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492_1979 AT

492. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (2. KWG-DVO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (2. KWG-DVO)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 8 und 21 Abs. 1

des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, wird

verordnet

§ 1. (1) Geldforderungen gegen eine Kreditunternehmung

sind unter der Voraussetzung des

§ 12 Abs. 8 des Kreditwesengesetzes dem haftenden

Eigenkapital dieser Kreditunternehmung als

nachrangiges Kapital zurechenbar, wenn

1. für die Forderungen keine Sicherstellungen

vereinbart sind,

2. auf den Urkunden über nachrangige Einlagen

oder auf den nachrangigen Schuldverschreibungen

bzw. auf den Sammelurkunden

sowie auf den Zeichnungs- oder Kaufaufträgen

die Bedingungen des § 12 Abs. 8

erster Satz KWG ausdrücklich festgehalten

sind (§ 864 a ABGB),

3. eine Rückzahlung bzw. der Erwerb nachrangiger

Schuldverschreibungen aus eigenen

„Emissionen vor Ablauf der gesetzlichen Restlaufzeit

unwiderruflich ausgeschlossen bzw.

eine mindestens dreijährige Kündigungsfrist

vereinbart ist und

4. Änderungen der Bedingungen des Schuldverhältnisses

betreffend die Nachranigigkeit

ausgeschlossen sind.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 Z. 3 ist der

Erwerb von nachrangigen Schuldverschreibungen

aus eigenen Emissionen insoweit ausgenommer:.,

als er nur zu Zwecken der Kurspflege erfolgt und

nicht mehr als 10 v. H. des jeweiligen Emissionsvolumens

beträgt. Eine Rückzahlung vor Ablauf

der gesetzlichen Restlaufzeit ist jedoch zulässig,

wenn die Kreditunternehmungen vor dem Zeitpunkt

der Rückzahlung für Ersatz in entsprechendem

Umfang durch neues, dem haftenden Eigenkapital

zurechenbares nachrangiges Kapital sorgt.

§ 2. Das nachranigige Kapital darf dem haftenden

Eigenkapital höchstens im Außmaß der von

den Gläubigern tatsächlich an die Kreditunternehmung

geleisteten Zahlungen zugerechnet werden.

Besteht eine Geldforderung nach § 1 Abs. 1

in ausländischer Währung, so ist dem haftenden

Eigenkapital der Schillinggegenwert dieser Geldforderung

zuzurechnen.

§ 3. Im Verkehr mit ihren Kunden haben die

Kreditunternehmungen nachrangige Einlagen und

nachrangige Schuldverschreibungen so zu bezeichnen,

daß jede Verwechslungsgefahr mit anderen

Einlagen oder Schuldverschreibungen ausgeschlossen

ist.

§ 4. (1) Nachrangige Schuldverschreibungen

dürfen nicht im Wege von Daueremissionen aus-

gegeben werden. Der Gesamtnennbetrag jeder

Emission eines Ausstellers darf nicht geringer sein

als 50 Millionen S. Der Nennbetrag der einzelnen

Schuldverschreibungen darf nicht geringer sein

als 10000 S.

(2) Nachrangige Einlagen dürfen nicht als Spareinlagen

entgegengenommen werden. Eine Einlage

muß mindestens 50000 S betragen und auf

Namen lauten.

§ 5. Kreditunternehmungen dürfen nachrangige

Forderungen gemäß § 1 Abs. 1 nur bis zur Höhe

ihres nachrangigen Kapitals erwerben; der Betrag

solcher Forderungen sowie die von der Kreditunternehmung

erworbenen nachrangigen Schuldverschreibungen

aus eigenen Emissionen sind von

ihrem nachrangigen Kapital abzuziehen.

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