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491_1990 AT

491. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über

den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen

des Bundesministers für Justiz vom 14. Juni

1972, BGBl. Nr. 198, vom 6. November 1974, BGBl.

Nr. 646, vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 368, vom

19. März 1981, BGBl. Nr. 144, und vom 25. Feber

1985, BGBl. Nr. 102, angeführten festen Beträgen

wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des

Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1990 in Kraft.

(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1990 bewirkt

werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere

Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung

unberührt.

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