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492_1990 AT

492. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,

ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten

Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende

Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1990 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der

Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem

31. Juli 1990 bewirkt werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 24. Juli 1989, BGBl. Nr. 386, über den

Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch

weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden,

die vor dem 1. August 1990 bewirkt

worden sind.

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