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491_1991 AT

491. Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

angenommen am 7. September 1988 in Salzburg

von der Generalversammlung der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls,

Mitglieder der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen und Vertragsstaaten des Übereinkommens

vom 4. September 1958 über den

internationalen Austausch von Auskünften in

Personenstandsangelegenheiten, Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1965

in Anbetracht der Entwicklung in dem Bereich

der internationalen Auskünfte auf dem Gebiet des

Zivilstandswesens und in dem Bestreben, die nach

Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September

1958 vorgesehenen Mitteilungen daran anzupassen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Für die Übermittlung der Auskunft über die in

Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September

1958 genannten Beurkundungen können die Staaten

entweder die in Artikel 2 dieses Übereinkommens

vorgesehenen Formblätter oder die Muster

der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am

27. September 1956 in Paris Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965 und am 8. September

1976 in Wien Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983 unterzeichneten Übereinkommen

oder ein anderes hiefür von der Internationalen

Kommission für das Zivilstandswesen ausgearbeitetes

Muster verwenden.

(2) Wird der Postweg benutzt, müssen die

Mitteilungen in verschlossenem Umschlag übersandt

werden.

Artikel 2

(1) Werden die in Artikel 2 des Übereinkommens

vom 4. September 1958 vorgesehenen Formblätter

verwendet, so sind diesen die im Anhang zu diesem

Protokoll aufgeführten Übersetzungen in die

englische, spanische, griechische und portugiesische

Sprache hinzuzufügen.

(2) Werden die Muster der mehrsprachigen

Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris

und am 8. September 1976 in Wien unterzeichneten

Übereinkommen verwendet, so ist der folgende

Vermerk in den Sprachen der unveränderlichen

Angaben des mehrsprachigen Auszugs anzubringen

„Dieser Auszug aus dem Eheregister/Todesregister

wird als Mitteilung im Sinne des Artikels 1 des

Übereinkommens vom 4. September 1958 über den

internationalen Austausch von Auskünften in

Personenstandsangelegenheiten übersandt." Der

Vermerk kann entweder direkt auf dem verwendeten

Muster des mehrsprachigen Auszugs oder auf

einem an dem betreffenden Auszug angehefteten

Zettel angebracht werden.

Artikel 3

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung; die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden

beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des

dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Protokoll nach seinem

Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder

ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten

Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 5

Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4.

September 1958 ratifiziert, angenommen oder

genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem

Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim

Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 6

Die Bestimmungen von Artikel 7 des Übereinkommens

vom 4. September 1958 gelten für die

Festlegung des territorialen Anwendungsgebiets

dieses Protokolls entsprechend.

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit

in Kraft.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen vom

4. September 1958 kündigt, tritt dieses Protokoll

gleichzeitig mit dem Übereinkommen außer Kraft.

Artikel 8

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den

Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen

a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme

-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b) jedes Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls;

c) jede Erklärung über die territoriale Ausdehnung

des Anwendungsbereichs des Protokolls

oder seine Rücknahme sowie das Datum, zu

dem sie in Kraft tritt.

(2) Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt

den Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen von jeder in

Anwendung von Absatz 1 erfolgten Mitteilung.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine

beglaubigte Abschrift vom Schweizerischen Bundesrat

an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

zwecks Registrierung und Veröffentlichung gemäß

Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen

übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen zu Patras, am 6. September 1989 in

einer einzigen Urschrift in französischer Sprache,

die in den Archiven des Schweizerischen Bundesrats

hinterlegt wird und von der eine beglaubigte

Abschrift auf diplomatischem Wege jedem Mitgliedstaat

der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen übersandt wird. Eine beglaubigte

Abschrift wird auch dem Generalsekretär der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

zugeleitet.

Anhang

Englische, spanische, griechische und portugiesische

Übersetzung der in Artikel 2 des Übereinkommens

vom 4. September 1958 vorgesehenen Mitteilungsmuster

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Juli 1991 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

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