Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
492_1988 AT

492. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn

wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und

Hohenthurn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen

km 374,5 und km 374,9 der A 2 Süd Autobahn

und stellt über eine Zu- und Abfahrtsstraße

(Zubringer Gailtal), welche südlich der Gail verläuft,

die Verbindung zur Bill Gailtal Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle

Gailtal mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Arnoldstein und

Hohenthurn aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. AB 70 065/1 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführte Anschlußstelle mit ihrer Zu- und

Abfahrtsstraße Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen

zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →