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492_1987 AT

492. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird

genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daß

nach den in der Satzung der Vereinten

Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/

1966 in der Fassung BGBl. Nr. 294/

1965, 258/1968 und 633/1973 verkündeten

Grundsätzen die Anerkennung

der Gleichheit und Unveräußerlichkeit

der Rechte aller Mitglieder

der menschlichen Gesellschaft

die Grundlage von Freiheit,

Gerechtigkeit und Frieden in

der Welt bildet,

IN DER ERKENNTNIS, daß

sich diese Rechte aus der dem

Menschen innewohnenden

Würde herleiten,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Satzung, insbesondere Artikel

55, die Staaten verpflichtet,

die allgemeine Achtung und Verwirklichung

der Menschenrechte

und Grundfreiheiten zu fördern,

IM HINBLICK auf Artikel 5

der Allgemeinen Erklärung der

Menschenrechte und Artikel 7

des Internationalen Paktes über

bürgerliche und politische

Rechte Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978, die beide vorsehen,

daß niemand der Folter oder

grausamer, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder

Strafe unterworfen werden darf,

SOWIE IM HINBLICK auf

die von der Generalversammlung

am 9. Dezember 1975 angenommene

Erklärung über den Schutz

aller Personen vor Folter und

anderer grausamer, unmenschlicher

oder erniedrigender Behandlung

oder Strafe,

IN DEM WUNSCH, dem

Kampf gegen Folter und andere

grausame, unmenschliche oder

erniedrigende Behandlung oder

Strafe in der ganzen Welt größere

Wirksamkeit zu verleihen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

bezeichnet der Ausdruck

„Folter" jede Handlung,

durch die einer Person vorsätzlich

große körperliche oder seelische

Schmerzen oder Leiden

zugefügt werden, zum Beispiel

um von ihr oder einem Dritten

eine Aussage oder ein Geständnis

zu erlangen, um sie für eine tatsächlich

oder mutmaßlich von ihr

oder einem Dritten begangene

Tat zu bestrafen oder um sie oder

einen Dritten einzuschüchtern

oder zu nötigen, oder aus einem

anderen, auf irgendeiner Art von

Diskriminierung beruhenden

Grund, wenn diese Schmerzen

oder Leiden von einem Angehörigen

des öffentlichen Dienstes

oder einer anderen in amtlicher

Eigenschaft handelnden Person,

auf deren Veranlassung oder mit

deren ausdrücklichem oder stillschweigendem

Einverständnis

verursacht werden. Der Ausdruck

umfaßt nicht Schmerzen oder

Leiden, die sich lediglich aus

gesetzlich zulässigen Sanktionen

ergeben, dazu gehören oder

damit verbunden sind.

(2) Dieser Artikel läßt alle

internationalen Übereinkünfte

oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften

unberührt, die weitergehende

Bestimmungen enthalten.

Artikel 2

(1) Jeder Vertragsstaat trifft

wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige,

gerichtliche

oder sonstige Maßnahmen, um

Folterungen in allen seiner

Hoheitsgewalt unterstehenden

Gebieten zu verhindern.

(2) Außergewöhnliche Umstände

gleich welcher Art, sei es

Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische

Instabilität oder ein

sonstiger öffentlicher Notstand,

dürfen nicht als Rechtfertigung

für Folter geltend gemacht werden.

(3) Eine von einem Vorgesetzten

oder einem Träger öffentlicher

Gewalt erteilte Weisung darf

nicht als Rechtfertigung für Folter

geltend gemacht werden.

Artikel 3

(1) Ein Vertragsstaat darf eine

Person nicht in einen anderen

Staat ausweisen, abschieben oder

an diesen ausliefern, wenn stichhaltige

Gründe für die Annahme

bestehen, daß sie dort Gefahr

liefe, gefoltert zu werden.

(2) Bei der Feststellung, ob solche

Gründe vorliegen, berücksichtigen

die zuständigen Behörden

alle maßgeblichen Erwägungen

einschließlich des Umstands,

daß in dem betreffenden Staat

eine ständige Praxis grober,

offenkundiger oder massenhafter

Verletzungen der Menschenrechte

herrscht.

Artikel 4

(1) Jeder Vertragsstaat trägt

dafür Sorge, daß nach seinem

Strafrecht alle Folterhandlungen

als Straftaten gelten. Das gleiche

gilt für versuchte Folterung und

für von irgendeiner Person

begangene Handlungen, die eine

Mittäterschaft oder Teilnahme an

einer Folterung darstellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bedroht

diese Straftaten mit angemessenen

Strafen, welche die Schwere

der Tat berücksichtigen.

Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit über die

in Artikel 4 genannten Straftaten

in folgenden Fällen zu begründen

a) wenn die Straftat in einem

der Hoheitsgewalt des

betreffenden Staates unterstehenden

Gebiet oder an

Bord eines in diesem Staat

eingetragenen Schiffes oder

Luftfahrzeuges begangen

wird;

b) wenn der Verdächtige

Angehöriger des betreffenden

Staates ist;

c) wenn das Opfer Angehöriger

des betreffenden Staates

ist, sofern dieser Staat es für

angebracht hält.

