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491_1986 AT

491. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend

die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

(Energieanleihegesetz 1982), BGBl. Nr. 547,

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Nach § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt

„§ 1 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Banken

namens des Bundes die Haftung in Form von

Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche

die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen

für Strombezüge aus dem Ausland

gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben

und in der Folge an inländische Banken abgetreten

hat; diese Garantien können auch dann

übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft

solche Forderungen unter Ausschluß ihrer

Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen

Garantie haftet der Bund in inländischer Währung

den Banken dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt

zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten

Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten

durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen

zurückfließt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch

machen, wenn

1. die unter Abs. 1 genannten Maßnahmen der

Sicherung der österreichischen Energieversorgung

dienen,

2. die Summe der Vorauszahlungen gemäß

Abs. 1 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,

3. die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung

für den Empfänger der Vorauszahlungen zum

Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen

Strombezugsvertrages nicht mehr als das

Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984,

BGBl. Nr. 50) beträgt und

4. der Tilgungsbeginn der im Abs. 1 genannten

Forderungen spätestens 10 Jahre nach

Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages

vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum

25 Jahre nicht überschreitet.

§ 1 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ferner ermächtigt, namens des Bundes die Haftung

in Form von Garantien für die Errichtung von

Kraftwerken im Ausland zu übernehmen, wenn

diese der Sicherung der österreichischen Energieversorgung

dient oder österreichische Unternehmen

überwiegend an der Errichtung beteiligt sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch

machen, wenn die Gesamtbelastung durch alle

Garantien gemäß Abs. 1 die in § 1 a Abs. 2 näher

bezeichneten 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt."

2. Der bisherige Wortlaut des § 8 wird als „(1)"

bezeichnet. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Abtretung von Forderungen, für die der

Bundesminister für Finanzen die Übernahme der

Haftung im Sinne des § 1 a zugesagt hat, an inländische

Banken, die Übernahme von Bürgschaften

für diese Forderungen, die Rückübertragung der

gemäß § 1 a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft

sowie gesellschaftsrechtliche

Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser

Forderungen von der Verbundgesellschaft sind

von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem

Ausland im Sinne des § 1 a sowie Rückübertragungen

dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen

keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1

Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 223, dar."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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