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491_1984 AT

491. Bundesverfassungsgesetz: Umfassender Umweltschutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Bundesverfassungsgesetz: Umfassender Umweltschutz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder

und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden

Umweltschutz.

(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung

der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage

des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der

umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in

Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers

und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen

durch Lärm.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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