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat

die notwendigen Maßnahmen,

um seine Gerichtsbarkeit

über diese Straftaten für den

Fall zu begründen, daß der Verdächtige

sich in einem der

Hoheitsgewalt des betreffenden

Staates unterstehenden Gebiet

befindet und er ihn nicht nach

Artikel 8 an einen der in Absatz 1

des vorliegenden Artikels

bezeichneten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen

schließt eine Strafgerichtsbarkeit,

die nach innerstaatlichem Recht

ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 6

(1) Hält ein Vertragsstaat, in

dessen Hoheitsgebiet sich ein der

Begehung einer in Artikel 4

genannten Straftat Verdächtiger

befindet, es nach Prüfung der ihm

vorliegenden Informationen in

Anbetracht der Umstände für

gerechtfertigt, so nimmt er ihn in

Haft oder trifft andere rechtliche

Maßnahmen, um seine Anwesenheit

sicherzustellen. Die Haft und

die anderen rechtlichen Maßnahmen

müssen mit dem Recht dieses

Staates übereinstimmen; sie dürfen

nur so lange aufrechterhalten

werden, wie es notwendig ist, um

die Einleitung eines Straf- oder

Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

(2) Dieser Staat führt unverzüglich

eine vorläufige Untersuchung

zur Feststellung des Sachverhalts

durch.

(3) Einer auf Grund des Absatzes

1 in Haft befindlichen Person

wird jede Erleichterung gewährt,

damit sie mit dem nächsten

zuständigen Vertreter des Staates,

dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos

ist, mit dem Vertreter des

Staates, in dem sie sich gewöhnlich

aufhält, unmittelbar verkehren

kann.

(4) Hat ein Staat eine Person

auf Grund dieses Artikels in Haft

genommen, so zeigt er unverzüglich

den in Artikel 5 Absatz 1

genannten Staaten die Tatsache,

daß diese Person in Haft ist,

sowie die Umstände an, welche

die Haft rechtfertigen. Der Staat,

der die vorläufige Untersuchung

nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet

die genannten Staaten

unverzüglich über das Ergebnis

der Untersuchung und teilt ihnen

mit, ob er seine Gerichtsbarkeit

auszuüben beabsichtigt.

Artikel 7

(1) Der Vertragsstaat, der die

Hoheitsgewalt über das Gebiet

ausübt, in dem der einer in Artikel

4 genannten Straftat Verdächtige

aufgefunden wird,

unterbreitet den Fall, wenn er den

Betreffenden nicht ausliefert, in

den in Artikel 5 genannten Fällen

seinen zuständigen Behörden

zum Zweck der Strafverfolgung.

(2) Diese Behörden treffen ihre

Entscheidung in der gleichen

Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen

Straftat schwerer Art

nach dem Recht dieses Staates. In

den in Artikel 5 Absatz 2 genannten

Fällen dürfen für die Strafver-

folgung und Verurteilung keine

weniger strengen Maßstäbe bei

der Beweisführung angelegt werden

als in den in Artikel 5

Absatz 1 genannten Fällen.

(3) Jedem, gegen den ein Verfahren

wegen einer der in Artikel

4 genannten Straftaten durchgeführt

wird, ist während des

gesamten Verfahrens eine

gerechte Behandlung zu gewährleisten.

Artikel 8

(1) Die in Artikel 4 genannten

Straftaten gelten als in jeden zwischen

Vertragsstaaten bestehenden

Auslieferungsvertrag einbezogene,

der Auslieferung unterliegende

Straftaten. Die Vertragsstaaten

verpflichten sich, diese

Straftaten als der Auslieferung

unterliegende Straftaten in jeden

zwischen ihnen zu schließenden

Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat,

der die Auslieferung vom Bestehen

eines Vertrags abhängig

macht, ein Auslieferungsersuchen

von einem anderen Vertragsstaat,

mit dem er keinen Auslieferungsvertrag

hat, so kann er dieses

Übereinkommen als Rechtsgrundlage

für die Auslieferung in

bezug auf solche Straftaten ansehen.

Die Auslieferung unterliegt

im übrigen den im Recht des

ersuchten Staates vorgesehenen

Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die

Auslieferung nicht vom Bestehen

eines Vertrags abhängig machen,

erkennen unter sich solche Straftaten

als der Auslieferung unterliegende

Straftaten vorbehaltlich

der im Recht des ersuchten Staates

vorgesehenen Bedingungen

an.

(4) Solche Straftaten werden

für die Zwecke der Auslieferung

zwischen Vertragsstaaten so

behandelt, als seien sie nicht nur

an dem Ort, an dem sie sich

ereignet haben, sondern auch in

den Hoheitsgebieten der Staaten

begangen worden, die verpflichtet

sind, ihre Gerichtsbarkeit nach

Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten gewähren

einander die weitestgehende

Hilfe im Zusammenhang mit

Strafverfahren, die in bezug auf

eine der in Artikel 4 genannten

Straftaten eingeleitet werden, einschließlich

der Überlassung aller

ihnen zur Verfügung stehenden

und für das Verfahren erforderlichen

Beweismittel.

(2) Die Vertragsstaaten kommen

ihren Verpflichtungen aus

Absatz 1 im Einklang mit allen

möglicherweise zwischen ihnen

bestehenden Verträgen über

gegenseitige Rechtshilfe nach.

Artikel 10

(1) Jeder Vertragsstaat trägt

dafür Sorge, daß die Erteilung

von Unterricht und die Aufklärung

über das Verbot der Folter

als vollgültiger Bestandteil in die

Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug

betrauten zivilen und

militärischen Personals, des medizinischen

Personals, der Angehörigen

des öffentlichen Dienstes

und anderer Personen aufgenommen

wird, die mit dem Gewahrsam,

der Vernehmung oder der

Behandlung einer Person befaßt

werden können, die der Festnahme,

der Haft, dem Strafvollzug

oder irgendeiner anderen

Form der Freiheitsentziehung

unterworfen ist.

(2) Jeder Vertragsstaat nimmt

dieses Verbot in die Vorschriften

oder Anweisungen über die

Pflichten und Aufgaben aller dieser

Personen auf.

Artikel 11

Jeder Vertragsstaat unterzieht

die für Vernehmungen geltenden

Vorschriften, Anweisungen,

Methoden und Praktiken sowie

die Vorkehrungen für den

Gewahrsam und die Behandlung

von Personen, die der Festnahme,

der Haft, dem Strafvollzug oder

irgendeiner anderen Form der

Freiheitsentziehung unterworfen

sind, in allen seiner Hoheitsgewalt

unterstehenden Gebieten

einer regelmäßigen systematischen

Überprüfung, um jeden

Fall von Folter zu verhüten.

Artikel 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür

Sorge, daß seine zuständigen

Behörden umgehend eine unparteiische

Untersuchung durchführen,

sobald ein hinreichender

Grund für die Annahme besteht,

daß in einem seiner Hoheitsgewalt

unterstehenden Gebiet eine

Folterhandlung begangen wurde.

Artikel 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür

Sorge, daß jeder, der behauptet,

er sei in einem der Hoheitsgewalt

des betreffenden Staates unterstehenden

Gebiet gefoltert worden,

das Recht auf Anrufung der

zuständigen Behörden und auf

umgehende unparteiische Prüfung

seines Falles durch diese

Behörden hat. Es sind Vorkehrungen

zu treffen, um sicherzustellen,

daß der Beschwerdeführer

und die Zeugen vor jeder

Mißhandlung oder Einschüchterung

wegen ihrer Beschwerde

oder ihrer Aussagen geschützt

sind.

Artikel 14

(1) Jeder Vertragsstaat stellt in

seiner Rechtsordnung sicher, daß

das Opfer einer Folterhandlung

Wiedergutmachung erhält und

ein einklagbares Recht auf

gerechte und angemessene Entschädigung

einschließlich der

Mittel für eine möglichst vollständige

Rehabilitation hat. Stirbt das

Opfer infolge der Folterhandlung,

so haben seine Hinterbliebenen

Anspruch auf Entschädigung

(2) Dieser Artikel berührt nicht

einen nach innerstaatlichem

Recht bestehenden Anspruch des

Opfers oder anderer Personen

auf Entschädigung.

Artikel 15

Jeder Vertragsstaat trägt dafür

Sorge, daß Aussagen, die nachweislich

durch Folter herbeigeführt

worden sind, nicht als

Beweis in einem Verfahren verwendet

werden, es sei denn gegen

eine der Folter angeklagte Person

als Beweis dafür, daß die Aussage

gemacht wurde.

Artikel 16

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet

sich, in jedem seiner

Hoheitsgewalt unterstehenden

Gebiet andere Handlungen zu

verhindern, die eine grausame,

unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe

darstellen, ohne der Folter im

Sinne des Artikels 1 gleichzukommen,

wenn diese Handlungen

von einem Angehörigen des

öffentlichen Dienstes oder einer

anderen in amtlicher Eigenschaft

handelnden Person, auf deren

Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem

oder stillschweigendem

Einverständnis begangen

werden. Die in den Artikeln 10,

11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen

bezüglich der Folter

gelten auch entsprechend für

andere Formen grausamer,

unmenschlicher oder erniedrigender

Behandlung oder Strafe.

(2) Dieses Übereinkommen

berührt nicht die Bestimmungen

anderer internationaler Übereinkünfte

oder innerstaatlicher

Rechtsvorschriften, die grausame,

unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe

verbieten oder die sich auf die

Auslieferung oder Ausweisung

beziehen.

