Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
492_1971 AT

492. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 492. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Marktordnungsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 36/1968, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 424/1968 und der Bundesgesetze

BGBl. Nr, 452/1969 und BGBl. Nr. 411/1970

sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember

1972 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 19,67 wird geändert

wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

(2) Erzeugnisse aus Milch im Sinne dieses

Unterabschnittes sind folgende Waren

(3) Für die Einreihung einer Ware in eine der

in den Abs. 1 und 2 angeführten Zolltarifnummern

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden

Fassung."

2. § 6 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in der Weise

zu verwenden, daß

1. Verarbeitungszuschüsse für Milch, die als

Rahm oder nach Verarbeitung zu Erzeugnissen

aus Milch verwertet wird, gewährt werden;

2. Preisausgleichszuschüsse für Milch, die als

Frischmilch abgegeben wird, gewährt werden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1

a) werden in dem Ausmaß gewährt, das zur

Erreichung eines möglichst einheitlichen

Auszahlungspreises an die Milchlieferanten

unbedingt erforderlich ist; hiebei ist auf

die Qualität der Produkte sowie darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Heranführung

der tatsächlichen Kosten der Bearbeitung,

Verarbeitung und Verteilung von Milch

und Erzeugnissen aus Milch an die Kosten

von Betrieben, die nach Größe, Ausstattung

und Betriebsorganisation als wirtschaftlich

anzusehen sind, gefördert wird;

b) können zur Erreichung der Ziele des § 3

Abs. 1 den im § 11 Abs. 1 bezeichneten

Betrieben für eine bestimmte Art der Verwendung

oder Verwertung der Milch in

Gruppen oder einzeln, einmalig oder für

einen bestimmten Zeitraum gewährt werden

und

c) dürfen nur Betrieben gewährt werden, die

ständig molkereimäßig behandelte Milch

und Erzeugnisse aus Milch von einwandfreier

guter Beschaffenheit in Verkehr setzen.

Ausnahmen können vom Fonds bewilligt

werden; dies gilt insbesondere für

den Fall, daß durch Gebrechen an Maschinen

und Geräten oder andere vom Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb nicht zu

vertretende Umstände die Erzeugung von

Waren einwandfreier Qualität vorübergehend

behindert wird, sofern die Behinderungen

dem Fonds unverzüglich bekanntgegeben

und zugleich alle Vorkehrungen

getroffen wurden, um diese Behinderungen

zu beheben."

3. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Bearbeitungs.- und Verarbeitungsbetriebe

sowie die Milchgenossenschaften und

Milchsammelstellen haben für nachstehende

Waren, die in Verkehr gesetzt werden, allmonatlich

an den Fonds folgende Beträge — vermindert

um die von diesen Beträgen in allen

Wirtschaftsstufen zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge

— abzuführen

a) für Vollmilch, auf einen bestimmten

Fettgehalt eingestellte Milch

und Sauermilch sowie für aus diesen

Milcharten hergestellte Milchmischgetränke

(Kakaomilch, Schokolademilch,

Fruchtmilch, Fruchtjoghurt

u. ä.) je Liter S 0•40,

b) für Schlagobers je Liter S 2•20,

c) für Kaffeeobers und Sauerrahm je

Liter S 1•00,

d) für Butter je Kilogramm S l•60.

(2) In Durchführung des Abs. 1 lit. b bis d

haben die Bearbeitung- und Verarbeitungsbetriebe

an den Fonds je Fetteinheit abzuführen

bei Schlagobers 5•5 Groschen,

bei Kaffeeobers und Sauerrahm 6•4 Groschen,

bei Butter 1•8 Groschen."

4. § 11 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch

von anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

oder deren wirtschaftlichen Zusammenschlüssen

zuzukaufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen

Versorgung ihres Versorgungsgebietes

erforderlich ist."

5. § 13 Abs. 1 lit. d und e erhalten die Bezeichnungen

e und f; als neue lit. d ist einzufügen

„d) Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

(wirtschaftlichen Zusammenschlüssen von

solchen) den Zukauf von Milch und Erzeugnissen

aus Milch auftragen,".

