491_1984
AT
491. Bundesverfassungsgesetz: Umfassender Umweltschutz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 491. Bundesverfassungsgesetz: Umfassender Umweltschutz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder
und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden
Umweltschutz.
(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung
der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage
des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der
umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in
Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers
und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen
durch Lärm.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.