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492_1981 AT

492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Hoheneich, Gmünd und Großdietmanns

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Hoheneich, Gmünd und Großdietmanns

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 41 Gmünder Straße zwischen

km 4,720 und km 11,317, welcher durch die

Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr

übergebenen, mit Verordnung vom 28. März

1974, BGBl. Nr. 218, in seinem Verlauf bestimmten

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.

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