491. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über
den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen
des Bundesministers für Justiz vom 14. Juni
1972, BGBl. Nr. 198, vom 6. November 1974, BGBl.
Nr. 646, vom 1. Juli 1977, BGBl. Nr. 368, vom
19. März 1981, BGBl. Nr. 144, und vom 25. Feber
1985, BGBl. Nr. 102, angeführten festen Beträgen
wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des
Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1990 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte
anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1990 bewirkt
werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere
Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung
unberührt.