492. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe samt Erklärungen der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird
genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß
nach den in der Satzung der Vereinten
Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/
1966 in der Fassung BGBl. Nr. 294/
1965, 258/1968 und 633/1973 verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung
der Gleichheit und Unveräußerlichkeit
der Rechte aller Mitglieder
der menschlichen Gesellschaft
die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in
der Welt bildet,
IN DER ERKENNTNIS, daß
sich diese Rechte aus der dem
Menschen innewohnenden
Würde herleiten,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Satzung, insbesondere Artikel
55, die Staaten verpflichtet,
die allgemeine Achtung und Verwirklichung
der Menschenrechte
und Grundfreiheiten zu fördern,
IM HINBLICK auf Artikel 5
der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und Artikel 7
des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische
Rechte Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978, die beide vorsehen,
daß niemand der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden darf,
SOWIE IM HINBLICK auf
die von der Generalversammlung
am 9. Dezember 1975 angenommene
Erklärung über den Schutz
aller Personen vor Folter und
anderer grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe,
IN DEM WUNSCH, dem
Kampf gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder
Strafe in der ganzen Welt größere
Wirksamkeit zu verleihen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck
„Folter" jede Handlung,
durch die einer Person vorsätzlich
große körperliche oder seelische
Schmerzen oder Leiden
zugefügt werden, zum Beispiel
um von ihr oder einem Dritten
eine Aussage oder ein Geständnis
zu erlangen, um sie für eine tatsächlich
oder mutmaßlich von ihr
oder einem Dritten begangene
Tat zu bestrafen oder um sie oder
einen Dritten einzuschüchtern
oder zu nötigen, oder aus einem
anderen, auf irgendeiner Art von
Diskriminierung beruhenden
Grund, wenn diese Schmerzen
oder Leiden von einem Angehörigen
des öffentlichen Dienstes
oder einer anderen in amtlicher
Eigenschaft handelnden Person,
auf deren Veranlassung oder mit
deren ausdrücklichem oder stillschweigendem
Einverständnis
verursacht werden. Der Ausdruck
umfaßt nicht Schmerzen oder
Leiden, die sich lediglich aus
gesetzlich zulässigen Sanktionen
ergeben, dazu gehören oder
damit verbunden sind.
(2) Dieser Artikel läßt alle
internationalen Übereinkünfte
oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften
unberührt, die weitergehende
Bestimmungen enthalten.
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat trifft
wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmäßige,
gerichtliche
oder sonstige Maßnahmen, um
Folterungen in allen seiner
Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebieten zu verhindern.
(2) Außergewöhnliche Umstände
gleich welcher Art, sei es
Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische
Instabilität oder ein
sonstiger öffentlicher Notstand,
dürfen nicht als Rechtfertigung
für Folter geltend gemacht werden.
(3) Eine von einem Vorgesetzten
oder einem Träger öffentlicher
Gewalt erteilte Weisung darf
nicht als Rechtfertigung für Folter
geltend gemacht werden.
Artikel 3
(1) Ein Vertragsstaat darf eine
Person nicht in einen anderen
Staat ausweisen, abschieben oder
an diesen ausliefern, wenn stichhaltige
Gründe für die Annahme
bestehen, daß sie dort Gefahr
liefe, gefoltert zu werden.
(2) Bei der Feststellung, ob solche
Gründe vorliegen, berücksichtigen
die zuständigen Behörden
alle maßgeblichen Erwägungen
einschließlich des Umstands,
daß in dem betreffenden Staat
eine ständige Praxis grober,
offenkundiger oder massenhafter
Verletzungen der Menschenrechte
herrscht.
Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat trägt
dafür Sorge, daß nach seinem
Strafrecht alle Folterhandlungen
als Straftaten gelten. Das gleiche
gilt für versuchte Folterung und
für von irgendeiner Person
begangene Handlungen, die eine
Mittäterschaft oder Teilnahme an
einer Folterung darstellen.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht
diese Straftaten mit angemessenen
Strafen, welche die Schwere
der Tat berücksichtigen.
Artikel 5
(1) Jeder Vertragsstaat trifft
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit über die
in Artikel 4 genannten Straftaten
in folgenden Fällen zu begründen
a) wenn die Straftat in einem
der Hoheitsgewalt des
betreffenden Staates unterstehenden
Gebiet oder an
Bord eines in diesem Staat
eingetragenen Schiffes oder
Luftfahrzeuges begangen
wird;
b) wenn der Verdächtige
Angehöriger des betreffenden
Staates ist;
c) wenn das Opfer Angehöriger
des betreffenden Staates
ist, sofern dieser Staat es für
angebracht hält.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat
die notwendigen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit
über diese Straftaten für den
Fall zu begründen, daß der Verdächtige
sich in einem der
Hoheitsgewalt des betreffenden
Staates unterstehenden Gebiet
befindet und er ihn nicht nach
Artikel 8 an einen der in Absatz 1
des vorliegenden Artikels
bezeichneten Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen
schließt eine Strafgerichtsbarkeit,
die nach innerstaatlichem Recht
ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 6
(1) Hält ein Vertragsstaat, in
dessen Hoheitsgebiet sich ein der
Begehung einer in Artikel 4
genannten Straftat Verdächtiger
befindet, es nach Prüfung der ihm
vorliegenden Informationen in
Anbetracht der Umstände für
gerechtfertigt, so nimmt er ihn in
Haft oder trifft andere rechtliche
Maßnahmen, um seine Anwesenheit
sicherzustellen. Die Haft und
die anderen rechtlichen Maßnahmen
müssen mit dem Recht dieses
Staates übereinstimmen; sie dürfen
nur so lange aufrechterhalten
werden, wie es notwendig ist, um
die Einleitung eines Straf- oder
Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
(2) Dieser Staat führt unverzüglich
eine vorläufige Untersuchung
zur Feststellung des Sachverhalts
durch.
(3) Einer auf Grund des Absatzes
1 in Haft befindlichen Person
wird jede Erleichterung gewährt,
damit sie mit dem nächsten
zuständigen Vertreter des Staates,
dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos
ist, mit dem Vertreter des
Staates, in dem sie sich gewöhnlich
aufhält, unmittelbar verkehren
kann.
(4) Hat ein Staat eine Person
auf Grund dieses Artikels in Haft
genommen, so zeigt er unverzüglich
den in Artikel 5 Absatz 1
genannten Staaten die Tatsache,
daß diese Person in Haft ist,
sowie die Umstände an, welche
die Haft rechtfertigen. Der Staat,
der die vorläufige Untersuchung
nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet
die genannten Staaten
unverzüglich über das Ergebnis
der Untersuchung und teilt ihnen
mit, ob er seine Gerichtsbarkeit
auszuüben beabsichtigt.
Artikel 7
(1) Der Vertragsstaat, der die
Hoheitsgewalt über das Gebiet
ausübt, in dem der einer in Artikel
4 genannten Straftat Verdächtige
aufgefunden wird,
unterbreitet den Fall, wenn er den
Betreffenden nicht ausliefert, in
den in Artikel 5 genannten Fällen
seinen zuständigen Behörden
zum Zweck der Strafverfolgung.
(2) Diese Behörden treffen ihre
Entscheidung in der gleichen
Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen
Straftat schwerer Art
nach dem Recht dieses Staates. In
den in Artikel 5 Absatz 2 genannten
Fällen dürfen für die Strafver-
folgung und Verurteilung keine
weniger strengen Maßstäbe bei
der Beweisführung angelegt werden
als in den in Artikel 5
Absatz 1 genannten Fällen.
(3) Jedem, gegen den ein Verfahren
wegen einer der in Artikel
4 genannten Straftaten durchgeführt
wird, ist während des
gesamten Verfahrens eine
gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Artikel 8
(1) Die in Artikel 4 genannten
Straftaten gelten als in jeden zwischen
Vertragsstaaten bestehenden
Auslieferungsvertrag einbezogene,
der Auslieferung unterliegende
Straftaten. Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, diese
Straftaten als der Auslieferung
unterliegende Straftaten in jeden
zwischen ihnen zu schließenden
Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat,
der die Auslieferung vom Bestehen
eines Vertrags abhängig
macht, ein Auslieferungsersuchen
von einem anderen Vertragsstaat,
mit dem er keinen Auslieferungsvertrag
hat, so kann er dieses
Übereinkommen als Rechtsgrundlage
für die Auslieferung in
bezug auf solche Straftaten ansehen.
Die Auslieferung unterliegt
im übrigen den im Recht des
ersuchten Staates vorgesehenen
Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die
Auslieferung nicht vom Bestehen
eines Vertrags abhängig machen,
erkennen unter sich solche Straftaten
als der Auslieferung unterliegende
Straftaten vorbehaltlich
der im Recht des ersuchten Staates
vorgesehenen Bedingungen
an.
(4) Solche Straftaten werden
für die Zwecke der Auslieferung
zwischen Vertragsstaaten so
behandelt, als seien sie nicht nur
an dem Ort, an dem sie sich
ereignet haben, sondern auch in
den Hoheitsgebieten der Staaten
begangen worden, die verpflichtet
sind, ihre Gerichtsbarkeit nach
Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten gewähren
einander die weitestgehende
Hilfe im Zusammenhang mit
Strafverfahren, die in bezug auf
eine der in Artikel 4 genannten
Straftaten eingeleitet werden, einschließlich
der Überlassung aller
ihnen zur Verfügung stehenden
und für das Verfahren erforderlichen
Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten kommen
ihren Verpflichtungen aus
Absatz 1 im Einklang mit allen
möglicherweise zwischen ihnen
bestehenden Verträgen über
gegenseitige Rechtshilfe nach.
Artikel 10
(1) Jeder Vertragsstaat trägt
dafür Sorge, daß die Erteilung
von Unterricht und die Aufklärung
über das Verbot der Folter
als vollgültiger Bestandteil in die
Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug
betrauten zivilen und
militärischen Personals, des medizinischen
Personals, der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes
und anderer Personen aufgenommen
wird, die mit dem Gewahrsam,
der Vernehmung oder der
Behandlung einer Person befaßt
werden können, die der Festnahme,
der Haft, dem Strafvollzug
oder irgendeiner anderen
Form der Freiheitsentziehung
unterworfen ist.
(2) Jeder Vertragsstaat nimmt
dieses Verbot in die Vorschriften
oder Anweisungen über die
Pflichten und Aufgaben aller dieser
Personen auf.
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat unterzieht
die für Vernehmungen geltenden
Vorschriften, Anweisungen,
Methoden und Praktiken sowie
die Vorkehrungen für den
Gewahrsam und die Behandlung
von Personen, die der Festnahme,
der Haft, dem Strafvollzug oder
irgendeiner anderen Form der
Freiheitsentziehung unterworfen
sind, in allen seiner Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebieten
einer regelmäßigen systematischen
Überprüfung, um jeden
Fall von Folter zu verhüten.
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat trägt dafür
Sorge, daß seine zuständigen
Behörden umgehend eine unparteiische
Untersuchung durchführen,
sobald ein hinreichender
Grund für die Annahme besteht,
daß in einem seiner Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebiet eine
Folterhandlung begangen wurde.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat trägt dafür
Sorge, daß jeder, der behauptet,
er sei in einem der Hoheitsgewalt
des betreffenden Staates unterstehenden
Gebiet gefoltert worden,
das Recht auf Anrufung der
zuständigen Behörden und auf
umgehende unparteiische Prüfung
seines Falles durch diese
Behörden hat. Es sind Vorkehrungen
zu treffen, um sicherzustellen,
daß der Beschwerdeführer
und die Zeugen vor jeder
Mißhandlung oder Einschüchterung
wegen ihrer Beschwerde
oder ihrer Aussagen geschützt
sind.
Artikel 14
(1) Jeder Vertragsstaat stellt in
seiner Rechtsordnung sicher, daß
das Opfer einer Folterhandlung
Wiedergutmachung erhält und
ein einklagbares Recht auf
gerechte und angemessene Entschädigung
einschließlich der
Mittel für eine möglichst vollständige
Rehabilitation hat. Stirbt das
Opfer infolge der Folterhandlung,
so haben seine Hinterbliebenen
Anspruch auf Entschädigung
(2) Dieser Artikel berührt nicht
einen nach innerstaatlichem
Recht bestehenden Anspruch des
Opfers oder anderer Personen
auf Entschädigung.
Artikel 15
Jeder Vertragsstaat trägt dafür
Sorge, daß Aussagen, die nachweislich
durch Folter herbeigeführt
worden sind, nicht als
Beweis in einem Verfahren verwendet
werden, es sei denn gegen
eine der Folter angeklagte Person
als Beweis dafür, daß die Aussage
gemacht wurde.
Artikel 16
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet
sich, in jedem seiner
Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebiet andere Handlungen zu
verhindern, die eine grausame,
unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe
darstellen, ohne der Folter im
Sinne des Artikels 1 gleichzukommen,
wenn diese Handlungen
von einem Angehörigen des
öffentlichen Dienstes oder einer
anderen in amtlicher Eigenschaft
handelnden Person, auf deren
Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem
oder stillschweigendem
Einverständnis begangen
werden. Die in den Artikeln 10,
11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen
bezüglich der Folter
gelten auch entsprechend für
andere Formen grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe.
(2) Dieses Übereinkommen
berührt nicht die Bestimmungen
anderer internationaler Übereinkünfte
oder innerstaatlicher
Rechtsvorschriften, die grausame,
unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe
verbieten oder die sich auf die
Auslieferung oder Ausweisung
beziehen.