6. § 16 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Beitragspflichtigen haben Aufzeichnungen

zu führen, die alle Angaben, die für die

Errechnung der Bemessungsgrundlagen für die

Ausgleichsbeiträge und für die Gewährung von

Zuschüssen maßgebend sind, zu enthalten haben.

Ferner kann der Fonds zur Ermittlung der tatsächlichen

Kosten (§ 6 Abs. 2 lit. a) Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben die Durchführung

einer Kastenstellenrechnung nach Maßgabe eines

vom Fonds aufzustellenden einheitlichen Kostenarten-

und Kostenstellenplanes vorschreiben und

die in diesem Zusammenhang erforderlichen

Richtlinien erlassen.

(2) Die Beitragspflichtigen haben dem Fonds

alle Meldungen zu erstatten und alle Auskünfte

zu erteilen, die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

für die Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse

erforderlich sind. Betriebe, denen die

Durchführung einer Kostenstellenrechnung aufgetragen

ist, haben die Ergebnisse dieser Rechnung

dem Fonds bekanntzugeben. Die Beitragspflichtigen

haben weiter den vom Fonds entsendeten

Organen nach Vorweisung ihres Amtsauftrages

den Einblick in die Betriebsräume, die

Erhebung der Vorräte und die Einsichtnahme

in die Aufzeichnungen zu gestatten, die die

Kostenstellenrechnung betreffen oder die für die

Errechnung der Bemessungsgrundlagen für die

Ausgleichsbeiträge und Zuschüsse maßgebend

sind. Die Gewährung eines Zuschusses kann verweigert

oder widerrufen werden, wenn ein Zuschußberechtigter

den Bestimmungen dieses Absatzes

nicht Folge leistet."

7. § 17 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Wenn die Zollwerte (Wertzollgesetz 1955,

BGBl. Nr. 60) eingeführter, im § 2 genannter

Waren der Zolltarifnummern 04.01, 04.02, 04.03,

04.04 und 35.01 A niedriger sind als die Inlandspreise

gleichartiger oder ähnlicher gleichwertiger

Waren, hat der Importeur einen Importausgleich

zu entrichten."

8. Dem § 17 sind folgende Abs. 9 und 10

anzufügen

„(9) Soweit die im Abs, 1 genannten Waren

einem Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/

1951, in der jeweils geltenden Fassung, und den

sich darauf gründenden Rechtsvorschriften unterliegen,

darf der Importausgleich gemäß Abs. 1

oder 2 den bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes

zur Erhebung gelangenden Betrag nicht

übersteigen.

(10) Wenn für inländische, im § 2 Abs. 2

genannte Waren der Zolltarifnummern 21.07

und 22.02 ein Preisausgleichsbeitrag (§ 4) oder

ein Betrag gemäß § 9 eingehoben wird, hat der

Fonds für eingeführte gleichartige oder ähnliche

gleichwertige Waren einen Importausgleich zu

erheben; Voraussetzung hiefür ist, daß diese

Waren den Bestimmungen des Ausgleichsabgabegesetzes,

BGBl. Nr. 219/1967, in der jeweils geltenden

Fassung, unterworfen werden und der

feste Teilbetrag der Ausgleichsabgabe nicht ausreicht,

d,en für inländische Waren erhobenen

Preisausgleichsbetrag (§ 4) oder den Betrag

gemäß § 9 abzugelten. Dieser Importausgleich

darf nicht höher sein als die zusätzliche Belastung,

die sich für inländische Waren aus den genannten

Beiträgen und Beträgen ergibt. Abs. 4, 5, 6 erster

und zweiter Satz und Abs. 8 sowie die §§ 18

und 19 Abs. 2 gelten sinngemäß."

9. § 22 hat zu lauten

(3) Futtermittel im Sinne dieses Unterabschnittes

sind folgende Waren

(4) Für die Einreihung einer Ware in eine der

in den Abs. 1 bis 3 angeführten Zolltarifnummern

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden

Fassung."

