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491_1995 AT

491. Kundmachung: Neues Emblem No 1 der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Kundmachung: Neues Emblem No 1 der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das neue Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juli 1992, BGBl. Nr. 429, betreffend „ein Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)" außer Kraft.

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