TEIL II
Artikel 17
(1) Es wird ein Ausschuß gegen
Folter (im folgenden als „Ausschuß"
bezeichnet) errichtet, der
die nachstehend festgelegten Aufgaben
wahrnimmt. Der Ausschuß
besteht aus zehn Sachverständigen
von hohem sittlichen Ansehen
und anerkannter Sachkenntnis
auf dem Gebiet der Menschenrechte,
die in ihrer persönlichen
Eigenschaft tätig sind. Die
Sachverständigen werden von
den Vertragsstaaten gewählt,
wobei eine ausgewogene geographische
Verteilung und die
Zweckmäßigkeit der Beteiligung
von Personen mit juristischer
Erfahrung zu berücksichtigen
sind.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses
werden in geheimer
Wahl aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Vertragsstaaten
vorgeschlagen worden
sind. Jeder Vertragsstaat darf
einen seiner Staatsangehörigen
vorschlagen. Die Vertragsstaaten
berücksichtigen dabei, daß es
zweckmäßig ist, Personen vorzuschlagen,
die auch Mitglieder des
auf Grund des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische
Rechte eingesetzten Ausschusses
für Menschenrechte sind
und die bereit sind, dem Ausschuß
gegen Folter anzugehören.
(3) Die Wahl der Ausschußmitglieder
findet alle zwei Jahre in
vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen einberufenen Versammlungen
der Vertragsstaaten
statt. In diesen Versammlungen,
die beschlußfähig sind, wenn
zwei Drittel der Vertragsstaaten
vertreten sind, gelten diejenigen
Kandidaten als in den Ausschuß
gewählt, welche die höchste Stimmenzahl
und die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden
und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
(4) Die erste Wahl findet spätestens
sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
statt. Spätestens vier Monate vor
jeder Wahl fordert der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
die Vertragsstaaten schriftlich
auf, innerhalb von drei Monaten
ihre Kandidaten vorzuschlagen.
Der Generalsekretär fertigt eine
alphabetische Liste aller auf diese
Weise vorgeschlagenen Personen
unter Angabe der Vertragsstaaten
an, die sie vorgeschlagen haben,
und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
(5) Die Ausschußmitglieder
werden für vier Jahre gewählt.
Auf erneuten Vorschlag können
sie wiedergewählt werden. Die
Amtszeit von fünf der bei der
ersten Wahl gewählten Mitglieder
läuft jedoch nach zwei Jahren
ab; unmittelbar nach der ersten
Wahl werden die Namen dieser
fünf Mitglieder vom Vorsitzen-
den der in Absatz 3 genannten
Versammlung durch das Los
bestimmt.
(6) Stirbt ein Ausschußmitglied,
tritt es zurück oder kann es
aus irgendeinem anderen Grund
seine Aufgaben im Ausschuß
nicht mehr wahrnehmen, so
ernennt der Vertragsstaat, der es
vorgeschlagen hat, vorbehaltlich
der Zustimmung der Mehrheit
der Vertragsstaaten einen anderen
Sachverständigen seiner
Staatsangehörigkeit, der dem
Ausschuß während der restlichen
Amtszeit angehört. Die Zustimmung
gilt als erteilt, sofern sich
nicht mindestens die Hälfte der
Vertragsstaaten binnen sechs
Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen
von der vorgeschlagenen
Ernennung unterrichtet wurde,
dagegen ausspricht.
(7) Die Vertragsstaaten kommen
für die Ausgaben auf, die
den Ausschußmitgliedern bei der
Wahrnehmung von Aufgaben des
Ausschusses entstehen.
Artikel 18
(1) Der Ausschuß wählt seinen
Vorstand für zwei Jahre. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des
Vorstandes ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung, die unter
anderem folgende Bestimmungen
enthalten muß
a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit
von sechs Mitgliedern
beschlußfähig;
b) der Ausschuß faßt seine
Beschlüsse mit der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen stellt dem
Ausschuß das Personal und die
Einrichtungen zur Verfügung,
die dieser zur wirksamen Durchführung
der ihm nach diesem
Übereinkommen obliegenden
Aufgaben benötigt.
(4) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen beruft die
erste Sitzung des Ausschusses ein.
Nach seiner ersten Sitzung tritt
der Ausschuß zu den in seiner
Geschäftsordnung vorgesehenen
Zeiten zusammen.
(5) Die Vertragsstaaten kommen
für die Ausgaben auf, die im
Zusammenhang mit der Abhaltung
von Versammlungen der
Vertragsstaaten und Sitzungen
des Ausschusses entstehen; dazu
gehört auch die Erstattung aller
Ausgaben, wie beispielsweise der
Kosten für Personal und Einrichtungen,
die den Vereinten Nationen
nach Absatz 3 entstanden
sind.
Artikel 19
(1) Die Vertragsstaaten legen
dem Ausschuß über den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
für den betreffenden Vertragsstaat
Berichte über die Maßnahmen
vor, die sie zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen getroffen haben.
Danach legen die Vertragsstaaten
alle vier Jahre ergänzende
Berichte über alle weiteren Maßnahmen
sowie alle sonstigen
Berichte vor, die der Ausschuß
anfordert.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen leitet die
Berichte allen Vertragsstaaten zu.
