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492_1980 AT

492. Verordnung: 13. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: 13. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich

der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben.

Dies gilt für die im § 2 Abs. 1 Z 3 des

Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben

nur insoweit, als es sich hiebei um

Geldleistungen nach den §§ 1, 6, 9 und 17

des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,

handelt;

2. die Zahlbarstellung der Beiträge des Bundes

zur vertraglichen Krankenversicherung der

Bediensteten mit Dienstort im Ausland.

§ 2. Von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes

nach § 1 sind ausgenommen

1. jene Teile der den Bediensteten mit Dienstort

im Ausland nach § 21 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, gebührenden Auslandsverwendungszulagen,

die der Abgeltung der

Erziehungs-, Wohnungs- und Hauspersonalkosten

dienen, sowie der Zulage für interimistische

Geschäftsträger und

2. die Geldleistungen für die Bediensteten der

Österreichischen Staatsdruckerei, die nach

dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe

Österreichs entlohnt werden.

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