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492_1977 AT

492. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971

und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73,

wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren

technischen und gewerblichen Lehranstalten werden

die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen

Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den

Religionsunterricht) erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau

(Anlage 1.1.1.)

2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau

(Anlage 1.1.2.)

3. Höhere Lehranstalt für Holztechnik (Anlage

1.1.3.)

4. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau

(Anlage 1.1.4.)

5. Höhere Lehranstalt für technische Chemie

(Anlage 1.2.1.)

6. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik

(Anlage 1.2.2.)

7. Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische

Technologie (Anlage 1.2.3.)

8. Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und

Ledertechnik (Anlage 1.2.4.)

9. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlage

1.3.1.)

10. Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik

und Elektronik (Anlage 1.3.2.)

11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage

1.4.)

12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Betriebstechnik (Anlage 1.4.1.)

13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Flugtechnik (Anlage 1.4.2.)

14. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Gießereitechnik (Anlage 1.4.3.)

15. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Hüttentechnik (Anlage 1.4.4.)

16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Installation, Heizungs- und Klimatechnik

(Anlage 1.4.5.)

17. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6.)

18. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Schweißtechnik (Anlage 1.4.7.)

19. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Waffentechnik (Anlage 1.4.8.)

20. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -

Werkzeug- und Vorrichtungsbau (Anlage

1.4.9.)

21. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Weberei

und Spinnerei (Anlage 1.5.1.)

22. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Wirkerei

und Strickerei (Anlage 1.5.2.)

23. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Textilchemie

(Anlage 1.5.3.)

24. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik

(Anlage 1.6.1.)

25. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik

(Anlage 1.6.2.)

26. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und

Drucktechnik (Anlage 1.6.3.)

27. Höhere Lehranstalt für Silikattechnik (Anlage

1.6.4.)

28. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

(Anlage 1.7.)

29. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik

- Hochbau (Anlage 2.1.)

30. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik

(Anlage 2.2.)

31. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für elektrische

Nachrichtentechnik und Elektronik

(Anlage 2.3.)

32. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Maschinenbau (Anlage 2.4.)

33. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für

Maschinenbau - Betriebstechnik (Anlage 2.5.)

34. Betriebstechnischer Abiturientenlehrgang für

Berufstätige (Anlage 3.1.)

35. Abiturientenlehrgang für Vermessungstechnik

für Berufstätige (Anlage 3.2.)

36. Abiturientenlehrgang für Datenverarbeitung

und Organisation (Anlage 3.3.)

37. Abiturientenlehrgang für mittlere Datentechnik

und Organisation (Anlage 3.4.)

38. Abiturientenlehrgang für Fremdenverkehrsberufe

(Anlage 3.5.)

§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen über die in den Stundentafeln

der im § 1 Z. 1 bis 28 genannten Lehrpläne

vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl hinaus

zusätzlich insgesamt höchstens zwei Wochenstunden

je Jahrgang unter Erhöhung des Stundenausmaßes

von in den genannten Lehrplänen angeführten

Pflichtgegenständen oder unter Einführung von

einem oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen

festzusetzen. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen

sind die Leitungen der betreffenden

Schulen zu hören.

(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen für unverbindliche

Übungen „Chorgesang" und „Orchesterübungen"

zu erlassen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne,

soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in die in der

Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel

der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.

erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern

hingewiesen.

Artikel III

(1) Die Artikel I und II treten mit 1. September

1977 in Kraft, soweit die folgenden Absätze nicht

anderes bestimmen.

(2) Die in Artikel I § 1 Z. 3,4,5,6,7,8,13,14,21,22,

23, 24 und 26 genannten Lehrpläne sowie die in den

Stundentafeln dieser Lehrpläne enthaltenen Einreihungen

in die Lehrverpflichtungsgruppen treten

hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September

1978, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September

1979, hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September

1980 in Kraft.

(3) Der in Artikel I § 1 Z. 15 genannte Lehrplan

sowie die in der Stundentafel dieses Lehrplanes

enthaltenen Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppen

treten hinsichtlich des IV. Jahrganges mit

1. September 1978, hinsichtlich des V. Jahrganges mit

1. September 1979 in Kraft.

(4) Die in Artikel I § 1 Z. 17, 25 und 27 genannten

Lehrpläne sowie die in den Stundentafeln dieser

Lehrpläne enthaltenen Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppen

treten hinsichtlich des V. Jahrganges

mit 1. September 1978 in Kraft.

(5) Die in Artikel I § 1 Z. 29 bis 32 genannten

Lehrpläne sowie die in den Stundentafeln dieser

Lehrpläne enthaltenen Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppen

treten hinsichtlich des II. Jahrganges

mit 1. September 1978, hinsichtlich des

III. Jahrganges mit 1. September 1979 und hinsichtlich

des IV. Jahrganges mit 1. September 1980 in

Kraft.

(6) Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

und ihre Sonderformen erlassen werden, BGBl.

Nr. 207/1963, in der Fassung der Verordnungen

97/1965, 270/1965, 26/1967, 183/1969, 156/1970,

355/1971, 489/1973 und 490/1973 tritt mit 1. September

1977 außer Kraft; insoweit jedoch gemäß Abs. 2

bis 5 Lehrpläne zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft

gesetzt werden, treten die in der genannten

Verordnung enthaltenen entsprechenden Lehrplanbestimmungen

erst mit diesem Zeitpunkt die in den

Anlagen I/C/1 und I/C/3 enthaltenen Lehrpläne

hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September

1978, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September

1979, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September

1980, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September

1981 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September

1982 außer Kraft.

Artikel IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen 1 und 2 jeweils unter

Abschnitt II sowie in der Anlage 1.7. unter

Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und

werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975

bekanntgemacht.

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