(3) Der Ausschuß prüft jeden
Bericht; er kann ihn mit den ihm
geeignet erscheinenden allgemeinen
Bemerkungen versehen und
leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat
zu. Dieser kann dem
Ausschuß hierzu jede Stellungnahme
übermitteln, die er abzugeben
wünscht.
(4) Der Ausschuß kann nach
eigenem Ermessen beschließen,
seine Bemerkungen nach
Absatz 3 zusammen mit den hierauf
eingegangenen Stellungnahmen
des betreffenden Vertragsstaats
in seinen gemäß Artikel 24
erstellten Jahresbericht aufzunehmen.
Auf Ersuchen des betreffenden
Vertragsstaats kann der Ausschuß
auch eine Abschrift des
nach Absatz 1 vorgelegten
Berichts beifügen.
Artikel 20
(1) Erhält der Ausschuß zuverlässige
Informationen, die nach
seiner Meinung wohlbegründete
Hinweise darauf enthalten, daß
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
systematisch Folterungen
stattfinden, so fordert der Ausschuß
diesen Vertragsstaat auf,
bei der Prüfung der Informationen
mitzuwirken und zu diesem
Zweck Stellungnahmen zu den
Informationen abzugeben.
(2) Wenn es der Ausschuß
unter Berücksichtigung der von
dem betreffenden Vertragsstaat
abgegebenen Stellungnahmen
sowie aller sonstigen ihm zur
Verfügung stehenden einschlägigen
Informationen für gerechtfertigt
hält, kann er eines oder mehrere
seiner Mitglieder beauftragen,
eine vertrauliche Untersuchung
durchzuführen und ihm
sofort zu berichten.
(3) Wird eine Untersuchung
nach Absatz 2 durchgeführt, so
bemüht sich der Ausschuß um die
Mitwirkung des betreffenden
Vertragsstaats. Im Einvernehmen
mit diesem Vertragsstaat kann
eine solche Untersuchung einen
Besuch in dessen Hoheitsgebiet
einschließen.
(4) Nachdem der Ausschuß die
von seinem Mitglied oder seinen
Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten
Untersuchungsergebnisse
geprüft hat, übermittelt er sie
zusammen mit allen angesichts
der Situation geeignet erscheinenden
Bemerkungen oder Vorschlägen
dem betreffenden Vertragsstaat.
(5) Das gesamte in den Absätzen
1 bis 4 bezeichnete Verfahren
des Ausschusses ist vertraulich; in
jedem Stadium des Verfahrens
wird die Mitwirkung des betreffenden
Vertragsstaats angestrebt.
Nachdem das mit einer Untersuchung
gemäß Absatz 2 zusammenhängende
Verfahren abgeschlossen
ist, kann der Ausschuß
nach Konsultation des betreffenden
Vertragsstaats beschließen,
eine Zusammenfassung der
Ergebnisse des Verfahrens in seinen
nach Artikel 24 erstellten
Jahresbericht aufzunehmen.
Artikel 21
(1) Ein Vertragsstaat kann auf
Grund dieses Artikels jederzeit
erklären, daß er die Zuständigkeit
des Ausschusses zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen
anerkennt, in denen ein
Vertragsstaat geltend macht, ein
anderer Vertragsstaat komme seinen
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nicht nach.
Diese Mitteilungen können nur
dann nach den in diesem Artikel
festgelegten Verfahren entgegengenommen
und geprüft werden,
wenn sie von einem Vertragsstaat
eingereicht werden, der für sich
selbst die Zuständigkeit des Ausschusses
durch eine Erklärung
anerkannt hat. Der Ausschuß
darf keine Mitteilung auf Grund
dieses Artikels behandeln, die
einen Vertragsstaat betrifft, der
keine derartige Erklärung abgegeben
hat. Auf Mitteilungen, die
auf Grund dieses Artikels eingehen,
ist folgendes Verfahren
anzuwenden
a) Ist ein Vertragsstaat der
Auffassung, daß ein anderer
Vertragsstaat die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
nicht durchführt,
so kann er den anderen
Staat durch eine schriftliche
Mitteilung darauf hinweisen.
