491. Verordnung: Bestimmung der Justizanstalt Leoben als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung
des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 142/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
verordnet
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/
1986, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 142/2000, bei der die Flexibilisierungsklausel
nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur
Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Leoben bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2003.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung
gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
2. den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
3. die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den
Betreuungsbereich zu verbessern,
4. die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage
enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach
Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in
Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden.
§ 6. Der Leiter der Organisationseinheit ist für die Dauer des Projektzeitraumes ermächtigt, im
jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben
nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der
Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit
sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im
Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen
und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit
innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen
Finanzjahres leisten.
Rücklagen
§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4
und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage
und
2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der
Flexibilisierungs-Rücklage
für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder
gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des
Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten
gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat über die Aufteilung
gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden
Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem
Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen. Im Falle einer
Einigung hat die Aufteilung nach deren Maßgabe zu erfolgen.
(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes
für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die
Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses
Betrages nicht übersteigen.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes
zu bedecken und auszugleichen.
3. Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 12. Beim Bundesminister für Justiz wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Bestimmung der Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg als Organisationseinheit, bei der die
Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 456/1999, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 263/2001 ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 auf die Justizanstalt Leoben
ausgeweitet wird.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 13. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen
Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm,
insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und
Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des
Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2
des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des
Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.
§ 15. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.