und 4 Anwendung

finden.

(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 ausgenommen

sind die organischen Lösungsmittel Ethanol,

Isopropanol und Aceton, das letztere jedoch nur bis

31. Dezember 1998 und nur in Holzbeizen, Holzoder

Kunststofflacken.

(3) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 mit einem höheren als

dem in Abs. 1 angegebenen Masseanteil an

organischen Lösungsmitteln ist weiterhin zulässig,

wenn

1. für die Verwendung dieser Zubereitungen

Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so

vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein

höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung

von Zubereitungen, die dem Abs. 1

entsprechen, oder

2. die Verwendung in einer Betriebsanlage mit

einem Massenstrom an Lösungsmitteln von

höchstens 15 kg pro Tag, aber nicht mehr als

2000 kg pro Jahr (bei Verwendungszeitbeschränkung)

erfolgt.

Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen,

die zu einer solchen gewerblichen Verwendung

bestimmt sind, in Verkehr setzen.

(4) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu

einer gemäß Abs. 3 zulässigen gewerblichen Verwendung

bestimmt sind, hat auf Verlangen der

Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen

ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben

werden. Soweit es für die Erfüllung der

Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber

Aufzeichnungen zu führen.

(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4

ausgenommen sind Bodenmarkierungsmaterialien,

die der ÖNORM B 2440, ausgegeben am 1. März

1991, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim

Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße

38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.

Ausnahmen

§ 5. Ausgenommen von § 2 Abs. 1 hinsichtlich der

in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten Zubereitungen sowie

von den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 ist das

Inverkehrsetzen zu Exportzwecken, wenn der

ausländische Abnehmer eine von diesen Bestimmungen

abweichende Zusammensetzung der Zubereitungen

gemäß § 1 Abs. 1 verlangt und die

technischen Lieferbedingungen auf Verlangen abschriftlich

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie vorgelegt werden. Die Mitteilungspflicht

des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.

§ 6. (1) Zubereitungen, die den Anforderungen

des § 3 oder des § 4 nicht entsprechen, und in § 2

Abs. 2 Z 2 genannte Zubereitungen, die den

Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen,

sind von den Verboten der gewerblichen Verwendung

und des dafür notwendigen Inverkehrsetzens

ausgenommen, soweit der Einsatz eines erhöhten

Anteils an organischen Lösungsmitteln für die

vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen

erforderlich und ein Ersatz durch andere Lösungsmittel

oder andere Verfahren nach dem Stand der

Technik (§ 71 a GewO 1973) nicht möglich ist.

(2) Zubereitungen, die ausschließlich durch

einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation)

aus land- und forstwirtschaftlichen

Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische

Lösungsmittel enthalten und die den Anforderungen

des § 4 nicht entsprechen, sind vom Verbot des

Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit ein gegenüber

§ 4 Abs. 1 erhöhter Lösungsmittelanteil für die

vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen

erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck

nicht eine andere Produktgruppe verfügbar

ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter

Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung

und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen

sind.

(3) Hersteller und Importeure von Zubereitungen

im Sinne der Abs. 1 oder 2 haben das Vorliegen der

jeweiligen Voraussetzungen vor der Herstellung

oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach

den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften

befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen

und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.

Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens

beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und

Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem

Gutachten ist — bezogen auf eine durch ihren

besonderen Verwendungszweck definierte Produktgruppe

— zu begründen, warum eine Reduktion

bzw. ein Ersatz der organischen Lösungsmittel

innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht

übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf

der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen

gegebenenfalls durch ein neuerliches

Gutachten darzulegen.

(4) Legt ein Verwender von Zubereitungen im

Sinne der Abs. 1 oder 2 dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie ein dem Abs. 3

entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die

Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im

Umfang der durch das Gutachten erbrachten

Bestätigung.

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