Innerhalb von drei
Monaten nach Zugang der
Mitteilung hat der Empfangsstaat
dem Staat, der
die Mitteilung übersandt
hat, in bezug auf die Sache
eine schriftliche Erklärung
oder sonstige Stellungnahme
zukommen zu lassen,
die, soweit es möglich
und angebracht ist, einen
Hinweis auf die in der
Sache durchgeführten,
anhängigen oder zur Verfügung
stehenden innerstaatlichen
Verfahren und Rechtsbehelfe
enthalten soll;
b) wird die Sache nicht innerhalb
von sechs Monaten
nach Eingang der einleitenden
Mitteilung bei dem
Empfangsstaat zur Zufriedenheit
der beiden beteiligten
Vertragsstaaten geregelt,
so hat jeder der beiden
Staaten das Recht, die
Sache dem Ausschuß zu
unterbreiten, indem er diesem
und dem anderen Staat
eine entsprechende Mitteilung
macht;
c) der Ausschuß befaßt sich
mit einer ihm auf Grund
dieses Artikels unterbreiteten
Sache erst dann, wenn
er sich Gewißheit verschafft
hat, daß in der Sache alle
innerstaatlichen Rechtsbehelfe
in Übereinstimmung
mit den allgemein anerkannten
Grundsätzen des
Völkerrechts eingelegt und
erschöpft worden sind. Dies
gilt nicht, wenn das Verfahren
bei der Anwendung der
Rechtsbehelfe unangemessen
lange gedauert hat oder
für die Person, die das
Opfer einer Verletzung dieses
Übereinkommens geworden
ist, keine wirksame
Abhilfe erwarten läßt;
d) der Ausschuß berät über
Mitteilungen auf Grund
dieses Artikels in nichtöffentlicher
Sitzung;
e) sofern die Voraussetzungen
des Buchstabens c erfüllt
sind, stellt der Ausschuß
den beteiligten Vertragsstaaten
seine guten Dienste
zur Verfügung, um eine
gütliche Regelung der
Sache auf der Grundlage
der Einhaltung der in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Verpflichtungen
herbeizuführen. Zu diesem
Zweck kann der Ausschuß
gegebenenfalls eine Ad-
hoc-Vergleichskommission
einsetzen;
f) der Ausschuß kann in jeder
ihm auf Grund dieses Artikels
unterbreiteten Sache
die unter Buchstabe b
genannten beteiligten Ver-
tragsstaaten auffordern, alle
erheblichen Angaben beizubringen;
g) die unter Buchstabe b
genannten beteiligten Vertragsstaaten
haben das
Recht, sich vertreten zu lassen
sowie mündlich und/
oder schriftlich Stellung zu
nehmen, wenn die Sache
vom Ausschuß verhandelt
wird;
h) der Ausschuß legt innerhalb
von zwölf Monaten nach
Eingang der unter Buchstabe
b vorgesehenen Mitteilung
einen Bericht vor
i) Wenn eine Regelung im
Sinne des Buchstabens e
zustandegekommen ist,
beschränkt der Ausschuß
seinen Bericht
auf eine kurze Darstellung
des Sachverhalts
und der erzielten Regelung;
ii) wenn eine Regelung im
Sinne des Buchstabens e
nicht zustande gekommen
ist, beschränkt der
Ausschuß seinen Bericht
auf eine kurze
Darstellung des Sachverhalts;
die schriftlichen
Stellungnahmen
und das Protokoll über
die mündlichen Stellungnahmen
der beteiligten
Vertragsstaaten
sind dem Bericht beizufügen.
In jedem Fall wird der
Bericht den beteiligten Vertragsstaaten
übermittelt.
(2) Die Bestimmungen dieses
Artikels treten in Kraft, wenn
fünf Vertragsstaaten Erklärungen
nach Absatz 1 abgegeben haben.
Diese Erklärungen werden von
den Vertragsstaaten beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der den anderen
Vertragsstaaten Abschriften davon
übermittelt. Eine Erklärung
kann jederzeit durch eine an den
Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen wer-
den. Eine solche Zurücknahme
berührt nicht die Prüfung einer
Sache, die Gegenstand einer auf
Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen
Mitteilung ist; nach
Eingang der Notifikation über
die Zurücknahme der Erklärung
beim Generalsekretär wird keine
weitere Mitteilung eines Vertragsstaates
auf Grund dieses
Artikels entgegengenommen, es
sei denn, daß der betroffene Vertragsstaat
eine neue Erklärung
abgegeben hat.
Artikel 22
(1) Ein Vertragsstaat kann auf
Grund dieses Artikels jederzeit
erklären, daß er die Zuständigkeit
des Ausschusses zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen
einzelner Personen
oder im Namen einzelner Personen
anerkennt, die der Hoheitsgewalt
des betreffenden Staates
unterstehen und die geltend
machen, Opfer einer Verletzung
dieses Übereinkommens durch
einen Vertragsstaat zu sein. Der
Ausschuß darf keine Mitteilung
entgegennehmen, die einen Vertragsstaat
betrifft, der keine derartige
Erklärung abgegeben hat.
