492. Verordnung: 13. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich
der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben.
Dies gilt für die im § 2 Abs. 1 Z 3 des
Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben
nur insoweit, als es sich hiebei um
Geldleistungen nach den §§ 1, 6, 9 und 17
des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
handelt;
2. die Zahlbarstellung der Beiträge des Bundes
zur vertraglichen Krankenversicherung der
Bediensteten mit Dienstort im Ausland.
§ 2. Von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes
nach § 1 sind ausgenommen
1. jene Teile der den Bediensteten mit Dienstort
im Ausland nach § 21 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, gebührenden Auslandsverwendungszulagen,
die der Abgeltung der
Erziehungs-, Wohnungs- und Hauspersonalkosten
dienen, sowie der Zulage für interimistische
Geschäftsträger und
2. die Geldleistungen für die Bediensteten der
Österreichischen Staatsdruckerei, die nach
dem Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe
Österreichs entlohnt werden.