492. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/
1949 und BGBl. Nr. 106/1953 wird wie folgt
geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 56 haben zu
lauten
„(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung,
den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder
Schallträgern oder von Vorrichtungen zu
ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum
Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen
und Vorführungen von Werken auf Bild- oder
Schallträgern festgehalten und Bild- oder
Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen
und Vorführungen der darauf festgehaltenen
Werke benutzt werden, soweit es notwendig
ist, um die Kunden mit den Bild- oder
Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer
Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen
oder die Brauchbarkeit zu prüfen.
(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen
zur öffentlichen Wiedergabe
eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere
technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die
die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung
von Rundfunkgeräten zum Gegenstand
haben."
2. Der § 60 hat zu lauten
„§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste,
deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet
worden ist, die nach § 12 die Vermutung
der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre
nach dem Tode des Urhebers (§ 10 Abs. 1), bei
einem von mehreren Urhebern gemeinsam
geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht
siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden
Miturhebers (§ 10 Abs. 1)."
3. Der Abs. 1 des § 61 hat zu lauten
„(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur,
der Tonkunst und der bildenden Künste,
deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art
bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung
der Urheberschaft begründet, endet
siebzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn
sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt."
3 a. Der § 62 hat zu lauten
„§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet
fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das
Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht
wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung."
4. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 66 treten
folgende Bestimmungen
„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die
— wie die Aufführung eines Schauspiels oder
eines Chor- oder Orchesterwerkes — durch das
Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer
einheitlichen Leitung zustande kommen, können
die Verwertungsrechte (Abs. 1) derjenigen Personen,
die bloß im Chor oder Orchester oder
auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen
gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.
(3) Falls die Vertretung nicht bereits kraft
Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder
Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame
Vertreter von den im Abs. 2 erwähnten Mitwirkenden
mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung
allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.
(4) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters
hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien
einen Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle
des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung
ist jeder berechtigt, der ein Interesse an
der Verwertung des Vortrages oder der Aufführung
glaubhaft macht.
(5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung
eines Veranstalters stattfinden, dürfen,
soweit das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich
des Abs. 1 nur mit Einwilligung des
Veranstalters auf Bild- oder Schallträgern festgehalten
oder durch Rundfunk (§ 17) gesendet
werden. Dieser Bestimmung zuwider hergestellte
Bild- oder Schallträger dürfen weder vervielfältigt
noch verbreitet werden."
5. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 66 erhalten
die Bezeichnungen Abs. 6 und 7.
6. Im Abs. 7 des § 66 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes tritt an die Stelle der Wortfolge
„Den Absätzen 1 bis 3 zuwider" die Wortfolge
„Den Abs. 1 und 5 zuwider."
7. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten
„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1
bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit dem
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag
oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig
Jahre verstrichen sind."
8. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten
„(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1
und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26,
27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32 und 33 Abs. 2 gelten
entsprechend; jedoch tritt an die Stelle der im
§ 31 Abs. 2 genannten Frist von 5 Jahren eine
solche von einem Jahr."
9. In den Abs. 1 und 2 des § 68 tritt an die
Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 oder 2"
der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".
10. Dem § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen,
die bloß im Chor oder Orchester oder
auf ähnliche Art mitwirken."
11. In den Abs. 1 und 2 des § 69 treten an die
Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der
Ausdruck „§ 66 Abs. 1 und 5" und an die Stelle
der Ausdrücke „§ 66 Absatz 1 oder 2" und „§ 66
Absatz 1 und 2" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".
12. An die Stelle des Abs. 3 des § 69 treten
folgende Bestimmungen
„(3) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann
durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen
sowie die mit Hilfe eines Bild- oder
Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages
oder einer Aufführung auf einem Bild- oder
Schallträger festhalten und von diesem einzelne
Vervielfältigungsstücke herstellen. Solche Bild- oder
Schallträger dürfen weder verbreitet noch
zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen
Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung
verwendet werden.
(4) Der § 56 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend."
13. Im § 70 treten an die Stelle des Ausdrucks
„§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck
„§ 66 Abs. 1 und 5", an die Stelle des Ausdrucks
„§ 66 Absatz 4" der Ausdruck „§ 66
Abs. 6" und an die Stelle des Ausdrucks „§ 66
Absatz 5" der Ausdruck „§ 66 Abs. 7".