TEIL II

Artikel 17

(1) Es wird ein Ausschuß gegen

Folter (im folgenden als „Ausschuß"

bezeichnet) errichtet, der

die nachstehend festgelegten Aufgaben

wahrnimmt. Der Ausschuß

besteht aus zehn Sachverständigen

von hohem sittlichen Ansehen

und anerkannter Sachkenntnis

auf dem Gebiet der Menschenrechte,

die in ihrer persönlichen

Eigenschaft tätig sind. Die

Sachverständigen werden von

den Vertragsstaaten gewählt,

wobei eine ausgewogene geographische

Verteilung und die

Zweckmäßigkeit der Beteiligung

von Personen mit juristischer

Erfahrung zu berücksichtigen

sind.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses

werden in geheimer

Wahl aus einer Liste von Personen

gewählt, die von den Vertragsstaaten

vorgeschlagen worden

sind. Jeder Vertragsstaat darf

einen seiner Staatsangehörigen

vorschlagen. Die Vertragsstaaten

berücksichtigen dabei, daß es

zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen,

die auch Mitglieder des

auf Grund des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische

Rechte eingesetzten Ausschusses

für Menschenrechte sind

und die bereit sind, dem Ausschuß

gegen Folter anzugehören.

(3) Die Wahl der Ausschußmitglieder

findet alle zwei Jahre in

vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen einberufenen Versammlungen

der Vertragsstaaten

statt. In diesen Versammlungen,

die beschlußfähig sind, wenn

zwei Drittel der Vertragsstaaten

vertreten sind, gelten diejenigen

Kandidaten als in den Ausschuß

gewählt, welche die höchste Stimmenzahl

und die absolute Stimmenmehrheit

der anwesenden

und abstimmenden Vertreter der

Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

(4) Die erste Wahl findet spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

statt. Spätestens vier Monate vor

jeder Wahl fordert der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

die Vertragsstaaten schriftlich

auf, innerhalb von drei Monaten

ihre Kandidaten vorzuschlagen.

Der Generalsekretär fertigt eine

alphabetische Liste aller auf diese

Weise vorgeschlagenen Personen

unter Angabe der Vertragsstaaten

an, die sie vorgeschlagen haben,

und übermittelt sie den Vertragsstaaten.

(5) Die Ausschußmitglieder

werden für vier Jahre gewählt.

Auf erneuten Vorschlag können

sie wiedergewählt werden. Die

Amtszeit von fünf der bei der

ersten Wahl gewählten Mitglieder

läuft jedoch nach zwei Jahren

ab; unmittelbar nach der ersten

Wahl werden die Namen dieser

fünf Mitglieder vom Vorsitzen-

den der in Absatz 3 genannten

Versammlung durch das Los

bestimmt.

(6) Stirbt ein Ausschußmitglied,

tritt es zurück oder kann es

aus irgendeinem anderen Grund

seine Aufgaben im Ausschuß

nicht mehr wahrnehmen, so

ernennt der Vertragsstaat, der es

vorgeschlagen hat, vorbehaltlich

der Zustimmung der Mehrheit

der Vertragsstaaten einen anderen

Sachverständigen seiner

Staatsangehörigkeit, der dem

Ausschuß während der restlichen

Amtszeit angehört. Die Zustimmung

gilt als erteilt, sofern sich

nicht mindestens die Hälfte der

Vertragsstaaten binnen sechs

Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen

von der vorgeschlagenen

Ernennung unterrichtet wurde,

dagegen ausspricht.

(7) Die Vertragsstaaten kommen

für die Ausgaben auf, die

den Ausschußmitgliedern bei der

Wahrnehmung von Aufgaben des

Ausschusses entstehen.

Artikel 18

(1) Der Ausschuß wählt seinen

Vorstand für zwei Jahre. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des

Vorstandes ist zulässig.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung, die unter

anderem folgende Bestimmungen

enthalten muß

a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit

von sechs Mitgliedern

beschlußfähig;

b) der Ausschuß faßt seine

Beschlüsse mit der Mehrheit

der anwesenden Mitglieder.

(3) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen stellt dem

Ausschuß das Personal und die

Einrichtungen zur Verfügung,

die dieser zur wirksamen Durchführung

der ihm nach diesem

Übereinkommen obliegenden

Aufgaben benötigt.

(4) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen beruft die

erste Sitzung des Ausschusses ein.

Nach seiner ersten Sitzung tritt

der Ausschuß zu den in seiner

Geschäftsordnung vorgesehenen

Zeiten zusammen.

(5) Die Vertragsstaaten kommen

für die Ausgaben auf, die im

Zusammenhang mit der Abhaltung

von Versammlungen der

Vertragsstaaten und Sitzungen

des Ausschusses entstehen; dazu

gehört auch die Erstattung aller

Ausgaben, wie beispielsweise der

Kosten für Personal und Einrichtungen,

die den Vereinten Nationen

nach Absatz 3 entstanden

sind.

