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491. Verordnung: 2. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: 2. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28, in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 246/1999 wird wie folgt geändert

1. Dem § 21c Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt

„Wird jedoch die zeitweilige Übertragung von einem Milcherzeuger auf eine Gemeinschaftsalm, an der er

beteiligt ist, durchgeführt, so erfolgt auf Antrag des Milcherzeugers die Wiederzuteilung mit Wirkung für

den laufenden Zwölfmonatszeitraum.“

2. Nach § 21d wird folgender § 21e eingefügt

„§ 21e. (1) Milcherzeugern, die ohne ihr Verschulden gemäß §§ 4 und 5 der Milch-Referenzmengen-

Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, weder ein Formblatt zur Beantragung von Anlieferungs-

Referenzmengen II erhalten haben noch eine Anlieferungs-Referenzmenge II beantragt noch zugeteilt

erhalten haben, wird aus der einzelstaatlichen Reserve mit Wirkung vom 1. April 1999 eine Anlieferungs-

Referenzmenge im Ausmaß der gemäß §§ 4 und 5 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung

ermittelten Anlieferungs-Referenzmenge II zugeteilt, wenn sie

1. bis 31. März 2000 bei der AMA die Zuteilung beantragen und

2. anlässlich der Antragstellung durch bisherige monatliche Abrechnungen der Abnehmer darlegen

können, dass sie davon ausgehen konnten, dass ihnen ab 1. April 1995 auch eine Anlieferungs-

Referenzmenge II zusteht.

(2) Milcherzeugern, die

1. mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 eine endgültige Umwandlung von

Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 39 Abs. 4 bewilligt erhalten oder denen gemäß Abs. 1

Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt werden und

2. gemäß §§ 21a bis 21d zusätzliche Anlieferungs-Referenzmengen, welche nicht gemäß § 21c

Abs. 1 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurden, zugeteilt erhalten haben,

werden mit Wirkung vom 1. April 2000 aus der einzelstaatlichen Reserve unter Anwendung des

Zuteilungsprozentsatzes gemäß § 21b Abs. 3 hinsichtlich der endgültig umgewandelten Direktverkaufs-

Referenzmengen sowie hinsichtlich der gemäß Abs. 1 zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen weitere

Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt.

(3) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß den Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-

Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils

ganze Zahlen kaufmännisch zu runden.

(4) Hinsichtlich der gemäß Abs. 2 zugeteilten Referenzmengen ist § 21c anzuwenden.

(5) Die Zuteilung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt unabhängig von der gemäß § 21a Abs. 1 zur

Verfügung stehenden Menge.“

3. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt

„Kürzung bei überwiegender Nichtausschöpfung der Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 33a. (1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine endgültig zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge

von mehr als 5 000 kg verfügt, in einem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 seine ihm

am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Direktverkaufs-Referenz-

menge in einem Ausmaß von weniger als 45% durch Direktvermarktung nutzt, so wird der nicht genutzte

Teil der Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger

jedenfalls eine Direktverkaufs-Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Milcherzeuger bis 31. Juli des nachfolgenden Zwölfmonatszeitraumes

der AMA nachweist, dass außergewöhnliche persönliche oder betriebliche Umstände

oder höhere Gewalt vorliegen, die sich auf die Produktionskapazität des Betriebes ausgewirkt haben.“

4. § 38 samt Überschrift lautet

„Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 38. (1) Für die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen zum 1. April 2000 an Erzeuger

stehen 5 000 t aus der einzelstaatlichen Reserve zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. März 2000 mit einem

von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Der Antrag hat zu enthalten

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2. Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3. Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4. Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(4) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1. eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz

oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2. eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine

Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge im

abgelaufenen Zwölfmonatszeitraum nicht zur Gänze ausgenützt hat. Eine Unterschreitung bis

höchstens 20% ist unschädlich.

Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine

Zuteilung nicht möglich, wenn die Übertragung oder Umwandlung im Zwölfmonatszeitraum der

Antragstellung oder im vorangehenden Zwölfmonatszeitraum wirksam geworden ist.

(5) Übersteigt die Summe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmengen die gemäß Abs. 1 zur

Verfügung stehende Menge, erfolgt eine lineare Zuteilung je Antragsteller, höchstens aber im beantragten

Ausmaß.

(6) Die bereits eingereichten Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge mit

Wirkung vom 1. April 2000 werden im Rahmen des Zuteilungsverfahrens gemäß den Abs. 1 bis 5

berücksichtigt, außer es erfolgt bis 31. März 2000 eine schriftliche Zurückziehung des Antrages.“

5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt

„§ 38a. (1) Abweichend von § 33 Abs. 2 wird die gemäß § 38 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge

endgültig zugeteilt. Hat ein Milcherzeuger jedoch im Zwölfmonatszeitraum 2000/01 weniger als

80% seiner neu zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge direkt verkauft, erfolgt mit Wirkung vom

1. April 2001 eine Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf das tatsächliche Ausmaß des

Direktverkaufs. Eine Kürzung erfolgt auch, wenn ein geringeres Ausmaß des Direktverkaufs im Rahmen

der Vorortkontrolle festgestellt wird.

(2) Hat ein Milcherzeuger eine (zusätzliche) Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 38 zugeteilt

erhalten und erfolgt mit Wirkung für den Zwölfmonatszeitraum der Zuteilung oder innerhalb der

nachfolgenden zwei Zwölfmonatszeiträume

1. eine Übertragung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß § 8 oder § 9 oder

2.eine Anpassung (eines Teils) der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-

Referenzmenge gemäß § 39,

so ist die gemäß § 38 zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.“

6. Nach § 44 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) § 33a tritt mit 1. April 2000 in Kraft.“

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