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491_1996 AT

491. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bausparkassengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bausparkassengesetzes

Auf Grund des § 11 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bausparkassengesetzes,

BGBl. Nr. 880/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen darf

einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1900000 S nicht übersteigen.“

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Vertragssumme 3170000 S übersteigt; diese werden

zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche

Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.“

3. § 9 lautet

„§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 491/1996 treten mit

1. September 1996 in Kraft.“

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