492. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze
BGBl. Nr, 452/1969 und BGBl. Nr. 411/1970
sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember
1972 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 19,67 wird geändert
wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses
Unterabschnittes sind folgende Waren
(3) Für die Einreihung einer Ware in eine der
in den Abs. 1 und 2 angeführten Zolltarifnummern
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden
Fassung."
2. § 6 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in der Weise
zu verwenden, daß
1. Verarbeitungszuschüsse für Milch, die als
Rahm oder nach Verarbeitung zu Erzeugnissen
aus Milch verwertet wird, gewährt werden;
2. Preisausgleichszuschüsse für Milch, die als
Frischmilch abgegeben wird, gewährt werden.
(2) Zuschüsse nach Abs. 1
a) werden in dem Ausmaß gewährt, das zur
Erreichung eines möglichst einheitlichen
Auszahlungspreises an die Milchlieferanten
unbedingt erforderlich ist; hiebei ist auf
die Qualität der Produkte sowie darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Heranführung
der tatsächlichen Kosten der Bearbeitung,
Verarbeitung und Verteilung von Milch
und Erzeugnissen aus Milch an die Kosten
von Betrieben, die nach Größe, Ausstattung
und Betriebsorganisation als wirtschaftlich
anzusehen sind, gefördert wird;
b) können zur Erreichung der Ziele des § 3
Abs. 1 den im § 11 Abs. 1 bezeichneten
Betrieben für eine bestimmte Art der Verwendung
oder Verwertung der Milch in
Gruppen oder einzeln, einmalig oder für
einen bestimmten Zeitraum gewährt werden
und
c) dürfen nur Betrieben gewährt werden, die
ständig molkereimäßig behandelte Milch
und Erzeugnisse aus Milch von einwandfreier
guter Beschaffenheit in Verkehr setzen.
Ausnahmen können vom Fonds bewilligt
werden; dies gilt insbesondere für
den Fall, daß durch Gebrechen an Maschinen
und Geräten oder andere vom Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb nicht zu
vertretende Umstände die Erzeugung von
Waren einwandfreier Qualität vorübergehend
behindert wird, sofern die Behinderungen
dem Fonds unverzüglich bekanntgegeben
und zugleich alle Vorkehrungen
getroffen wurden, um diese Behinderungen
zu beheben."
3. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Bearbeitungs.- und Verarbeitungsbetriebe
sowie die Milchgenossenschaften und
Milchsammelstellen haben für nachstehende
Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich
an den Fonds folgende Beträge — vermindert
um die von diesen Beträgen in allen
Wirtschaftsstufen zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge
— abzuführen
a) für Vollmilch, auf einen bestimmten
Fettgehalt eingestellte Milch
und Sauermilch sowie für aus diesen
Milcharten hergestellte Milchmischgetränke
(Kakaomilch, Schokolademilch,
Fruchtmilch, Fruchtjoghurt
u. ä.) je Liter S 0•40,
b) für Schlagobers je Liter S 2•20,
c) für Kaffeeobers und Sauerrahm je
Liter S 1•00,
d) für Butter je Kilogramm S l•60.
(2) In Durchführung des Abs. 1 lit. b bis d
haben die Bearbeitung- und Verarbeitungsbetriebe
an den Fonds je Fetteinheit abzuführen
bei Schlagobers 5•5 Groschen,
bei Kaffeeobers und Sauerrahm 6•4 Groschen,
bei Butter 1•8 Groschen."
4. § 11 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch
von anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen
zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Versorgung ihres Versorgungsgebietes
erforderlich ist."
5. § 13 Abs. 1 lit. d und e erhalten die Bezeichnungen
e und f; als neue lit. d ist einzufügen
„d) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von
solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen
aus Milch auftragen,".
6. § 16 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen
zu führen, die alle Angaben, die für die
Errechnung der Bemessungsgrundlagen für die
Ausgleichsbeiträge und für die Gewährung von
Zuschüssen maßgebend sind, zu enthalten haben.
Ferner kann der Fonds zur Ermittlung der tatsächlichen
Kosten (§ 6 Abs. 2 lit. a) Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben die Durchführung
einer Kastenstellenrechnung nach Maßgabe eines
vom Fonds aufzustellenden einheitlichen Kostenarten-
und Kostenstellenplanes vorschreiben und
die in diesem Zusammenhang erforderlichen
Richtlinien erlassen.
(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds
alle Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte
zu erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
für die Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse
erforderlich sind. Betriebe, denen die
Durchführung einer Kostenstellenrechnung aufgetragen
ist, haben die Ergebnisse dieser Rechnung
dem Fonds bekanntzugeben. Die Beitragspflichtigen
haben weiter den vom Fonds entsendeten
Organen nach Vorweisung ihres Amtsauftrages
den Einblick in die Betriebsräume, die
Erhebung der Vorräte und die Einsichtnahme
in die Aufzeichnungen zu gestatten, die die
Kostenstellenrechnung betreffen oder die für die
Errechnung der Bemessungsgrundlagen für die
Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse maßgebend
sind. Die Gewährung eines Zuschusses kann verweigert
oder widerrufen werden, wenn ein Zuschußberechtigter
den Bestimmungen dieses Absatzes
nicht Folge leistet."
7. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz 1955,
BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 2 genannter
Waren der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03,
04.04 und 35.01 A niedriger sind als die Inlandspreise
gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger
Waren, hat der Importeur einen Importausgleich
zu entrichten."
8. Dem § 17 sind folgende Abs. 9 und 10
anzufügen
„(9) Soweit die im Abs, 1 genannten Waren
einem Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/
1951, in der jeweils geltenden Fassung, und den
sich darauf gründenden Rechtsvorschriften unterliegen,
darf der Importausgleich gemäß Abs. 1
oder 2 den bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes
zur Erhebung gelangenden Betrag nicht
übersteigen.
(10) Wenn für inländische, im § 2 Abs. 2
genannte Waren der Zolltarifnummern 21.07
und 22.02 ein Preisausgleichsbeitrag (§ 4) oder
ein Betrag gemäß § 9 eingehoben wird, hat der
Fonds für eingeführte gleichartige oder ähnliche
gleichwertige Waren einen Importausgleich zu
erheben; Voraussetzung hiefür ist, daß diese
Waren den Bestimmungen des Ausgleichsabgabegesetzes,
BGBl. Nr. 219/1967, in der jeweils geltenden
Fassung, unterworfen werden und der
feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nicht ausreicht,
d,en für inländische Waren erhobenen
Preisausgleichsbetrag (§ 4) oder den Betrag
gemäß § 9 abzugelten. Dieser Importausgleich
darf nicht höher sein als die zusätzliche Belastung,
die sich für inländische Waren aus den genannten
Beiträgen und Beträgen ergibt. Abs. 4, 5, 6 erster
und zweiter Satz und Abs. 8 sowie die §§ 18
und 19 Abs. 2 gelten sinngemäß."
9. § 22 hat zu lauten
(3) Futtermittel im Sinne dieses Unterabschnittes
sind folgende Waren
(4) Für die Einreihung einer Ware in eine der
in den Abs. 1 bis 3 angeführten Zolltarifnummern
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden
Fassung."
10. § 24 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat auf Vorschlag des Fonds bis
15. Oktober für das laufende Wirtschaftsjahr
(1. Juli bis 30. Juni des nachfolgenden Jahres)
mit Einschluß der Zeit bis zur nächsten Ernte
unter Bedachtnahme auf die inländische Produktion
sowie den zusätzlichen Einfuhrbedarf an
Weizen hochwertiger Beschaffenheit und bestimmter
Herkunft und — soweit Futtermittel
in Betracht kommen — auch unter Bedachtnahme
auf die Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung
für die im § 22 genannten Waren
Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen der ein- und
auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt
der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und
Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren
Verteilung) festzulegen. Im Einfuhrplan ist insbesondere
auch die Menge des für die Teigwarenerzeugung
bestimmten Hartweizens festzulegen,
die in dem Zeitraum, auf den sich der
Einfuhrplan bezieht, zur Einfuhr zugelassen ist."
11. § 24 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung
(Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung
hat die Angabe des Ursprungs- und Lieferlandes
zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung,
soweit es zur Erreichung der im § 23 Abs. 1
genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen
hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der
Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes,
der Verteilung, der Lagerung und
der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft
der Ware zu verbinden; vom Fonds erlassene
Durchführungsbestimmungen, die dem
Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,
sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Ist
der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine öffentliche
Aufforderung zur Anbotstellung vorangegangen,
so dürfen im Bewilligungsbescheid nur
solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in
der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung
und die Einhaltung von Auflagen
zu gewährleisten, kann der Fonds die
Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung
einer Sicherstellung abhängig machen.
(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen die
Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten,
sowie Importeuren, die die Ware innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung
schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen,
können bereits erteilte Bewilligungen entzogen
werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu
volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde.
Aus den gleichen Gründen können Importeure
überdies zeitweise oder dauernd von der Durchführung
von Importgeschäften ausgeschlossen
werden. Außerdem können aus diesen Gründen
Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds
zu seinen Gunsten (§ 23 Abs. 1) für verfallen
erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom
Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist
für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein
Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu
nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden
Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen
erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung
der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen
eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen zur Folge hat."
12. Im § 26 hat an Stelle der Zitierung „§ 24
Abs. 7 Z. 1 lit. b bis d" die Zitierung „§ 24
Abs. 7 Z. 1 lit. b bis e" zu treten.
13. Dem § 32 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Soweit die im § 22 genannten Waren
einem Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/
1951, in der jeweils geltenden Fassung, und den
sich darauf gründenden Rechtsvorschriften unterliegen,
darf der Importausgleich gemäß Abs. 1
oder 2 den bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes
zur Erhebung gelangenden Betrag nicht
übersteigen."
