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492_1983 AT

492. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen, über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß und über die Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen, über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß und über die Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979,

BGBl. Nr. 174, über die Kennzeichnung von Elektro-

Haushaltsbacköfen wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 haben die Worte „Heißluftbacköfen

und" zu entfallen.

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in

den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur

Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen."

3. Im § 3 Abs. 4 haben die Z 7 und 8 zu lauten

„7. der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer

Dezimalstelle;

8. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren."

4. § 3 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In den Meßverfahren zur Ermittlung der

Kennzeichnungselemente des Abs. 4 Z 4 und 5 hat

die Raumtemperatur 20 ° C und die Prüftemperatur

im Backraum bei Heißluftbacköfen 175 °C und bei

anderen Backöfen 200 °C zu betragen; die Angaben

gemäß Abs. 4 Z 8 über diese Meßverfahren

müssen diese Temperaturwerte enthalten. Die

zusätzliche Angabe der Summe der Energieverbrauchswerte

des Abs. 4 Z 4 und 5 in kWh ist

zulässig."

Artikel II

Die Verordnungen des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979,

BGBl. Nr. 175, über die Kennzeichnung von Elektro-

Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß

und über die Kennzeichnung automatischer

Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß,

BGBl. Nr. 176/1979, werden wie

folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 hat jeweils zu lauten

„§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in

den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur

Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen."

2. Im § 3 Abs. 2 ist jeweils die Z 7 als Z 8 zu

bezeichnen und der in dieser Ziffer enthaltene Ausdruck

„Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 6"

durch den Ausdruck „Kennzeichnungselemente

der Z 3 bis 7" zu ersetzen; die Z 7 hat jeweils zu

lauten

„7. der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer

Dezimalstelle;"

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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