(2) Der Ausschuß erklärt jede
nach diesem Artikel eingereichte
Mitteilung für unzulässig, die
anonym ist oder die er für einen
Mißbrauch des Rechts auf Einreichung
solcher Mitteilungen oder
für unvereinbar mit den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
hält.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes
2 bringt der Ausschuß jede
ihm nach diesem Artikel eingereichte
Mitteilung dem Vertragsstaat
zur Kenntnis, der eine
Erklärung nach Absatz 1 abgegeben
hat und dem vorgeworfen
wird, eine Bestimmung dieses
Übereinkommens verletzt zu
haben. Der Empfangsstaat hat
dem Ausschuß innerhalb von
sechs Monaten schriftliche Erläuterungen
oder Stellungnahmen
zur Klärung der Sache zu übermitteln
und die gegebenenfalls
von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen
mitzuteilen.
(4) Der Ausschuß prüft die ihm
nach diesem Artikel zugegangenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung
aller ihm von der Einzelperson
oder in deren Namen
und von dem betroffenen Vertragsstaat
unterbreiteten Informationen.
(5) Der Ausschuß prüft Mitteilungen
einer Einzelperson auf
Grund dieses Artikels erst dann,
wenn er sich Gewißheit verschafft
hat,
a) daß dieselbe Sache nicht
bereits in einem anderen
internationalen Untersuchungs-
oder Streitregelungsverfahren
geprüft
wurde oder wird;
b) daß die Einzelperson alle
zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Rechtsbehelfe
erschöpft hat; dies gilt
nicht, wenn das Verfahren
bei der Anwendung der
Rechtsbehelfe unangemessen
lange gedauert hat oder
für die Person, die das
Opfer einer Verletzung dieses
Übereinkommens geworden
ist, keine wirksame
Abhilfe erwarten läßt.
(6) Der Ausschuß berät über
Mitteilungen auf Grund dieses
Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
(7) Der Ausschuß teilt seine
Auffassungen dem betroffenen
Vertragsstaat und der Einzelperson
mit.
(8) Die Bestimmungen dieses
Artikels treten in Kraft, wenn
fünf Vertragsstaaten Erklärungen
nach Absatz 1 abgegeben haben.
Diese Erklärungen werden von
den Vertragsstaaten beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der den anderen
Vertragsstaaten Abschriften
davon übermittelt. Eine Erklärung
kann jederzeit durch eine an
den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückgenommen
werden. Eine solche Zurücknahme
berührt nicht die Prüfung
einer Sache, die Gegenstand einer
auf Grund dieses Artikels bereits
vorgenommenen Mitteilung ist;
nach Eingang der Notifikation
über die Zurücknahme der Erklärung
beim Generalsekretär wird
keine weitere von einer Einzelperson
oder in deren Namen
gemachte Mitteilung auf Grund
dieses Artikels entgegengenommen,
es sei denn, daß der betroffene
Vertragsstaat eine neue
Erklärung abgegeben hat.
Artikel 23
Die Mitglieder des Ausschusses
und der Ad-hoc-Vergleichskommissionen,
die nach Artikel 21
Absatz 1 Buchstabe e bestimmt
werden können, haben Anspruch
auf die Erleichterungen, Vorrechte
und Immunitäten, die in
den einschlägigen Abschnitten
des Übereinkommens über die
Vorrechte und Immunitäten der
Vereinten Nationen für die im
Auftrag der Vereinten Nationen
tätigen Sachverständigen vorgesehen
sind.
Artikel 24
Der Ausschuß legt den Vertragsstaaten
und der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
einen Jahresbericht über
seine Tätigkeit auf Grund dieses
Übereinkommens vor.
TEIL III
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 26
Dieses Übereinkommen steht
allen Staaten zum Beitritt offen.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 27
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der zwanzigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dieses Übereinkommen
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es
am dreißigsten Tag nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 28
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder der Ratifikation
dieses Übereinkommens
oder dem Beitritt zu diesem
erklären, daß er die Zuständigkeit
des in Artikel 20 vorgesehenen
Ausschusses nicht anerkennt.
(2) Jeder Vertragsstaat, der
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch eine an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete Notifikation
zurücknehmen.
Artikel 29
(1) Jeder Vertragsstaat kann
eine Änderung dieses Übereinkommens
vorschlagen und seinen
Vorschlag beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen einreichen.
Der Generalsekretär übermittelt
sodann den Änderungsvorschlag
den Vertragsstaaten
mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen,
ob sie eine Konferenz der
Vertragsstaaten zur Beratung und
Abstimmung über den Vorschlag
befürworten. Befürwortet innerhalb
von vier Monaten nach dem
Datum der Übermittlung wenigstens
ein Drittel der Vertragsstaaten
eine solche Konferenz, so
beruft der Generalsekretär die
Konferenz unter der Schirmherrschaft
der Vereinten Nationen
ein. Jede Änderung, die von der
Mehrheit der auf der Konferenz
anwesenden und abstimmenden
Vertragsstaaten beschlossen wird,
wird vom Generalsekretär allen
Vertragsstaaten zur Annahme
vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1
beschlossene Änderung tritt in
Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen notifiziert
haben, daß sie die Änderung
nach Maßgabe der in ihrer Verfassung
vorgesehenen Verfahren
angenommen haben.
