492_1981
AT
492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Hoheneich, Gmünd und Großdietmanns
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Hoheneich, Gmünd und Großdietmanns
1981_492_0 492. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinden Hoheneich, Gmünd und Großdietmanns
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 41 Gmünder Straße zwischen
km 4,720 und km 11,317, welcher durch die
Umlegung auf den fertiggestellten und dem Verkehr
übergebenen, mit Verordnung vom 28. März
1974, BGBl. Nr. 218, in seinem Verlauf bestimmten
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.