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492. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 206/

1949 und BGBl. Nr. 106/1953 wird wie folgt

geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 56 haben zu

lauten

„(1) In Geschäftsbetrieben, die die Herstellung,

den Vertrieb oder die Instandsetzung von Bild- oder

Schallträgern oder von Vorrichtungen zu

ihrer Herstellung oder zu ihrem Gebrauch zum

Gegenstand haben, dürfen Vorträge, Aufführungen

und Vorführungen von Werken auf Bild- oder

Schallträgern festgehalten und Bild- oder

Schallträger zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen

und Vorführungen der darauf festgehaltenen

Werke benutzt werden, soweit es notwendig

ist, um die Kunden mit den Bild- oder

Schallträgern oder mit Vorrichtungen zu ihrer

Herstellung oder zu ihrem Gebrauch bekanntzumachen

oder die Brauchbarkeit zu prüfen.

(2) Dasselbe gilt für die Benutzung von Rundfunksendungen

zur öffentlichen Wiedergabe

eines Werkes durch Lautsprecher oder eine andere

technische Einrichtung in Geschäftsbetrieben, die

die Herstellung, den Vertrieb oder die Instandsetzung

von Rundfunkgeräten zum Gegenstand

haben."

2. Der § 60 hat zu lauten

„§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste,

deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet

worden ist, die nach § 12 die Vermutung

der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre

nach dem Tode des Urhebers (§ 10 Abs. 1), bei

einem von mehreren Urhebern gemeinsam

geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht

siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden

Miturhebers (§ 10 Abs. 1)."

3. Der Abs. 1 des § 61 hat zu lauten

„(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur,

der Tonkunst und der bildenden Künste,

deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art

bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung

der Urheberschaft begründet, endet

siebzig Jahre nach der Veröffentlichung, wenn

sich aus § 60 kein früherer Tag ergibt."

3 a. Der § 62 hat zu lauten

„§ 62. Das Urheberrecht an Filmwerken endet

fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das

Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht

wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung."

4. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 66 treten

folgende Bestimmungen

„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die

— wie die Aufführung eines Schauspiels oder

eines Chor- oder Orchesterwerkes — durch das

Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer

einheitlichen Leitung zustande kommen, können

die Verwertungsrechte (Abs. 1) derjenigen Personen,

die bloß im Chor oder Orchester oder

auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen

gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.

(3) Falls die Vertretung nicht bereits kraft

Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder

Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame

Vertreter von den im Abs. 2 erwähnten Mitwirkenden

mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung

allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.

(4) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters

hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien

einen Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle

des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung

ist jeder berechtigt, der ein Interesse an

der Verwertung des Vortrages oder der Aufführung

glaubhaft macht.

(5) Vorträge und Aufführungen, die auf Anordnung

eines Veranstalters stattfinden, dürfen,

soweit das Gesetz keine Ausnahme zuläßt, vorbehaltlich

des Abs. 1 nur mit Einwilligung des

Veranstalters auf Bild- oder Schallträgern festgehalten

oder durch Rundfunk (§ 17) gesendet

werden. Dieser Bestimmung zuwider hergestellte

Bild- oder Schallträger dürfen weder vervielfältigt

noch verbreitet werden."

5. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 66 erhalten

die Bezeichnungen Abs. 6 und 7.

6. Im Abs. 7 des § 66 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes tritt an die Stelle der Wortfolge

„Den Absätzen 1 bis 3 zuwider" die Wortfolge

„Den Abs. 1 und 5 zuwider."

7. Der Abs. 1 des § 67 hat zu lauten

„(1) Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1

bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit dem

Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag

oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig

Jahre verstrichen sind."

8. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten

„(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1

und 3, §§ 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26,

27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32 und 33 Abs. 2 gelten

entsprechend; jedoch tritt an die Stelle der im

§ 31 Abs. 2 genannten Frist von 5 Jahren eine

solche von einem Jahr."

9. In den Abs. 1 und 2 des § 68 tritt an die

Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 oder 2"

der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".