14. § 37 hat zu lauten
„§ 37. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Unterabschnittes
sind folgende Tiere
(2) Fleisch im Sinne dieses Unterabschnittes
sind folgende Waren
(3) Fleischwaren im Sinne dieses Unterabschnittes
sind folgende Waren
(4) Tierische Fette im Sinne dieses Unterabschnittes
sind folgende Waren
(5) Tierische Produkte im Sinne dieses Unterabschnittes
sind die in den Abs. 2, 3 und 4
genannten Waren.
(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Tiere der
Nummern 01.01 A, 01.02 und 01.03 des Zolltarifes
als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht
durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft im Zeitpunkt
der Zollabfertigung zum freien Verkehr
nachgewiesen wird, daß die Tiere zu einer anderen
Bestimmung als zum Schlachten eingeführt
werden.
(7) Für die Einreihung einer Ware in eine der
in den Abs. 1 bis 4 angeführten Zolltarifnummern
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden
Fassung."
15. § 39 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung
(Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung
hat die Angabe des Ursprungs- und Lieferlandes
zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung,
soweit es zur Erreichung der im § 38 Abs. 1
genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen
hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der
Durchführung des. Transportes, der Lagerung,
der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung
über den Markt zu verbinden; vom
Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen,
die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage
dienen, sind Bestandteil der betreffenden
Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung
eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung
vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid
nur solche Auflagen vorgeschrieben
werden, die in der Aufforderung genannt waren.
Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von
Auflagen zu gewährleisten, kann der Fonds die
Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung
einer Sicherstellung abhängig machen. Ferner
kann der Fonds bei überwiegend für Zwecke
der Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten
Einfuhren die Erteilung der Einfuhrbewilligung
davon abhängig machen daß ein Vorvertrag
mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb
oder einer Marktagentur beigebracht
wird.
(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen
die Bewilligung erteilt, wurde, schuldhaft nicht
einhalten, sowie Importeuren, die die Ware
innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung
schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze
einführen, können bereits erteilte Bewilligungen
entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung
zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen
würde. Aus den gleichen Gründen können Importeure
überdies zeitweise oder dauernd von der
Durchführung von Importgeschäften ausgeschlossen
werden. Außerdem können aus diesen
Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise
vom Fonds zu seinen Gunsten (§ 38 Abs. 1) für
verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf alifällige
vorn Importeur erbrachte Nachweise, daß er die
Frist für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein
Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu
nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden
Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen
erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung
der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen
eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen zur Folge hat."
16. § 39 ist durch folgenden Abs. 10 zu ergänzen
„(10) Die Zollämter dürfen im § 37 genannte
Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,
wenn der Importeur eine Bewilligung des Fonds
gemäß Abs. 3 vorweist oder es sich um Einfuhren
gemäß Abs. 8 Z. 1 handelt."
17. Im § 40 Abs. 2 hat die Z. 3 wie folgt zu
lauten
18. Dem § 40 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Soweit die im § 37 genannten Waren
einem Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/
1951, in der jeweils geltenden Fassung, und den
sich darauf gründenden Rechtsvorschriften Unterliegen,
darf der Importausgleich gemäß Abs. 1
oder 2 den bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes
zur Erhebung gelangenden Betrag nicht
übersteigen."
19. § 51 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Beim Getreidewirtschaftsfonds kann
überdies aus den Einnahmen gemäß § 28 Abs. 1
ein Betrag bis zu 4 v. H. der Ausgleichsbeiträge
und der Ausgleichszuschüsse gemäß § 28 Abs. 1
zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet
werden."
20. § 58 Abs. 1 erster Unterabsatz hat zu
lauten'
„Wer den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 zweiter
Satz, § 16 Abs. 1; 2 erster bis dritter Satz
oder 3, § 24 Abs. 6, § 31 Abs. 1, 2 oder 4,
§ 39 Abs. 7, § 43 Abs. 6 bis 8 oder § 44 Abs. 5,".
21. Dem § 58 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG.
1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach
diesem Bundesgesetz sechs Monate."
22. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972
in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 der Milch-Qualitätsverordnung,
BGBl. Nr. 145/1955, wird, soweit er noch in
Geltung steht, aufgehoben.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch Art. II Z. 8 eingefügten
§ 17 Abs. 10, soweit er sich auf den allgemein
festzusetzenden Importausgleich nach § 17 Abs. 5
bezieht, und hinsichtlich des durch Art. II Z. 14
neu gefaßten § 37 Abs. 6 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister
für Finanzen nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche,
hinsichtlich des durch Art. II Z. 7 geänderten
§ 17 Abs. 1 und des durch Art. II Z. 8 eingefügten
§ 17 Abs. 10, soweit er sich auf § 17
Abs. 8 bezieht, der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des durch Art. II Z 12 geänderten
§ 26 und des durch Art. II Z. 16 eingefügten
§ 39 Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des durch Art. II Z. 8 eingefügten
§ 17 Abs. 10, soweit er sich auf § 18 bezieht, der
Bundesminister für Finanzen und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.