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492_1973 AT

492. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. Für den Lehrberuf Blechblasinstrumentenerzeuger

in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger

in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Chirurgiemechaniker in

der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Harmonikamacher in der

Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Holzblasinstrumentenerzeuger

in der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Klaviermacher in der Anlage

6;

7. für den Lehrberuf Modelltischler (Formentischler)

in der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Orgelbauer in der Anlage

8;

9. für den Lehrberuf Photograph in der Anlage

9;

10. für den Lehrberuf Photolaborant in der Anlage

10;

11. für den Lehrberuf Schuhmacher in der Anlage

11;

12. für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

in der Anlage 12;

13. für den Lehrberuf Tischler in der Anlage 13;

14. für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer in

der Anlage 14.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1973 in Kraft.

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