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492_1975 AT

492. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 204/1957

für die Errichtung vorgeschobener deutscher

Grenzdienststellen am Grenzübergang

Obernberg am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden

auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September

1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Weilbacher Landesstraße von der

gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz

und vom Amtsplatz bis zur Zollamtsstraße

der Gemeinde Obernberg am

Inn;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— im Dienstgebäude die Abfertigungshalle

im Erdgeschoß und die in der

nordöstlichen Hälfte gelegenen Räume

im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume im

Dienstgebäude, und zwar

— im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich

der Abfertigungshalle und den

Raum zwischen der Abfertigungshalle

und der Treppe zum Kellergeschoß;

— im Kellergeschoß an der Südostseite

die drei Räume neben dem Heizraum.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über

die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Obernberg am

Inn auf österreichischem Gebiet Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1970 außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober

1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 25. Juli 1975

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 3539/75

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 25. Juli 1975 — 510-511.13/3 OST —

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr

für die Errichtung vorgeschobener deutscher

Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg

am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Obernberg am Inn werden

auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September

1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Weilbacher Landesstraße von der

gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz

und vom Amtsplatz bis zur Zollamtsstraße

der Gemeinde Obernberg am

Inn;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz;

— im Dienstgebäude die Abfertigungshalle

im Erdgeschoß und die in der

nordöstlichen Hälfte gelegenen Räume

im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benützung überlassenen Räume im

Dienstgebäude, und zwar

— im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich

der Abfertigungshalle und den

Raum zwischen der Abfertigungshalle

und der Treppe zum Kellergeschoß;

— im Kellergeschoß an der Südostseite

die drei Räume neben dem Heizraum.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über

die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Obernberg am

Inn auf österreichischem Gebiet außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober

1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der

Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des

Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober

1975 in Kraft tritt und die auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von

sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, am 25. Juli 1975

L. S.

An das

Auswärtige Amt

53 Bonn

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