10. Dem § 68 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen,

die bloß im Chor oder Orchester oder

auf ähnliche Art mitwirken."

11. In den Abs. 1 und 2 des § 69 treten an die

Stelle des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der

Ausdruck „§ 66 Abs. 1 und 5" und an die Stelle

der Ausdrücke „§ 66 Absatz 1 oder 2" und „§ 66

Absatz 1 und 2" der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".

12. An die Stelle des Abs. 3 des § 69 treten

folgende Bestimmungen

„(3) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann

durch Rundfunk gesendete Vorträge oder Aufführungen

sowie die mit Hilfe eines Bild- oder

Schallträgers bewirkte Wiedergabe eines Vortrages

oder einer Aufführung auf einem Bild- oder

Schallträger festhalten und von diesem einzelne

Vervielfältigungsstücke herstellen. Solche Bild- oder

Schallträger dürfen weder verbreitet noch

zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen

Wiedergabe des Vortrages oder der Aufführung

verwendet werden.

(4) Der § 56 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend."

13. Im § 70 treten an die Stelle des Ausdrucks

„§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck

„§ 66 Abs. 1 und 5", an die Stelle des Ausdrucks

„§ 66 Absatz 4" der Ausdruck „§ 66

Abs. 6" und an die Stelle des Ausdrucks „§ 66

Absatz 5" der Ausdruck „§ 66 Abs. 7".

14. Im § 71 treten an die Stelle des Ausdrucks

„§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck „§ 66

Abs. 1 und 5" und an die Stelle des Ausdrucks

„§ 66 Absatz 4" der Ausdruck „§ 66 Abs. 6".

15. Nach dem Abs. 2 des § 72 werden folgende

Bestimmungen eingefügt

„(3) Die Benutzung einzelner Vorträge oder

Aufführungen von Werken der Literatur oder

Tonkunst zu Zwecken der Wissenschaft oder des

Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten

Umfang ist zulässig.

(4) Vorträge oder Aufführungen von Werken

der Literatur oder Tonkunst dürfen durch den

Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger

festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder

Schallträgers oder einer anderen technischen

Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die

Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben

werden, die Veranstaltung in einem

anderen Raume wahrnehmbar zu machen."

16. Der bisherige Abs. 3 des § 72 erhält die

Bezeichnung Abs. 5.

17. Die Überschrift des II. Abschnitts des

II. Hauptstücks hat zu lauten: „Schutz von

Lichtbildern, Schallträgern und Rundfunksendungen".

17 a. Der Abs. 6 des § 74 hat zu lauten

„(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt

dreißig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber

das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht

wird, dreißig Jahre nach der Veröffentlichung.

Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."

18. Der Abs. 3 des § 76 hat zu lauten

„(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter

Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17)

oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der

Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich

des § 66 Abs. 7 und des vorstehenden Abs. 2,

eine angemessene Vergütung zu entrichten. Den

im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen steht an

den Hersteller ein Anspruch auf einen Anteil

an dieser Vergütung zu. Dieser Anteil beträgt

mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte

der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten

verbleibenden Vergütung."

19. Der Abs. 4 des § 76 hat zu lauten

„(4) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann

eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe

auf einem Schallträger festhalten und

von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen.

Solche Schallträger dürfen weder verbreitet

noch zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen

Wiedergabe benutzt werden."

20. Der bisherige Abs. 4 des § 76 erhält die

Bezeichnung Abs. 5.

20 a. Der neue Abs. 5 des § 76 hat zu lauten

„(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt

fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber

der Schallträger vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht

wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.

Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen."

21. Dem § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2

und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27

Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1,

§ 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 72 Abs. 3 und § 74

Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."

