492_1982
AT
492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinden Mühlbach und Spitz an der Donau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinden Mühlbach und Spitz an der Donau
1982_492_0 492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinden Mühlbach und Spitz an der Donau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 217 Ottenschlager Straße
von km 4,050 bis km 4,356 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
20. September 1977, BGBl. Nr. 502, bestimmten —
Abschnitt „3 Brücken in Mühldorf-Aichkatzelbrücke"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.