492. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971
und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6, 72 und 73,
wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten werden
die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen
Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den
Religionsunterricht) erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau
(Anlage 1.1.1.)
2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau
(Anlage 1.1.2.)
3. Höhere Lehranstalt für Holztechnik (Anlage
1.1.3.)
4. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau
(Anlage 1.1.4.)
5. Höhere Lehranstalt für technische Chemie
(Anlage 1.2.1.)
6. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik
(Anlage 1.2.2.)
7. Höhere Lehranstalt für Biochemie und biochemische
Technologie (Anlage 1.2.3.)
8. Höhere Lehranstalt für Gerbereichemie und
Ledertechnik (Anlage 1.2.4.)
9. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlage
1.3.1.)
10. Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik
und Elektronik (Anlage 1.3.2.)
11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlage
1.4.)
12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Betriebstechnik (Anlage 1.4.1.)
13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Flugtechnik (Anlage 1.4.2.)
14. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Gießereitechnik (Anlage 1.4.3.)
15. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Hüttentechnik (Anlage 1.4.4.)
16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Installation, Heizungs- und Klimatechnik
(Anlage 1.4.5.)
17. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6.)
18. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Schweißtechnik (Anlage 1.4.7.)
19. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Waffentechnik (Anlage 1.4.8.)
20. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau -
Werkzeug- und Vorrichtungsbau (Anlage
1.4.9.)
21. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Weberei
und Spinnerei (Anlage 1.5.1.)
22. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Wirkerei
und Strickerei (Anlage 1.5.2.)
23. Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Textilchemie
(Anlage 1.5.3.)
24. Höhere Lehranstalt für Feinwerktechnik
(Anlage 1.6.1.)
25. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik
(Anlage 1.6.2.)
26. Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und
Drucktechnik (Anlage 1.6.3.)
27. Höhere Lehranstalt für Silikattechnik (Anlage
1.6.4.)
28. Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
(Anlage 1.7.)
29. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Bautechnik
- Hochbau (Anlage 2.1.)
30. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik
(Anlage 2.2.)
31. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für elektrische
Nachrichtentechnik und Elektronik
(Anlage 2.3.)
32. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Maschinenbau (Anlage 2.4.)
33. Höhere Lehranstalt für Berufstätige für
Maschinenbau - Betriebstechnik (Anlage 2.5.)
34. Betriebstechnischer Abiturientenlehrgang für
Berufstätige (Anlage 3.1.)
35. Abiturientenlehrgang für Vermessungstechnik
für Berufstätige (Anlage 3.2.)
36. Abiturientenlehrgang für Datenverarbeitung
und Organisation (Anlage 3.3.)
37. Abiturientenlehrgang für mittlere Datentechnik
und Organisation (Anlage 3.4.)
38. Abiturientenlehrgang für Fremdenverkehrsberufe
(Anlage 3.5.)
§ 2. (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen über die in den Stundentafeln
der im § 1 Z. 1 bis 28 genannten Lehrpläne
vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl hinaus
zusätzlich insgesamt höchstens zwei Wochenstunden
je Jahrgang unter Erhöhung des Stundenausmaßes
von in den genannten Lehrplänen angeführten
Pflichtgegenständen oder unter Einführung von
einem oder zwei zusätzlichen Pflichtgegenständen
festzusetzen. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen
sind die Leitungen der betreffenden
Schulen zu hören.
(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
zusätzliche Lehrplanbestimmungen für unverbindliche
Übungen „Chorgesang" und „Orchesterübungen"
zu erlassen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne,
soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in die in der
Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel
der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.
erfaßt sind, wird in der Stundentafel in Klammern
hingewiesen.
Artikel III
(1) Die Artikel I und II treten mit 1. September
1977 in Kraft, soweit die folgenden Absätze nicht
anderes bestimmen.
(2) Die in Artikel I § 1 Z. 3,4,5,6,7,8,13,14,21,22,
23, 24 und 26 genannten Lehrpläne sowie die in den
Stundentafeln dieser Lehrpläne enthaltenen Einreihungen
in die Lehrverpflichtungsgruppen treten
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September
1978, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September
1979, hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September
1980 in Kraft.
(3) Der in Artikel I § 1 Z. 15 genannte Lehrplan
sowie die in der Stundentafel dieses Lehrplanes
enthaltenen Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppen
treten hinsichtlich des IV. Jahrganges mit
1. September 1978, hinsichtlich des V. Jahrganges mit
1. September 1979 in Kraft.
(4) Die in Artikel I § 1 Z. 17, 25 und 27 genannten
Lehrpläne sowie die in den Stundentafeln dieser
Lehrpläne enthaltenen Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppen
treten hinsichtlich des V. Jahrganges
mit 1. September 1978 in Kraft.
(5) Die in Artikel I § 1 Z. 29 bis 32 genannten
Lehrpläne sowie die in den Stundentafeln dieser
Lehrpläne enthaltenen Einreihungen in die Lehrverpflichtungsgruppen
treten hinsichtlich des II. Jahrganges
mit 1. September 1978, hinsichtlich des
III. Jahrganges mit 1. September 1979 und hinsichtlich
des IV. Jahrganges mit 1. September 1980 in
Kraft.
(6) Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
und ihre Sonderformen erlassen werden, BGBl.
Nr. 207/1963, in der Fassung der Verordnungen
97/1965, 270/1965, 26/1967, 183/1969, 156/1970,
355/1971, 489/1973 und 490/1973 tritt mit 1. September
1977 außer Kraft; insoweit jedoch gemäß Abs. 2
bis 5 Lehrpläne zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft
gesetzt werden, treten die in der genannten
Verordnung enthaltenen entsprechenden Lehrplanbestimmungen
erst mit diesem Zeitpunkt die in den
Anlagen I/C/1 und I/C/3 enthaltenen Lehrpläne
hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September
1978, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September
1979, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September
1980, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September
1981 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September
1982 außer Kraft.
Artikel IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen 1 und 2 jeweils unter
Abschnitt II sowie in der Anlage 1.7. unter
Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den
Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und
werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/1975
bekanntgemacht.