492. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Gailtal der A 2 Süd Autobahn
wird im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und
Hohenthurn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen
km 374,5 und km 374,9 der A 2 Süd Autobahn
und stellt über eine Zu- und Abfahrtsstraße
(Zubringer Gailtal), welche südlich der Gail verläuft,
die Verbindung zur Bill Gailtal Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle
Gailtal mit ihrer Zu- und Abfahrtsstraße aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Arnoldstein und
Hohenthurn aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. AB 70 065/1 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Anschlußstelle mit ihrer Zu- und
Abfahrtsstraße Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen.