491. Bundesgesetz: Änderung des Energieanleihegesetzes 1982
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend
die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften
(Energieanleihegesetz 1982), BGBl. Nr. 547,
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Nach § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt
„§ 1 a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Banken
namens des Bundes die Haftung in Form von
Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche
die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen
für Strombezüge aus dem Ausland
gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben
und in der Folge an inländische Banken abgetreten
hat; diese Garantien können auch dann
übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft
solche Forderungen unter Ausschluß ihrer
Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen
Garantie haftet der Bund in inländischer Währung
den Banken dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt
zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten
Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten
durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen
zurückfließt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch
machen, wenn
1. die unter Abs. 1 genannten Maßnahmen der
Sicherung der österreichischen Energieversorgung
dienen,
2. die Summe der Vorauszahlungen gemäß
Abs. 1 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
3. die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung
für den Empfänger der Vorauszahlungen zum
Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen
Strombezugsvertrages nicht mehr als das
Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984,
BGBl. Nr. 50) beträgt und
4. der Tilgungsbeginn der im Abs. 1 genannten
Forderungen spätestens 10 Jahre nach
Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages
vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum
25 Jahre nicht überschreitet.
§ 1 b. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ferner ermächtigt, namens des Bundes die Haftung
in Form von Garantien für die Errichtung von
Kraftwerken im Ausland zu übernehmen, wenn
diese der Sicherung der österreichischen Energieversorgung
dient oder österreichische Unternehmen
überwiegend an der Errichtung beteiligt sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch
machen, wenn die Gesamtbelastung durch alle
Garantien gemäß Abs. 1 die in § 1 a Abs. 2 näher
bezeichneten 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt."
2. Der bisherige Wortlaut des § 8 wird als „(1)"
bezeichnet. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Abtretung von Forderungen, für die der
Bundesminister für Finanzen die Übernahme der
Haftung im Sinne des § 1 a zugesagt hat, an inländische
Banken, die Übernahme von Bürgschaften
für diese Forderungen, die Rückübertragung der
gemäß § 1 a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft
sowie gesellschaftsrechtliche
Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser
Forderungen von der Verbundgesellschaft sind
von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem
Ausland im Sinne des § 1 a sowie Rückübertragungen
dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen
keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 223, dar."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.