492. Abkommen Österreich-EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten
im Warenverkehr zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und
Griechenland und der Türkei andererseits beim
Weiterversand von Waren aus Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 180/1976, insbesondere
auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
in der Erwägung, daß im Warenverkehr zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Türkei ab 1. Oktober 1978 an die Stelle des
Musters der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. 1
im Anhang II des Abkommens ein neues Muster
tritt und daß daher dieser Anhang ersetzt werden
muß —
BESCHLIESST
Einziger Artikel
Das Muster der Warenverkehrsbescheinigung
A.TR. 1 im Anhang II des Abkommens wird
mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 durch das
diesem Beschluß beigefügte Muster ersetzt.
Vordrucke nach dem alten Muster können bis
einschließlich 31. Dezember 1979 weiterverwendet
werden.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 1978.
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
K. Pingel