492. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (2. KWG-DVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 8 und 21 Abs. 1
des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, wird
verordnet
§ 1. (1) Geldforderungen gegen eine Kreditunternehmung
sind unter der Voraussetzung des
§ 12 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes dem haftenden
Eigenkapital dieser Kreditunternehmung als
nachrangiges Kapital zurechenbar, wenn
1. für die Forderungen keine Sicherstellungen
vereinbart sind,
2. auf den Urkunden über nachrangige Einlagen
oder auf den nachrangigen Schuldverschreibungen
bzw. auf den Sammelurkunden
sowie auf den Zeichnungs- oder Kaufaufträgen
die Bedingungen des § 12 Abs. 8
erster Satz KWG ausdrücklich festgehalten
sind (§ 864 a ABGB),
3. eine Rückzahlung bzw. der Erwerb nachrangiger
Schuldverschreibungen aus eigenen
„Emissionen vor Ablauf der gesetzlichen Restlaufzeit
unwiderruflich ausgeschlossen bzw.
eine mindestens dreijährige Kündigungsfrist
vereinbart ist und
4. Änderungen der Bedingungen des Schuldverhältnisses
betreffend die Nachranigigkeit
ausgeschlossen sind.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 ist der
Erwerb von nachrangigen Schuldverschreibungen
aus eigenen Emissionen insoweit ausgenommer:.,
als er nur zu Zwecken der Kurspflege erfolgt und
nicht mehr als 10 v. H. des jeweiligen Emissionsvolumens
beträgt. Eine Rückzahlung vor Ablauf
der gesetzlichen Restlaufzeit ist jedoch zulässig,
wenn die Kreditunternehmungen vor dem Zeitpunkt
der Rückzahlung für Ersatz in entsprechendem
Umfang durch neues, dem haftenden Eigenkapital
zurechenbares nachrangiges Kapital sorgt.
§ 2. Das nachranigige Kapital darf dem haftenden
Eigenkapital höchstens im Außmaß der von
den Gläubigern tatsächlich an die Kreditunternehmung
geleisteten Zahlungen zugerechnet werden.
Besteht eine Geldforderung nach § 1 Abs. 1
in ausländischer Währung, so ist dem haftenden
Eigenkapital der Schillinggegenwert dieser Geldforderung
zuzurechnen.
§ 3. Im Verkehr mit ihren Kunden haben die
Kreditunternehmungen nachrangige Einlagen und
nachrangige Schuldverschreibungen so zu bezeichnen,
daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen
Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen
ist.
§ 4. (1) Nachrangige Schuldverschreibungen
dürfen nicht im Wege von Daueremissionen aus-
gegeben werden. Der Gesamtnennbetrag jeder
Emission eines Ausstellers darf nicht geringer sein
als 50 Millionen S. Der Nennbetrag der einzelnen
Schuldverschreibungen darf nicht geringer sein
als 10000 S.
(2) Nachrangige Einlagen dürfen nicht als Spareinlagen
entgegengenommen werden. Eine Einlage
muß mindestens 50000 S betragen und auf
Namen lauten.
§ 5. Kreditunternehmungen dürfen nachrangige
Forderungen gemäß § 1 Abs. 1 nur bis zur Höhe
ihres nachrangigen Kapitals erwerben; der Betrag
solcher Forderungen sowie die von der Kreditunternehmung
erworbenen nachrangigen Schuldverschreibungen
aus eigenen Emissionen sind von
ihrem nachrangigen Kapital abzuziehen.