10. § 24 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat auf Vorschlag des Fonds bis

15. Oktober für das laufende Wirtschaftsjahr

(1. Juli bis 30. Juni des nachfolgenden Jahres)

mit Einschluß der Zeit bis zur nächsten Ernte

unter Bedachtnahme auf die inländische Produktion

sowie den zusätzlichen Einfuhrbedarf an

Weizen hochwertiger Beschaffenheit und bestimmter

Herkunft und — soweit Futtermittel

in Betracht kommen — auch unter Bedachtnahme

auf die Bedürfnisse der Fleisch- und Fetterzeugung

für die im § 22 genannten Waren

Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen der ein- und

auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt

der Ein- und Ausfuhr, Herkunft, Qualität und

Verwendungszweck der Einfuhren sowie deren

Verteilung) festzulegen. Im Einfuhrplan ist insbesondere

auch die Menge des für die Teigwarenerzeugung

bestimmten Hartweizens festzulegen,

die in dem Zeitraum, auf den sich der

Einfuhrplan bezieht, zur Einfuhr zugelassen ist."

11. § 24 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung

(Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung

hat die Angabe des Ursprungs- und Lieferlandes

zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung,

soweit es zur Erreichung der im § 23 Abs. 1

genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen

hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der

Durchführung des Transportes, des Verwendungszweckes,

der Verteilung, der Lagerung und

der Ersichtlichmachung der ausländischen Herkunft

der Ware zu verbinden; vom Fonds erlassene

Durchführungsbestimmungen, die dem

Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen,

sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Ist

der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine öffentliche

Aufforderung zur Anbotstellung vorangegangen,

so dürfen im Bewilligungsbescheid nur

solche Auflagen vorgeschrieben werden, die in

der Aufforderung genannt waren. Um die Einfuhr

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung

und die Einhaltung von Auflagen

zu gewährleisten, kann der Fonds die

Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung

einer Sicherstellung abhängig machen.

(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen die

Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten,

sowie Importeuren, die die Ware innerhalb

der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung

schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen,

können bereits erteilte Bewilligungen entzogen

werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu

volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde.

Aus den gleichen Gründen können Importeure

überdies zeitweise oder dauernd von der Durchführung

von Importgeschäften ausgeschlossen

werden. Außerdem können aus diesen Gründen

Sicherstellungen ganz oder teilweise vom Fonds

zu seinen Gunsten (§ 23 Abs. 1) für verfallen

erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom

Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist

für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein

Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu

nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden

Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen

erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung

der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen

eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher

Interessen zur Folge hat."

12. Im § 26 hat an Stelle der Zitierung „§ 24

Abs. 7 Z. 1 lit. b bis d" die Zitierung „§ 24

Abs. 7 Z. 1 lit. b bis e" zu treten.

13. Dem § 32 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Soweit die im § 22 genannten Waren

einem Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/

1951, in der jeweils geltenden Fassung, und den

sich darauf gründenden Rechtsvorschriften unterliegen,

darf der Importausgleich gemäß Abs. 1

oder 2 den bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes

zur Erhebung gelangenden Betrag nicht

übersteigen."

14. § 37 hat zu lauten

„§ 37. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Unterabschnittes

sind folgende Tiere

(2) Fleisch im Sinne dieses Unterabschnittes

sind folgende Waren

(3) Fleischwaren im Sinne dieses Unterabschnittes

sind folgende Waren

(4) Tierische Fette im Sinne dieses Unterabschnittes

sind folgende Waren

(5) Tierische Produkte im Sinne dieses Unterabschnittes

sind die in den Abs. 2, 3 und 4

genannten Waren.

(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Tiere der

Nummern 01.01 A, 01.02 und 01.03 des Zolltarifes

als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht

durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft im Zeitpunkt

der Zollabfertigung zum freien Verkehr

nachgewiesen wird, daß die Tiere zu einer anderen

Bestimmung als zum Schlachten eingeführt

werden.

(7) Für die Einreihung einer Ware in eine der

in den Abs. 1 bis 4 angeführten Zolltarifnummern

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden

Fassung."

15. § 39 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung

(Abs. 3) ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung

hat die Angabe des Ursprungs- und Lieferlandes

zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung,

soweit es zur Erreichung der im § 38 Abs. 1

genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen

hinsichtlich der Qualität, der Einfuhrzeit, der

Durchführung des. Transportes, der Lagerung,

der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung

über den Markt zu verbinden; vom

Fonds erlassene Durchführungsbestimmungen,

die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage

dienen, sind Bestandteil der betreffenden

Auflage. Ist der Erteilung der Einfuhrbewilligung

eine öffentliche Aufforderung zur Anbotstellung

vorangegangen, so dürfen im Bewilligungsbescheid

nur solche Auflagen vorgeschrieben

werden, die in der Aufforderung genannt waren.

Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von

Auflagen zu gewährleisten, kann der Fonds die

Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung

einer Sicherstellung abhängig machen. Ferner

kann der Fonds bei überwiegend für Zwecke

der Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten

Einfuhren die Erteilung der Einfuhrbewilligung

davon abhängig machen daß ein Vorvertrag

mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb

oder einer Marktagentur beigebracht

wird.

(5) Importeuren, die Auflagen, unter denen

die Bewilligung erteilt, wurde, schuldhaft nicht

einhalten, sowie Importeuren, die die Ware

innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung

schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze

einführen, können bereits erteilte Bewilligungen

entzogen werden, wenn ihre Aufrechterhaltung

zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen

würde. Aus den gleichen Gründen können Importeure

überdies zeitweise oder dauernd von der

Durchführung von Importgeschäften ausgeschlossen

werden. Außerdem können aus diesen

Gründen Sicherstellungen ganz oder teilweise

vom Fonds zu seinen Gunsten (§ 38 Abs. 1) für

verfallen erklärt werden. Hiebei ist auf alifällige

vorn Importeur erbrachte Nachweise, daß er die

Frist für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein

Verschulden nicht einhalten konnte, Bedacht zu

nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden

Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen

erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung

der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen

eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher

Interessen zur Folge hat."

16. § 39 ist durch folgenden Abs. 10 zu ergänzen

„(10) Die Zollämter dürfen im § 37 genannte

Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,

wenn der Importeur eine Bewilligung des Fonds

gemäß Abs. 3 vorweist oder es sich um Einfuhren

gemäß Abs. 8 Z. 1 handelt."

17. Im § 40 Abs. 2 hat die Z. 3 wie folgt zu

lauten

18. Dem § 40 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Soweit die im § 37 genannten Waren

einem Vertragszollsatz nach dem Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/

1951, in der jeweils geltenden Fassung, und den

sich darauf gründenden Rechtsvorschriften Unterliegen,

darf der Importausgleich gemäß Abs. 1

oder 2 den bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes

zur Erhebung gelangenden Betrag nicht

übersteigen."

19. § 51 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beim Getreidewirtschaftsfonds kann

überdies aus den Einnahmen gemäß § 28 Abs. 1

ein Betrag bis zu 4 v. H. der Ausgleichsbeiträge

und der Ausgleichszuschüsse gemäß § 28 Abs. 1

zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet

werden."

20. § 58 Abs. 1 erster Unterabsatz hat zu

lauten'

„Wer den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 zweiter

Satz, § 16 Abs. 1; 2 erster bis dritter Satz

oder 3, § 24 Abs. 6, § 31 Abs. 1, 2 oder 4,

§ 39 Abs. 7, § 43 Abs. 6 bis 8 oder § 44 Abs. 5,".

21. Dem § 58 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG.

1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach

diesem Bundesgesetz sechs Monate."

22. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Abschnitt II dieses Bundesgesetzes tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 der Milch-Qualitätsverordnung,

BGBl. Nr. 145/1955, wird, soweit er noch in

Geltung steht, aufgehoben.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch Art. II Z. 8 eingefügten

§ 17 Abs. 10, soweit er sich auf den allgemein

festzusetzenden Importausgleich nach § 17 Abs. 5

bezieht, und hinsichtlich des durch Art. II Z. 14

neu gefaßten § 37 Abs. 6 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister

für Finanzen nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche,

hinsichtlich des durch Art. II Z. 7 geänderten

§ 17 Abs. 1 und des durch Art. II Z. 8 eingefügten

§ 17 Abs. 10, soweit er sich auf § 17

Abs. 8 bezieht, der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des durch Art. II Z 12 geänderten

§ 26 und des durch Art. II Z. 16 eingefügten

§ 39 Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des durch Art. II Z. 8 eingefügten

§ 17 Abs. 10, soweit er sich auf § 18 bezieht, der

Bundesminister für Finanzen und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →