492. Verordnung: Lösungsmittelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl.
Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen
über organische Lösungsmittel in
1. Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen),
Lacken und sonstigen, in den
folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,
2. Holzschutzmitteln,
3. Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),
4. Klebstoffen und
5. Abbeizmitteln.
(2) Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in
einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder
bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so
ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils
von der bereits verdünnten Zubereitung
auszugehen; insoweit gelten die in dieser Verordnung
getroffenen Regelungen auch für die Verdünnungsmittel
der jeweils genannten Zubereitungen.
(3) Organische Lösungsmittel sind bei Raumtemperatur
(20 °C) und Normaldruck (1013 hPa)
flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder
Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens
200 °C, die andere Inhaltsstoffe der in Abs. 1
genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und
die während oder nach deren bestimmungsgemäßer
Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind
keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser
Verordnung.
Verbote und Beschränkungen bestimmter
Lösungsmittel
§ 2. (1) Das Inverkehrsetzen von Zubereitungen
gemäß § 1 Abs. 1, die als Lösungsmittel chlorierte
Kohlenwasserstoffe (CKW) oder Benzol enthalten,
durch Hersteller und Importeure ist ab 1. Juli 1992
verboten. Als benzol- bzw. CKW-frei gelten
Zubereitungen mit einem jeweiligen Masseanteil
von weniger als 0,1 vH.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen folgende
Zubereitungen noch mit einem höheren CKW-Gehalt
in Verkehr gesetzt werden
1. Klebstoffe (§ 1 Abs. 1 Z 4) bis 31. Dezember
1993,
2. Schaumstoffkleber (§ 1 Abs. 1 Z 4), soweit zur
Hemmung der Entflammbarkeit die Beifügung
von CKW erforderlich ist, bis 31. Dezember
1995,
3. Steinkohlenteerpechprodukte (§ 1 Abs. 1 Z 3)
bis 31. Dezember 1994,
4. Bitumenkaltkleber (§ 1 Abs. 1 Z 3) bis 31. Dezember
1995,
5. Druckgaspackungen zum Aufbringen von
Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1, soweit zur
Reduktion der Flammenlänge die Beifügung
von Methylenchlorid erforderlich ist, bis
31. Dezember 1994.
§ 3. (1) Unbeschadet des Verbots nach § 2 Abs. 1
wird für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel
ein höchstzulässiger Masseanteil festgelegt.
Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen
gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem
nachstehenden Aromatengehalt sowie deren Inverkehrsetzen
durch Hersteller und Importeure sind
verboten
1. in Bautenschutzmitteln (§ 1 Abs. 1 Z 3) 20 vH
ab 1. Jänner 1996;
2. in Kontaktklebern (§ 1 Abs. 1 Z 4) 15 vH ab
1. Jänner 1996;
3. in sonstigen Klebstoffen (§ 1 Abs. 1 Z 4) 5 vH
ab 1. Jänner 1993;
4. unbeschadet der Abs. 2 und 3 in sonstigen
Zubereitungen 5 vH ab 1. Jänner 1996.
(2) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen
gemäß § 1 Abs. 1 mit einem höheren als dem
in Abs. 1 Z 4 angegebenen Masseanteil an aromatischen
Kohlenwasserstoffen ist weiterhin zulässig,
wenn für die Verwendung dieser Zubereitungen
Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen
sind, daß je Mengeneinheit kein höherer
Anteil emittiert wird als bei Verwendung von
Zubereitungen, die dem Abs. 1 Z 4 entsprechen.
Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen,
die zu einer solchen gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, in Verkehr setzen.
(3) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu
einer gemäß Abs. 2 zulässigen gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, hat auf Verlangen der
Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen
ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben
werden. Soweit es für die Erfüllung der
Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber
Aufzeichnungen zu führen.
Beschränkung für organische Lösungsmittel in
Farben, Lacken und Anstrichmitteln
§ 4. (1) Der Masseanteil von organischen
Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß § 1 Abs. 1.
Z 1 wird mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an
organischen Lösungsmitteln ist der gemäß § 3 Abs. 1
Z 4 zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Die
gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die
einen höheren Gehalt an solcherart beschränkten
Lösungsmitteln aufweisen, und deren Inverkehrsetzen
durch Hersteller und Importeure sind für
Autoreparaturlacke und für Korrosionsschutzbeschichtungen
von Metalloberflächen ab 1. Jänner
2000, für sonstige Zubereitungen ab 1. Jänner 1996
verboten, soweit nicht die Abs. 3 und 4 Anwendung
finden.
(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 ausgenommen
sind die organischen Lösungsmittel Ethanol,
Isopropanol und Aceton, das letztere jedoch nur bis
31. Dezember 1998 und nur in Holzbeizen, Holzoder
Kunststofflacken.
(3) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 mit einem höheren als
dem in Abs. 1 angegebenen Masseanteil an
organischen Lösungsmitteln ist weiterhin zulässig,
wenn
1. für die Verwendung dieser Zubereitungen
Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so
vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein
höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung
von Zubereitungen, die dem Abs. 1
entsprechen, oder
2. die Verwendung in einer Betriebsanlage mit
einem Massenstrom an Lösungsmitteln von
höchstens 15 kg pro Tag, aber nicht mehr als
2000 kg pro Jahr (bei Verwendungszeitbeschränkung)
erfolgt.
Hersteller und Importeure dürfen Zubereitungen,
die zu einer solchen gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, in Verkehr setzen.
(4) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die zu
einer gemäß Abs. 3 zulässigen gewerblichen Verwendung
bestimmt sind, hat auf Verlangen der
Behörde nachzuweisen, daß die Zubereitungen
ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben
werden. Soweit es für die Erfüllung der
Nachweispflicht erforderlich ist, sind hierüber
Aufzeichnungen zu führen.
(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4
ausgenommen sind Bodenmarkierungsmaterialien,
die der ÖNORM B 2440, ausgegeben am 1. März
1991, entsprechen. Diese ÖNORM ist beim
Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße
38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Ausnahmen
§ 5. Ausgenommen von § 2 Abs. 1 hinsichtlich der
in § 2 Abs. 2 Z 2 genannten Zubereitungen sowie
von den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 ist das
Inverkehrsetzen zu Exportzwecken, wenn der
ausländische Abnehmer eine von diesen Bestimmungen
abweichende Zusammensetzung der Zubereitungen
gemäß § 1 Abs. 1 verlangt und die
technischen Lieferbedingungen auf Verlangen abschriftlich
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie vorgelegt werden. Die Mitteilungspflicht
des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.
§ 6. (1) Zubereitungen, die den Anforderungen
des § 3 oder des § 4 nicht entsprechen, und in § 2
Abs. 2 Z 2 genannte Zubereitungen, die den
Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen,
sind von den Verboten der gewerblichen Verwendung
und des dafür notwendigen Inverkehrsetzens
ausgenommen, soweit der Einsatz eines erhöhten
Anteils an organischen Lösungsmitteln für die
vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen
erforderlich und ein Ersatz durch andere Lösungsmittel
oder andere Verfahren nach dem Stand der
Technik (§ 71 a GewO 1973) nicht möglich ist.
(2) Zubereitungen, die ausschließlich durch
einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation)
aus land- und forstwirtschaftlichen
Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische
Lösungsmittel enthalten und die den Anforderungen
des § 4 nicht entsprechen, sind vom Verbot des
Inverkehrsetzens ausgenommen, soweit ein gegenüber
§ 4 Abs. 1 erhöhter Lösungsmittelanteil für die
vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen
erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck
nicht eine andere Produktgruppe verfügbar
ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter
Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung
und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen
sind.
(3) Hersteller und Importeure von Zubereitungen
im Sinne der Abs. 1 oder 2 haben das Vorliegen der
jeweiligen Voraussetzungen vor der Herstellung
oder der Einfuhr durch ein Gutachten einer nach
den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften
befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen
und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie vorzulegen.
Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens
beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem
Gutachten ist — bezogen auf eine durch ihren
besonderen Verwendungszweck definierte Produktgruppe
— zu begründen, warum eine Reduktion
bzw. ein Ersatz der organischen Lösungsmittel
innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht
übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf
der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen
gegebenenfalls durch ein neuerliches
Gutachten darzulegen.
(4) Legt ein Verwender von Zubereitungen im
Sinne der Abs. 1 oder 2 dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie ein dem Abs. 3
entsprechendes Gutachten vor, so entfällt die
Vorlagepflicht des Herstellers oder Importeurs im
Umfang der durch das Gutachten erbrachten
Bestätigung.