(3) Treten die Änderungen in
Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten,
die sie angenommen
haben, verbindlich, während für
die anderen Vertragsstaaten weiterhin
die Bestimmungen dieses
Übereinkommens und alle früher
von ihnen angenommenen Änderungen
gelten.
Artikel 30
(1) Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
beigelegt werden kann, ist auf
Verlangen eines dieser Staaten
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
Können sich die Parteien
binnen sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren
verlangt worden ist,
über seine Ausgestaltung nicht
einigen, so kann jede dieser Parteien
die Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof unterbreiten,
indem sie einen seinem Statut
entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder der Ratifikation
dieses Übereinkommens
oder dem Beitritt zu diesem
erklären, daß er sich durch
Absatz 1 nicht als gebunden
betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten
sind gegenüber einem
Vertragsstaat, der einen solchen
Vorbehalt gemacht hat, durch
Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen
Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht
hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit
durch eine an den Generalse-
kretär der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 31
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine
an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
Die Kündigung wird ein
Jahr nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
(2) Eine solche Kündigung enthebt
den Vertragsstaat nicht der
Verpflichtungen, die er auf
Grund dieses Übereinkommens in
bezug auf vor dem Wirksamwerden
der Kündigung begangene
Handlungen oder Unterlassungen
hat; die Kündigung berührt
auch nicht die weitere Prüfung
einer Sache, mit welcher der Ausschuß
bereits vor dem Wirksamwerden
der Kündigung befaßt
war.
(3) Nach dem Tag, an dem die
Kündigung eines Vertragsstaats
wirksam wird, darf der Ausschuß
nicht mit der Prüfung einer neuen
diesen Staat betreffenden Sache
beginnen.
Artikel 32
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen unterrichtet alle
Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen und alle Staaten, die
dieses Übereinkommen unterzeichnet
haben oder ihm beigetreten
sind,
a) von den Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritten
nach den Artikeln 25
und 26;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 27 und
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Änderungen
nach Artikel 29;
c) von den Kündigungen nach
Artikel 31.
Artikel 33
(1) Dieses Übereinkommen,
dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist,
wird beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen Staaten beglaubigte
Abschriften dieses Übereinkommens.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN
Die Republik Österreich
erklärt anläßlich des Beitrittes
zum Übereinkommen gegen Folter
und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe
(im folgenden „Übereinkommen"
genannt)
1. Österreich wird die
Gerichtsbarkeit gemäß
Art. 5 des Übereinkommens
unabhängig von den Gesetzen
des Tatortes in
Anspruch nehmen, im Fall
des Abs. 1 lit. c jedoch nur
dann, wenn eine Strafverfolgung
durch einen nach
Abs. 1 lit. a und b zur
Gerichtsbarkeit berufenen
Staat nicht zu erwarten ist.
2. Österreich betrachtet
Art. 15 als gesetzliche
Grundlage für die darin
vorgesehene Unzulässigkeit
der Verwendung von Aussagen,
die nachweislich durch
Folter herbeigeführt worden
sind.
3. Österreich anerkennt im
Sinne des Art. 21 des Übereinkommens
die Zuständigkeit
des Ausschusses gegen
Folter zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen,
in denen ein Vertragsstaat
geltend macht, ein
anderer Vertragsstaat
komme seinen Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
nicht nach.
4. Österreich anerkennt im
Sinne des Art. 22 Abs. 1 die
Zuständigkeit des Ausschusses
gegen Folter zur Entgegennahme
und Prüfung von
Mitteilungen einzelner Personen
oder im Namen einzelner
Personen, die der
österreichischen Hoheitsgewalt
unterstehen und die
geltend machen, Opfer
einer Verletzung dieses
Übereinkommens zu sein.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. Juli 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 27 Abs. 2 für Österreich mit 28. August 1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt
Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Belize, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Kamerun, Mexiko, Norwegen,
Philippinen, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay und
Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen abgegeben
gemäß Art. 21 und Art. 22: Argentinien, Dänemark, Frankreich, Norwegen, Schweden und Schweiz;
gemäß Art. 28 Abs. 1 : Afghanistan, Bulgarien, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
gemäß Art. 30 Abs. 2 : Afghanistan, Bulgarien, Frankreich, Sowjetunion, Ukraine, Ungarn und
Weißrußland.