14. Im § 71 treten an die Stelle des Ausdrucks
„§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck „§ 66
Abs. 1 und 5" und an die Stelle des Ausdrucks
„§ 66 Absatz 4" der Ausdruck „§ 66 Abs. 6".
15. Nach dem Abs. 2 des § 72 werden folgende
Bestimmungen eingefügt
„(3) Die Benutzung einzelner Vorträge oder
Aufführungen von Werken der Literatur oder
Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des
Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten
Umfang ist zulässig.
(4) Vorträge oder Aufführungen von Werken
der Literatur oder Tonkunst dürfen durch den
Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger
festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder
Schallträgers oder einer anderen technischen
Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die
Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben
werden, die Veranstaltung in einem
anderen Raume wahrnehmbar zu machen."
16. Der bisherige Abs. 3 des § 72 erhält die
Bezeichnung Abs. 5.
17. Die Überschrift des II. Abschnitts des
II. Hauptstücks hat zu lauten: „Schutz von
Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen".
17 a. Der Abs. 6 des § 74 hat zu lauten
„(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt
dreißig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber
das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht
wird, dreißig Jahre nach der Veröffentlichung.
Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."
18. Der Abs. 3 des § 76 hat zu lauten
„(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter
Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17)
oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der
Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich
des § 66 Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2,
eine angemessene Vergütung zu entrichten. Den
im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen steht an
den Hersteller ein Anspruch auf einen Anteil
an dieser Vergütung zu. Dieser Anteil beträgt
mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte
der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten
verbleibenden Vergütung."
19. Der Abs. 4 des § 76 hat zu lauten
„(4) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann
eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe
auf einem Schallträger festhalten und
von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen.
Solche Schallträger dürfen weder verbreitet
noch zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen
Wiedergabe benutzt werden."
20. Der bisherige Abs. 4 des § 76 erhält die
Bezeichnung Abs. 5.
20 a. Der neue Abs. 5 des § 76 hat zu lauten
„(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt
fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber
der Schallträger vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht
wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."
21. Dem § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2
und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1,
§ 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 72 Abs. 3 und § 74
Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."
22. Nach dem § 76 wird eingefügt
„3. Rundfunksendungen
§ 76 a. (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk
oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17,
Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz
bestimmten Beschränkungen das ausschließliche
Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere
Sendeanlage zu senden, die Sendung auf einem
Bild- oder Schallträger (besonders auch in Form
eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen
und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung
wird auch die Benutzung einer mit
Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten
Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen
verstanden.
(2) Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder
verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu
einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer
öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
(3) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann eine
Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger
festhalten und von diesem einzelne Vervieffältigungsstücke
herstellen. Solche Bild- oder
Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu
einer Rundfunksendung oder zu einer öffentlichen
Wiedergabe benutzt werden.
(4) Das Schutzrecht an Rundfunksendungen
erlischt dreißig Jahre nach der Sendung. Die
Frist ist nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2,
§ 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5,
§§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32
Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 72 Abs. 3 und
§ 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."
23. Die Abs. 1 und 2 des § 86 haben zu
lauten
„(1) Wer unbefugt
1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf
eine nach den §§ 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltene
Verwertungsart benutzt,
2. den Vortrag oder die Aufführung eines
Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66
Abs. 1 und 5 zuwider auf einem Bild- oder
Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt
oder dem § 66 Abs. 1 und 5 oder dem § 69
Abs. 3 zuwider verbreitet,
3. den Vortrag oder die Aufführung eines
Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66
Abs. 7, § 69 Abs. 3, §§ 70 oder 71 zuwider durch
Rundfunk sendet oder öffentlich wiedergibt,
4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf
eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller
vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76 a
dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart
benutzt, hat, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung
einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes
Entgelt zu zahlen.
(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein
Anspruch, wenn eine Rundfunksendung oder
öffentliche Wiedergabe nur deshalb unzulässig
gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder
Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen
worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2,
§ 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 7, § 69
Abs. 3, §§ 70, 71, 74, 76 oder 76 a Abs. 2 und 3
dazu nicht verwendet werden durften, und wenn
diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder
Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein
Verschulden unbekannt gewesen ist."
24. Die Abs. 3 und 4 des § 87 haben zu
lauten
„(3) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst
unbefugt öffentlich vorgetragen, aufgeführt, vorgeführt
oder durch Rundfunk gesendet, der Vortrag
oder die Aufführung eines Werkes der Literatur
oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, § 69
Abs. 3, §§ 70 oder 71 zuwider durch Rundfunk
gesendet oder öffentlich wiedergegeben, ein Lichtbild
dem § 74 zuwider öffentlich vorgeführt
oder durch Rundfunk gesendet, ein Schallträger
dem § 76 Abs. 2 oder 4 zuwider zu einer Rundfunksendung
oder öffentlichen Wiedergabe
benutzt oder eine Rundfunksendung dem § 76 a
zuwider gesendet oder öffentlich wiedergegeben,
so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen
gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft
zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1),
wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird,
das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden
Entgeltes begehren.
(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst
unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann
der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen
gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes
verlangen, den der Schädiger durch den
schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt,
wenn der Vortrag oder die Aufführung eines
Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66
Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem
§ 76 a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger
verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74
zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider
vervielfältigt oder verarbeitet wird."
25. Im § 95 entfallen die Bezeichnung Abs. 1
und der Abs. 2.
26. Der § 96 hat zu lauten
„§ 96. Für nicht im Inland erschienene, auch
nicht einen Bestandteil oder ein Zugehör einer
inländischen Liegenschaft bildende und für im
Ausland erschienene Werke ausländischer Urheber
(§ 10 Abs. 1) besteht der urheberrechtliche
Schutz nach Maßgabe von Staatsverträgen oder
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; der
Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt
kundzumachen, daß und allenfalls
wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des fremden Staates
verbürgt ist."
27. Im Abs. 1 des § 97 tritt an die Stelle des
Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck
„§ 66 Abs. 1 und 5".
28. Der Abs. 2 des § 97 entfällt.
29. Der Abs. 3 des § 97, der die Bezeichnung
Abs. 2 erhält, hat zu lauten
„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im
Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72
zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer
werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen
nach Maßgabe von Staatsverträgen oder
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
geschützt; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt,
im Bundesgesetzblatt kundzumachen,
daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
fremden Staates verbürgt ist."
30. Die Überschrift vor dem § 99 hat zu lauten
„4. Schutz von Schallträgern und Rundfunksendungen".
31. Der § 99 hat zu lauten:"
§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne
Rücksicht darauf geschützt, ob und wo sie erschienen
sind, wenn der Hersteller österreichischer
Staatsbürger ist.
(2) Andere Schallträger werden nach § 76
geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind.
(3) Nicht im Inland erschienene Schallträger
ausländischer Hersteller werden nach § 76 nach
Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der
Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt; der
Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt
kundzumachen, daß und allenfalls
wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des fremden Staates
verbürgt ist.
(4) Auf den durch den § 76 Abs. 3 gewährten
Schutz haben Ausländer jedenfalls nur nach Maßgabe
von Staatsverträgen Anspruch."
32. Nach dem § 99 wird eingefügt
„§ 99 a. Rundfunksendungen, die nicht im
Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe
von Staatsverträgen geschützt."
33. Der Abs. 1 des § 100 hat zu lauten
„(1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung
haben, kommt der Schutz nach
den §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen
oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit
zu; der Bundesminister für Justiz ist
ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen,
daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit
nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
fremden Staates verbürgt ist."
34. Der Abs. 2 des § 100 entfällt.
35. Der Abs. 3 des § 100 erhält die Bezeichnung
Abs. 2.
36. In den Abs. 1 und 2 des § 110 tritt an die
Stelle je des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 und 2"
der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich
auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht,
mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem
1. Juni 1973 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 2 bis 3 a, 7, 17 a und 20 a
gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen
Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen
Lichtbilder und hergestellten Schallträger,
bei denen an diesem Tag die Schutzfrist
nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht
abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz)
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ein Werknutzungsrecht begründet
oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so
erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht
auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz
bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer
jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung
gegen Entgelt erworben hat,
bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung
zur Werknutzung auch während dieser
Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend
für Verfügungen über die geschützten Rechte an
Vorträgen und Aufführungen von Werken der
Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und
Schallträgern.
(4) Hat der Vortrag oder die Aufführung
eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden,
so stehen die Verwertungsrechte den
im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in
der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5) Der Art. I Z. 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung
oder öffentliche Wiedergabe, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
stattgefunden hat.
(6) Der Art. I Z. 22 gilt nicht für Rundfunksendungen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgestrahlt worden sind.
(7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle
1953, BGBl. Nr. 106, werden
aufgehoben.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.