491. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bausparkassengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes,
BGBl. Nr. 880/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen darf
einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1900000 S nicht übersteigen.“
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Vertragssumme 3170000 S übersteigt; diese werden
zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche
Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.“
3. § 9 lautet
„§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 491/1996 treten mit
1. September 1996 in Kraft.“