22. Nach dem § 76 wird eingefügt

„3. Rundfunksendungen

§ 76 a. (1) Wer Töne oder Bilder durch Rundfunk

oder auf eine ähnliche Art sendet (§ 17,

Rundfunkunternehmer), hat mit den vom Gesetz

bestimmten Beschränkungen das ausschließliche

Recht, die Sendung gleichzeitig über eine andere

Sendeanlage zu senden, die Sendung auf einem

Bild- oder Schallträger (besonders auch in Form

eines Lichtbildes) festzuhalten, diesen zu vervielfältigen

und zu verbreiten. Unter der Vervielfältigung

wird auch die Benutzung einer mit

Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkten

Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen

verstanden.

(2) Dem Abs. 1 zuwider vervielfältigte oder

verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu

einer Rundfunksendung (§ 17) oder zu einer

öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.

(3) Zum eigenen Gebrauch darf jedermann eine

Rundfunksendung auf einem Bild- oder Schallträger

festhalten und von diesem einzelne Vervieffältigungsstücke

herstellen. Solche Bild- oder

Schallträger dürfen weder verbreitet noch zu

einer Rundfunksendung oder zu einer öffentlichen

Wiedergabe benutzt werden.

(4) Das Schutzrecht an Rundfunksendungen

erlischt dreißig Jahre nach der Sendung. Die

Frist ist nach § 64 zu berechnen.

(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 2,

§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 2,

§ 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5,

§§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32

Abs. 1, § 33 Abs. 2, §§ 41, 56, 72 Abs. 3 und

§ 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend."

23. Die Abs. 1 und 2 des § 86 haben zu

lauten

„(1) Wer unbefugt

1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf

eine nach den §§ 14 bis 18 dem Urheber vorbehaltene

Verwertungsart benutzt,

2. den Vortrag oder die Aufführung eines

Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66

Abs. 1 und 5 zuwider auf einem Bild- oder

Schallträger festhält oder diesen vervielfältigt

oder dem § 66 Abs. 1 und 5 oder dem § 69

Abs. 3 zuwider verbreitet,

3. den Vortrag oder die Aufführung eines

Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66

Abs. 7, § 69 Abs. 3, §§ 70 oder 71 zuwider durch

Rundfunk sendet oder öffentlich wiedergibt,

4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf

eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller

vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder

5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76 a

dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart

benutzt, hat, auch wenn ihn kein

Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung

einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes

Entgelt zu zahlen.

(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein

Anspruch, wenn eine Rundfunksendung oder

öffentliche Wiedergabe nur deshalb unzulässig

gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder

Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen

worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2,

§ 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 66 Abs. 7, § 69

Abs. 3, §§ 70, 71, 74, 76 oder 76 a Abs. 2 und 3

dazu nicht verwendet werden durften, und wenn

diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder

Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein

Verschulden unbekannt gewesen ist."

24. Die Abs. 3 und 4 des § 87 haben zu

lauten

„(3) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst

unbefugt öffentlich vorgetragen, aufgeführt, vorgeführt

oder durch Rundfunk gesendet, der Vortrag

oder die Aufführung eines Werkes der Literatur

oder Tonkunst dem § 66 Abs. 7, § 69

Abs. 3, §§ 70 oder 71 zuwider durch Rundfunk

gesendet oder öffentlich wiedergegeben, ein Lichtbild

dem § 74 zuwider öffentlich vorgeführt

oder durch Rundfunk gesendet, ein Schallträger

dem § 76 Abs. 2 oder 4 zuwider zu einer Rundfunksendung

oder öffentlichen Wiedergabe

benutzt oder eine Rundfunksendung dem § 76 a

zuwider gesendet oder öffentlich wiedergegeben,

so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen

gewesen wäre, als Ersatz des ihm schuldhaft

zugefügten Vermögensschadens (Abs. 1),

wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird,

das Doppelte des ihm nach § 86 gebührenden

Entgeltes begehren.

(4) Wird ein Werk der Literatur oder Kunst

unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann

der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen

gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes

verlangen, den der Schädiger durch den

schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt,

wenn der Vortrag oder die Aufführung eines

Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66

Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem

§ 76 a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger

verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74

zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider

vervielfältigt oder verarbeitet wird."

25. Im § 95 entfallen die Bezeichnung Abs. 1

und der Abs. 2.

26. Der § 96 hat zu lauten

„§ 96. Für nicht im Inland erschienene, auch

nicht einen Bestandteil oder ein Zugehör einer

inländischen Liegenschaft bildende und für im

Ausland erschienene Werke ausländischer Urheber

(§ 10 Abs. 1) besteht der urheberrechtliche

Schutz nach Maßgabe von Staatsverträgen oder

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; der

Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt

kundzumachen, daß und allenfalls

wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften des fremden Staates

verbürgt ist."

27. Im Abs. 1 des § 97 tritt an die Stelle des

Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 bis 3" der Ausdruck

„§ 66 Abs. 1 und 5".

28. Der Abs. 2 des § 97 entfällt.

29. Der Abs. 3 des § 97, der die Bezeichnung

Abs. 2 erhält, hat zu lauten

„(2) Bei Vorträgen und Aufführungen, die im

Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72

zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer

werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen

nach Maßgabe von Staatsverträgen oder

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

geschützt; der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt,

im Bundesgesetzblatt kundzumachen,

daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit

nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des

fremden Staates verbürgt ist."

30. Die Überschrift vor dem § 99 hat zu lauten

„4. Schutz von Schallträgern und Rundfunksendungen".

31. Der § 99 hat zu lauten:"

§ 99. (1) Schallträger werden nach § 76 ohne

Rücksicht darauf geschützt, ob und wo sie erschienen

sind, wenn der Hersteller österreichischer

Staatsbürger ist.

(2) Andere Schallträger werden nach § 76

geschützt, wenn sie im Inland erschienen sind.

(3) Nicht im Inland erschienene Schallträger

ausländischer Hersteller werden nach § 76 nach

Maßgabe von Staatsverträgen oder unter der

Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt; der

Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt

kundzumachen, daß und allenfalls

wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften des fremden Staates

verbürgt ist.

(4) Auf den durch den § 76 Abs. 3 gewährten

Schutz haben Ausländer jedenfalls nur nach Maßgabe

von Staatsverträgen Anspruch."

32. Nach dem § 99 wird eingefügt

„§ 99 a. Rundfunksendungen, die nicht im

Inland ausgestrahlt werden, sind nur nach Maßgabe

von Staatsverträgen geschützt."

33. Der Abs. 1 des § 100 hat zu lauten

„(1) Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung

haben, kommt der Schutz nach

den §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen

oder unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit

zu; der Bundesminister für Justiz ist

ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen,

daß und allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit

nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des

fremden Staates verbürgt ist."

34. Der Abs. 2 des § 100 entfällt.

35. Der Abs. 3 des § 100 erhält die Bezeichnung

Abs. 2.

36. In den Abs. 1 und 2 des § 110 tritt an die

Stelle je des Ausdrucks „§ 66 Absatz 1 und 2"

der Ausdruck „§ 66 Abs. 1".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich

auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht,

mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem

1. Juni 1973 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 2 bis 3 a, 7, 17 a und 20 a

gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen

Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen

Lichtbilder und hergestellten Schallträger,

bei denen an diesem Tag die Schutzfrist

nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht

abgelaufen ist.

(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz)

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ein Werknutzungsrecht begründet

oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so

erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht

auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz

bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer

jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung

gegen Entgelt erworben hat,

bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung

zur Werknutzung auch während dieser

Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend

für Verfügungen über die geschützten Rechte an

Vorträgen und Aufführungen von Werken der

Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und

Schallträgern.

(4) Hat der Vortrag oder die Aufführung

eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden,

so stehen die Verwertungsrechte den

im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in

der bisherigen Fassung genannten Personen zu.

(5) Der Art. I Z. 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung

oder öffentliche Wiedergabe, die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

stattgefunden hat.

(6) Der Art. I Z. 22 gilt nicht für Rundfunksendungen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgestrahlt worden sind.

(7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle

1953, BGBl. Nr. 106, werden

aufgehoben.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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