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491_1989 AT

491. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Konservatorien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: Studienförderung für Studierende an Konservatorien

Auf Grund des § 1 Abs. 1 lit. f und Abs. 5 sowie des § 11 a des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

Nr. 436, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1989, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 Abs. 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung verordnet

§ 1. Für das Studienjahr 1989/90 wird festgestellt, daß die im folgenden angeführten

Hauptstudiengänge an Konservatorien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. f erfüllen, und wird der

Umfang des Nachweises des günstigen Studienerfolges gemäß § 11 a Abs. 1 lit. c wie folgt festgelegt

§ 2. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde für die Konservatorien

1. mit Sitz in den Bundesländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg werden dem Senat der

Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst „Mozarteum" in

Salzburg,

2. mit Sitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien werden dem Senat der

Studienbeihilfenbehörde an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Wien,

3. mit Sitz in den Bundesländern Steiermark und Kärnten dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an der

Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Graz

zugewiesen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. September 1989 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 1990 außer

Kraft.

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