492. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen, über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß und über die Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979,
BGBl. Nr. 174, über die Kennzeichnung von Elektro-
Haushaltsbacköfen wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 haben die Worte „Heißluftbacköfen
und" zu entfallen.
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,
von denen mindestens je ein Exemplar in
den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur
Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen."
3. Im § 3 Abs. 4 haben die Z 7 und 8 zu lauten
„7. der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer
Dezimalstelle;
8. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente
der Z 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren."
4. § 3 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In den Meßverfahren zur Ermittlung der
Kennzeichnungselemente des Abs. 4 Z 4 und 5 hat
die Raumtemperatur 20 ° C und die Prüftemperatur
im Backraum bei Heißluftbacköfen 175 °C und bei
anderen Backöfen 200 °C zu betragen; die Angaben
gemäß Abs. 4 Z 8 über diese Meßverfahren
müssen diese Temperaturwerte enthalten. Die
zusätzliche Angabe der Summe der Energieverbrauchswerte
des Abs. 4 Z 4 und 5 in kWh ist
zulässig."
Artikel II
Die Verordnungen des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979,
BGBl. Nr. 175, über die Kennzeichnung von Elektro-
Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß
und über die Kennzeichnung automatischer
Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß,
BGBl. Nr. 176/1979, werden wie
folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 hat jeweils zu lauten
„§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,
von denen mindestens je ein Exemplar in
den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur
Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen."
2. Im § 3 Abs. 2 ist jeweils die Z 7 als Z 8 zu
bezeichnen und der in dieser Ziffer enthaltene Ausdruck
„Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 6"
durch den Ausdruck „Kennzeichnungselemente
der Z 3 bis 7" zu ersetzen; die Z 7 hat jeweils zu
lauten
„7. der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer
Dezimalstelle;"
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.