491. Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
angenommen am 7. September 1988 in Salzburg
von der Generalversammlung der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls,
Mitglieder der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen und Vertragsstaaten des Übereinkommens
vom 4. September 1958 über den
internationalen Austausch von Auskünften in
Personenstandsangelegenheiten, Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1965
in Anbetracht der Entwicklung in dem Bereich
der internationalen Auskünfte auf dem Gebiet des
Zivilstandswesens und in dem Bestreben, die nach
Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September
1958 vorgesehenen Mitteilungen daran anzupassen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Für die Übermittlung der Auskunft über die in
Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September
1958 genannten Beurkundungen können die Staaten
entweder die in Artikel 2 dieses Übereinkommens
vorgesehenen Formblätter oder die Muster
der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am
27. September 1956 in Paris Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965 und am 8. September
1976 in Wien Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983 unterzeichneten Übereinkommen
oder ein anderes hiefür von der Internationalen
Kommission für das Zivilstandswesen ausgearbeitetes
Muster verwenden.
(2) Wird der Postweg benutzt, müssen die
Mitteilungen in verschlossenem Umschlag übersandt
werden.
Artikel 2
(1) Werden die in Artikel 2 des Übereinkommens
vom 4. September 1958 vorgesehenen Formblätter
verwendet, so sind diesen die im Anhang zu diesem
Protokoll aufgeführten Übersetzungen in die
englische, spanische, griechische und portugiesische
Sprache hinzuzufügen.
(2) Werden die Muster der mehrsprachigen
Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris
und am 8. September 1976 in Wien unterzeichneten
Übereinkommen verwendet, so ist der folgende
Vermerk in den Sprachen der unveränderlichen
Angaben des mehrsprachigen Auszugs anzubringen
„Dieser Auszug aus dem Eheregister/Todesregister
wird als Mitteilung im Sinne des Artikels 1 des
Übereinkommens vom 4. September 1958 über den
internationalen Austausch von Auskünften in
Personenstandsangelegenheiten übersandt." Der
Vermerk kann entweder direkt auf dem verwendeten
Muster des mehrsprachigen Auszugs oder auf
einem an dem betreffenden Auszug angehefteten
Zettel angebracht werden.
Artikel 3
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden
beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des
dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Protokoll nach seinem
Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder
ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten
Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 5
Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4.
September 1958 ratifiziert, angenommen oder
genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem
Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim
Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 6
Die Bestimmungen von Artikel 7 des Übereinkommens
vom 4. September 1958 gelten für die
Festlegung des territorialen Anwendungsgebiets
dieses Protokolls entsprechend.
Artikel 7
(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit
in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen vom
4. September 1958 kündigt, tritt dieses Protokoll
gleichzeitig mit dem Übereinkommen außer Kraft.
Artikel 8
(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den
Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme
-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
b) jedes Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls;
c) jede Erklärung über die territoriale Ausdehnung
des Anwendungsbereichs des Protokolls
oder seine Rücknahme sowie das Datum, zu
dem sie in Kraft tritt.
(2) Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt
den Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen von jeder in
Anwendung von Absatz 1 erfolgten Mitteilung.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine
beglaubigte Abschrift vom Schweizerischen Bundesrat
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
zwecks Registrierung und Veröffentlichung gemäß
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen zu Patras, am 6. September 1989 in
einer einzigen Urschrift in französischer Sprache,
die in den Archiven des Schweizerischen Bundesrats
hinterlegt wird und von der eine beglaubigte
Abschrift auf diplomatischem Wege jedem Mitgliedstaat
der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen übersandt wird. Eine beglaubigte
Abschrift wird auch dem Generalsekretär der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
zugeleitet.
Anhang
Englische, spanische, griechische und portugiesische
Übersetzung der in Artikel 2 des Übereinkommens
vom 4. September 1958 vorgesehenen Mitteilungsmuster
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Juli 1991 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 1991 in Kraft.