Artikel 19

(1) Die Vertragsstaaten legen

dem Ausschuß über den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

für den betreffenden Vertragsstaat

Berichte über die Maßnahmen

vor, die sie zur Erfüllung

ihrer Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen getroffen haben.

Danach legen die Vertragsstaaten

alle vier Jahre ergänzende

Berichte über alle weiteren Maßnahmen

sowie alle sonstigen

Berichte vor, die der Ausschuß

anfordert.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen leitet die

Berichte allen Vertragsstaaten zu.

(3) Der Ausschuß prüft jeden

Bericht; er kann ihn mit den ihm

geeignet erscheinenden allgemeinen

Bemerkungen versehen und

leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat

zu. Dieser kann dem

Ausschuß hierzu jede Stellungnahme

übermitteln, die er abzugeben

wünscht.

(4) Der Ausschuß kann nach

eigenem Ermessen beschließen,

seine Bemerkungen nach

Absatz 3 zusammen mit den hierauf

eingegangenen Stellungnahmen

des betreffenden Vertragsstaats

in seinen gemäß Artikel 24

erstellten Jahresbericht aufzunehmen.

Auf Ersuchen des betreffenden

Vertragsstaats kann der Ausschuß

auch eine Abschrift des

nach Absatz 1 vorgelegten

Berichts beifügen.

Artikel 20

(1) Erhält der Ausschuß zuverlässige

Informationen, die nach

seiner Meinung wohlbegründete

Hinweise darauf enthalten, daß

im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

systematisch Folterungen

stattfinden, so fordert der Ausschuß

diesen Vertragsstaat auf,

bei der Prüfung der Informationen

mitzuwirken und zu diesem

Zweck Stellungnahmen zu den

Informationen abzugeben.

(2) Wenn es der Ausschuß

unter Berücksichtigung der von

dem betreffenden Vertragsstaat

abgegebenen Stellungnahmen

sowie aller sonstigen ihm zur

Verfügung stehenden einschlägigen

Informationen für gerechtfertigt

hält, kann er eines oder mehrere

seiner Mitglieder beauftragen,

eine vertrauliche Untersuchung

durchzuführen und ihm

sofort zu berichten.

(3) Wird eine Untersuchung

nach Absatz 2 durchgeführt, so

bemüht sich der Ausschuß um die

Mitwirkung des betreffenden

Vertragsstaats. Im Einvernehmen

mit diesem Vertragsstaat kann

eine solche Untersuchung einen

Besuch in dessen Hoheitsgebiet

einschließen.

(4) Nachdem der Ausschuß die

von seinem Mitglied oder seinen

Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten

Untersuchungsergebnisse

geprüft hat, übermittelt er sie

zusammen mit allen angesichts

der Situation geeignet erscheinenden

Bemerkungen oder Vorschlägen

dem betreffenden Vertragsstaat.

(5) Das gesamte in den Absätzen

1 bis 4 bezeichnete Verfahren

des Ausschusses ist vertraulich; in

jedem Stadium des Verfahrens

wird die Mitwirkung des betreffenden

Vertragsstaats angestrebt.

Nachdem das mit einer Untersuchung

gemäß Absatz 2 zusammenhängende

Verfahren abgeschlossen

ist, kann der Ausschuß

nach Konsultation des betreffenden

Vertragsstaats beschließen,

eine Zusammenfassung der

Ergebnisse des Verfahrens in seinen

nach Artikel 24 erstellten

Jahresbericht aufzunehmen.

Artikel 21

(1) Ein Vertragsstaat kann auf

Grund dieses Artikels jederzeit

erklären, daß er die Zuständigkeit

des Ausschusses zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen

anerkennt, in denen ein

Vertragsstaat geltend macht, ein

anderer Vertragsstaat komme seinen

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nicht nach.

Diese Mitteilungen können nur

dann nach den in diesem Artikel

festgelegten Verfahren entgegengenommen

und geprüft werden,

wenn sie von einem Vertragsstaat

eingereicht werden, der für sich

selbst die Zuständigkeit des Ausschusses

durch eine Erklärung

anerkannt hat. Der Ausschuß

darf keine Mitteilung auf Grund

dieses Artikels behandeln, die

einen Vertragsstaat betrifft, der

keine derartige Erklärung abgegeben

hat. Auf Mitteilungen, die

auf Grund dieses Artikels eingehen,

ist folgendes Verfahren

anzuwenden

a) Ist ein Vertragsstaat der

Auffassung, daß ein anderer

Vertragsstaat die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

nicht durchführt,

so kann er den anderen

Staat durch eine schriftliche

Mitteilung darauf hinweisen.

Innerhalb von drei

Monaten nach Zugang der

Mitteilung hat der Empfangsstaat

dem Staat, der

die Mitteilung übersandt

hat, in bezug auf die Sache

eine schriftliche Erklärung

oder sonstige Stellungnahme

zukommen zu lassen,

die, soweit es möglich

und angebracht ist, einen

Hinweis auf die in der

Sache durchgeführten,

anhängigen oder zur Verfügung

stehenden innerstaatlichen

Verfahren und Rechtsbehelfe

enthalten soll;

b) wird die Sache nicht innerhalb

von sechs Monaten

nach Eingang der einleitenden

Mitteilung bei dem

Empfangsstaat zur Zufriedenheit

der beiden beteiligten

Vertragsstaaten geregelt,

so hat jeder der beiden

Staaten das Recht, die

Sache dem Ausschuß zu

unterbreiten, indem er diesem

und dem anderen Staat

eine entsprechende Mitteilung

macht;

c) der Ausschuß befaßt sich

mit einer ihm auf Grund

dieses Artikels unterbreiteten

Sache erst dann, wenn

er sich Gewißheit verschafft

hat, daß in der Sache alle

innerstaatlichen Rechtsbehelfe

in Übereinstimmung

mit den allgemein anerkannten

Grundsätzen des

Völkerrechts eingelegt und

erschöpft worden sind. Dies

gilt nicht, wenn das Verfahren

bei der Anwendung der

Rechtsbehelfe unangemessen

lange gedauert hat oder

für die Person, die das

Opfer einer Verletzung dieses

Übereinkommens geworden

ist, keine wirksame

Abhilfe erwarten läßt;

d) der Ausschuß berät über

Mitteilungen auf Grund

dieses Artikels in nichtöffentlicher

Sitzung;

e) sofern die Voraussetzungen

des Buchstabens c erfüllt

sind, stellt der Ausschuß

den beteiligten Vertragsstaaten

seine guten Dienste

zur Verfügung, um eine

gütliche Regelung der

Sache auf der Grundlage

der Einhaltung der in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Verpflichtungen

herbeizuführen. Zu diesem

Zweck kann der Ausschuß

gegebenenfalls eine Ad-

hoc-Vergleichskommission

einsetzen;

f) der Ausschuß kann in jeder

ihm auf Grund dieses Artikels

unterbreiteten Sache

die unter Buchstabe b

genannten beteiligten Ver-

tragsstaaten auffordern, alle

erheblichen Angaben beizubringen;

g) die unter Buchstabe b

genannten beteiligten Vertragsstaaten

haben das

Recht, sich vertreten zu lassen

sowie mündlich und/

oder schriftlich Stellung zu

nehmen, wenn die Sache

vom Ausschuß verhandelt

wird;

h) der Ausschuß legt innerhalb

von zwölf Monaten nach

Eingang der unter Buchstabe

b vorgesehenen Mitteilung

einen Bericht vor

i) Wenn eine Regelung im

Sinne des Buchstabens e

zustandegekommen ist,

beschränkt der Ausschuß

seinen Bericht

auf eine kurze Darstellung

des Sachverhalts

und der erzielten Regelung;

ii) wenn eine Regelung im

Sinne des Buchstabens e

nicht zustande gekommen

ist, beschränkt der

Ausschuß seinen Bericht

auf eine kurze

Darstellung des Sachverhalts;

die schriftlichen

Stellungnahmen

und das Protokoll über

die mündlichen Stellungnahmen

der beteiligten

Vertragsstaaten

sind dem Bericht beizufügen.

In jedem Fall wird der

Bericht den beteiligten Vertragsstaaten

übermittelt.

(2) Die Bestimmungen dieses

Artikels treten in Kraft, wenn

fünf Vertragsstaaten Erklärungen

nach Absatz 1 abgegeben haben.

Diese Erklärungen werden von

den Vertragsstaaten beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der den anderen

Vertragsstaaten Abschriften davon

übermittelt. Eine Erklärung

kann jederzeit durch eine an den

Generalsekretär gerichtete Notifikation

zurückgenommen wer-

den. Eine solche Zurücknahme

berührt nicht die Prüfung einer

Sache, die Gegenstand einer auf

Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen

Mitteilung ist; nach

Eingang der Notifikation über

die Zurücknahme der Erklärung

beim Generalsekretär wird keine

weitere Mitteilung eines Vertragsstaates

auf Grund dieses

Artikels entgegengenommen, es

sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat

eine neue Erklärung

abgegeben hat.

Artikel 22

(1) Ein Vertragsstaat kann auf

Grund dieses Artikels jederzeit

erklären, daß er die Zuständigkeit

des Ausschusses zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen

einzelner Personen

oder im Namen einzelner Personen

anerkennt, die der Hoheitsgewalt

des betreffenden Staates

unterstehen und die geltend

machen, Opfer einer Verletzung

dieses Übereinkommens durch

einen Vertragsstaat zu sein. Der

Ausschuß darf keine Mitteilung

entgegennehmen, die einen Vertragsstaat

betrifft, der keine derartige

Erklärung abgegeben hat.

(2) Der Ausschuß erklärt jede

nach diesem Artikel eingereichte

Mitteilung für unzulässig, die

anonym ist oder die er für einen

Mißbrauch des Rechts auf Einreichung

solcher Mitteilungen oder

für unvereinbar mit den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

hält.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes

2 bringt der Ausschuß jede

ihm nach diesem Artikel eingereichte

Mitteilung dem Vertragsstaat

zur Kenntnis, der eine

Erklärung nach Absatz 1 abgegeben

hat und dem vorgeworfen

wird, eine Bestimmung dieses

Übereinkommens verletzt zu

haben. Der Empfangsstaat hat

dem Ausschuß innerhalb von

sechs Monaten schriftliche Erläuterungen

oder Stellungnahmen

zur Klärung der Sache zu übermitteln

und die gegebenenfalls

von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen

mitzuteilen.

(4) Der Ausschuß prüft die ihm

nach diesem Artikel zugegangenen

Mitteilungen unter Berücksichtigung

aller ihm von der Einzelperson

oder in deren Namen

und von dem betroffenen Vertragsstaat

unterbreiteten Informationen.

(5) Der Ausschuß prüft Mitteilungen

einer Einzelperson auf

Grund dieses Artikels erst dann,

wenn er sich Gewißheit verschafft

hat,

a) daß dieselbe Sache nicht

bereits in einem anderen

internationalen Untersuchungs-

oder Streitregelungsverfahren

geprüft

wurde oder wird;

b) daß die Einzelperson alle

zur Verfügung stehenden

innerstaatlichen Rechtsbehelfe

erschöpft hat; dies gilt

nicht, wenn das Verfahren

bei der Anwendung der

Rechtsbehelfe unangemessen

lange gedauert hat oder

für die Person, die das

Opfer einer Verletzung dieses

Übereinkommens geworden

ist, keine wirksame

Abhilfe erwarten läßt.

(6) Der Ausschuß berät über

Mitteilungen auf Grund dieses

Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.

(7) Der Ausschuß teilt seine

Auffassungen dem betroffenen

Vertragsstaat und der Einzelperson

mit.

(8) Die Bestimmungen dieses

Artikels treten in Kraft, wenn

fünf Vertragsstaaten Erklärungen

nach Absatz 1 abgegeben haben.

Diese Erklärungen werden von

den Vertragsstaaten beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der den anderen

Vertragsstaaten Abschriften

davon übermittelt. Eine Erklärung

kann jederzeit durch eine an

den Generalsekretär gerichtete

Notifikation zurückgenommen

werden. Eine solche Zurücknahme

berührt nicht die Prüfung

einer Sache, die Gegenstand einer

auf Grund dieses Artikels bereits

vorgenommenen Mitteilung ist;

nach Eingang der Notifikation

über die Zurücknahme der Erklärung

beim Generalsekretär wird

keine weitere von einer Einzelperson

oder in deren Namen

gemachte Mitteilung auf Grund

dieses Artikels entgegengenommen,

es sei denn, daß der betroffene

Vertragsstaat eine neue

Erklärung abgegeben hat.

Artikel 23

Die Mitglieder des Ausschusses

und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen,

die nach Artikel 21

Absatz 1 Buchstabe e bestimmt

werden können, haben Anspruch

auf die Erleichterungen, Vorrechte

und Immunitäten, die in

den einschlägigen Abschnitten

des Übereinkommens über die

Vorrechte und Immunitäten der

Vereinten Nationen für die im

Auftrag der Vereinten Nationen

tätigen Sachverständigen vorgesehen

sind.

Artikel 24

Der Ausschuß legt den Vertragsstaaten

und der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

einen Jahresbericht über

seine Tätigkeit auf Grund dieses

Übereinkommens vor.

TEIL III

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung

auf.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 26

Dieses Übereinkommen steht

allen Staaten zum Beitritt offen.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel 27

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der zwanzigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der zwanzigsten

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

dieses Übereinkommen

ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es

am dreißigsten Tag nach Hinterlegung

seiner eigenen Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

Artikel 28

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder der Ratifikation

dieses Übereinkommens

oder dem Beitritt zu diesem

erklären, daß er die Zuständigkeit

des in Artikel 20 vorgesehenen

Ausschusses nicht anerkennt.

(2) Jeder Vertragsstaat, der

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch eine an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete Notifikation

zurücknehmen.

Artikel 29

(1) Jeder Vertragsstaat kann

eine Änderung dieses Übereinkommens

vorschlagen und seinen

Vorschlag beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen einreichen.

Der Generalsekretär übermittelt

sodann den Änderungsvorschlag

den Vertragsstaaten

mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen,

ob sie eine Konferenz der

Vertragsstaaten zur Beratung und

Abstimmung über den Vorschlag

befürworten. Befürwortet innerhalb

von vier Monaten nach dem

Datum der Übermittlung wenigstens

ein Drittel der Vertragsstaaten

eine solche Konferenz, so

beruft der Generalsekretär die

Konferenz unter der Schirmherrschaft

der Vereinten Nationen

ein. Jede Änderung, die von der

Mehrheit der auf der Konferenz

anwesenden und abstimmenden

Vertragsstaaten beschlossen wird,

wird vom Generalsekretär allen

Vertragsstaaten zur Annahme

vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1

beschlossene Änderung tritt in

Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen notifiziert

haben, daß sie die Änderung

nach Maßgabe der in ihrer Verfassung

vorgesehenen Verfahren

angenommen haben.

(3) Treten die Änderungen in

Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,

die sie angenommen

haben, verbindlich, während für

die anderen Vertragsstaaten weiterhin

die Bestimmungen dieses

Übereinkommens und alle früher

von ihnen angenommenen Änderungen

gelten.

Artikel 30

(1) Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

beigelegt werden kann, ist auf

Verlangen eines dieser Staaten

einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

Können sich die Parteien

binnen sechs Monaten nach dem

Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren

verlangt worden ist,

über seine Ausgestaltung nicht

einigen, so kann jede dieser Parteien

die Streitigkeit dem Internationalen

Gerichtshof unterbreiten,

indem sie einen seinem Statut

entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder der Ratifikation

dieses Übereinkommens

oder dem Beitritt zu diesem

erklären, daß er sich durch

Absatz 1 nicht als gebunden

betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten

sind gegenüber einem

Vertragsstaat, der einen solchen

Vorbehalt gemacht hat, durch

Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen

Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht

hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit

durch eine an den Generalse-

kretär der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Artikel 31

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen durch eine

an den Generalsekretär der Vereinten

Nationen gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

Die Kündigung wird ein

Jahr nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär wirksam.

(2) Eine solche Kündigung enthebt

den Vertragsstaat nicht der

Verpflichtungen, die er auf

Grund dieses Übereinkommens in

bezug auf vor dem Wirksamwerden

der Kündigung begangene

Handlungen oder Unterlassungen

hat; die Kündigung berührt

auch nicht die weitere Prüfung

einer Sache, mit welcher der Ausschuß

bereits vor dem Wirksamwerden

der Kündigung befaßt

war.

(3) Nach dem Tag, an dem die

Kündigung eines Vertragsstaats

wirksam wird, darf der Ausschuß

nicht mit der Prüfung einer neuen

diesen Staat betreffenden Sache

beginnen.

Artikel 32

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen unterrichtet alle

Mitgliedstaaten der Vereinten

Nationen und alle Staaten, die

dieses Übereinkommen unterzeichnet

haben oder ihm beigetreten

sind,

a) von den Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritten

nach den Artikeln 25

und 26;

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 27 und

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Änderungen

nach Artikel 29;

c) von den Kündigungen nach

Artikel 31.

Artikel 33

(1) Dieses Übereinkommen,

dessen arabischer, chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist,

wird beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen Staaten beglaubigte

Abschriften dieses Übereinkommens.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNGEN

Die Republik Österreich

erklärt anläßlich des Beitrittes

zum Übereinkommen gegen Folter

und andere grausame,

unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe

(im folgenden „Übereinkommen"

genannt)

1. Österreich wird die

Gerichtsbarkeit gemäß

Art. 5 des Übereinkommens

unabhängig von den Gesetzen

des Tatortes in

Anspruch nehmen, im Fall

des Abs. 1 lit. c jedoch nur

dann, wenn eine Strafverfolgung

durch einen nach

Abs. 1 lit. a und b zur

Gerichtsbarkeit berufenen

Staat nicht zu erwarten ist.

2. Österreich betrachtet

Art. 15 als gesetzliche

Grundlage für die darin

vorgesehene Unzulässigkeit

der Verwendung von Aussagen,

die nachweislich durch

Folter herbeigeführt worden

sind.

3. Österreich anerkennt im

Sinne des Art. 21 des Übereinkommens

die Zuständigkeit

des Ausschusses gegen

Folter zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen,

in denen ein Vertragsstaat

geltend macht, ein

anderer Vertragsstaat

komme seinen Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

nicht nach.

4. Österreich anerkennt im

Sinne des Art. 22 Abs. 1 die

Zuständigkeit des Ausschusses

gegen Folter zur Entgegennahme

und Prüfung von

Mitteilungen einzelner Personen

oder im Namen einzelner

Personen, die der

österreichischen Hoheitsgewalt

unterstehen und die

geltend machen, Opfer

einer Verletzung dieses

Übereinkommens zu sein.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Belize, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kamerun, Mexiko, Norwegen,

Philippinen, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay und

Weißrußland.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen abgegeben

gemäß Art. 21 und Art. 22: Argentinien, Dänemark, Frankreich, Norwegen, Schweden und Schweiz;

gemäß Art. 28 Abs. 1 : Afghanistan, Bulgarien, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

gemäß Art. 30 Abs. 2 : Afghanistan, Bulgarien, Frankreich, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und

Weißrußland.

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