492. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger
in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger
in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Chirurgiemechaniker in
der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Harmonikamacher in der
Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger
in der Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage
6;
7. für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)
in der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage
8;
9. für den Lehrberuf Photograph in der Anlage
9;
10. für den Lehrberuf Photolaborant in der Anlage
10;
11. für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage
11;
12. für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger
in der Anlage 12;
13. für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;
14. für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in
der Anlage 14.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1973 in Kraft.