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491_1985 AT

491. Kundmachung: Aufhebung des § 9 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Kundmachung: Aufhebung des § 9 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 9. Oktober 1985, G 146—149/85-12, der

Bundesregierung zugestellt am 15. November 1985,

den § 9 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.

Nr. 267, in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 315/1985 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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