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492_1982 AT

492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinden Mühlbach und Spitz an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 217 Ottenschlager Straße im Bereich der Marktgemeinden Mühlbach und Spitz an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 217 Ottenschlager Straße

von km 4,050 bis km 4,356 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

20. September 1977, BGBl. Nr. 502, bestimmten —

Abschnitt „3 Brücken in Mühldorf-Aichkatzelbrücke"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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